Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Schadensersatz, §§ 992, 823 I - Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
Schadensersatz, §§ 992, 823 I - Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A will nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mitnehmen, da es sich um dasselbe Modell handelt. Beim Greifen nach dem Regenschirm reißt er jedoch fahrlässig den Griff ab.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz, §§ 992, 823 I - Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen A und B lag bei der Beschädigung des Regenschirms eine Vindikationslage vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ansprüche des B aus dem EBV sind daher ausgeschlossen.
Ja, in der Tat!
3. B hat aber zumindest einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
4. A steht damit schlechter, als hätte er den Regenschirm erst später beschädigt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Matschegenga
20.3.2023, 11:41:59
Wie rechtfertigt die hM ihre Ansicht, dass der Begriff der verbotenen Eigenmacht im Rahmen des § 992 auf verschuldete Fälle zu begrenzen sei vor dem Hintergrund des Wertungswiderspruchs, der in Sachverhalten wie dem Vorliegenden entsteht? Warum sollte jemand dadurch privilegiert werden können, dass er einen fremden Gegenstand erstmal eine Sekunde in B
esitz nimmt, bevor er ihn beschädigt?

Nora Mommsen
20.3.2023, 12:39:13
Hallo Matschegenga, das Erfodernis des Verschuldens kommt aus dem Vergleich mit der zweiten Alternative. Wenn es ein Äquivalent zu "durch Straftat" sein soll, ist nicht jede
verbotene Eigenmachtgleichwertig. Daher wurde von der herrschenden Meinung das Erfordernis des Verschuldens ergänzt, um so einen gewissen Gleichlauf zur zweiten Alternative zu schaffen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
8.10.2023, 17:50:15
Wieso greift ihr hier bei der letzten Antwort auf 992 zurück, obwohl hier kein EBV vorliegt?
Timurso
9.10.2023, 01:01:49
Die letzte Antwort erklärt, wie die Haftung im EBV aussähe, um daran zu begründen, dass er ohne EBV schlechter steht.
Leo Lee
14.10.2023, 15:25:42
Hallo Diaa, wie Timurso zutreffend anmerkt wollten wir nur vor Augen führen, dass aufgrund des Zeitpunkts/Zufalls die Rechtslage sich wesentlich bessern/verschlechtern kann :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
JulianF
15.8.2024, 09:28:39
Wieso ist bei § 823 I irrelevant, ob er die Fremdheit des Eigentums schuldhaft verkennt? Ansonsten zerstört er ja nach subjektiver schuldloser Einschätzung nur eine ihm selbst gehörende Sache, was an anderen Stellen nie haftungsbegründend ist. Wieso setzt eine schuldhafte
Eigentumsverletzungnicht auch an sich schon Schuldhaftigkeit bezüglich des Umstands voraus, dass es sich überhaupt um Eigentum „eines anderen“ handelt? Unter §§ 990, 989 kann der gutgläubige Eigenb
esitzer eine scheinbar eigene Sache ohne Haftungsauslösung zerstören, nur weil er (sogar einfach fahrlässig) denkt, dass nicht ein anderer Eigentümer ist.
benjaminmeister
11.3.2025, 08:51:23
Ich stimme dir zu und halte es auch für falsch hier eine schuldhafte
Eigentumsverletzungzu bejahen. Im letzten Erklärungstext ist die Rede davon, dass es mangels
Vindikationslagenur auf das Verschulden bei der Beschädigungshandlung ankommt. Dem stimme ich zwar zu, aber da das Ergreifen des falschen Schirms nicht fahrlässig sein soll (im Rahmen der Prüfung der verschuldeten verbotenen Eigenmacht bei § 992), kann das Beschädigen aber im gleichen Zeitpunkt (nämlich beim Ergreifen) nicht zugleich fahrlässig sein. Das Verschuldenserfordernis muss sich bei § 823 Abs. 1 ja auf alle objektiven
Tatbestandsmerkmalebeziehen und dazu gehört auch, dass der Schädiger wissen muss (
Vorsatz) oder wissen hätte können (Fahrlässigkeit), dass es überhaupt eine fremde Sache ist. Entweder man sagt also a) die Verwechslung bei Ergreifung ist nicht fahrlässig, dann würde § 823 Abs. 1 mangels fahrlässiger Beschädigung auch nicht greifen b) die Verwechslung ist fahrlässig (finde ich nachvollziehbarer), dann greift § 823 Abs. 1 bei Beschädigung vor EBV-Begründung und §§ 992, 823 Abs. 1 bei Beschädigung nach EBV-Begründung Damit würde sich der komische Wertungswiderspruch im vorliegenden Fall auch richtig auflösen.
Jimmy105
11.9.2024, 14:26:24
Also das zuvor genannte Schema (in der vorherigen Aufgabe) zu 992, 823 I muss dann wohl unvollständig sein... Wenn ich es richtig verstanden habe sind die Anforderungen die folgenden:
Vindikationslageerlangung des unrechtmäßigen b
esitzes durch straftat oder verschuldete
verbotene eigenmachtEigentumsverletzung
Verletzungshandlung Kausalität
RechtswidrigkeitVerschulden
SchadenVincent
5.12.2024, 16:13:14
Bei der Frage nach der Schlechterstellung ist die Frage ungenau formuliert. Ich interpretierte Sie so als würde ihn die Rechtsfolge der verschiedenen Paragraphen schlechterstellen wobei jedoch auf die Anforderungen an die jeweilige Grundlage abgestellt wurde.
Vanessa
18.1.2025, 20:24:41
Verstehe ich das richtig, dass dann keine Korrektur vorgenommen wird und er aus §823 haften würde?