Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Schadensersatz, §§ 992, 823 I - Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung

Schadensersatz, §§ 992, 823 I - Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A will nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mitnehmen, da es sich um dasselbe Modell handelt. Beim Greifen nach dem Regenschirm reißt er jedoch fahrlässig den Griff ab.

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Einordnung des Falls

Schadensersatz, §§ 992, 823 I - Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen A und B lag bei der Beschädigung des Regenschirms eine Vindikationslage vor.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vindikationslage setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. B war Eigentümer und hat das Eigentum auch nicht verloren. A wurde durch die verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) Besitzer. Allerdings hat er den Regenschirm bereits beschädigt, als er gerade dabei war, den Besitz zu begründen. Zum Zeitpunkt der Schädigung bestand also noch keine Vindikationslage, sondern erst im Anschluss.
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2. Ansprüche des B aus dem EBV sind daher ausgeschlossen.

Ja, in der Tat!

Besteht keine Vindikationslage, sind auch die Ansprüche aus dem EBV ausgeschlossen. Sowohl die §§ 989, 990 Abs. 1 BGB als auch der § 992 BGB setzen das Bestehen einer Vindikationslage voraus, damit der Tatbestand überhaupt erfüllt ist.

3. B hat aber zumindest einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.

Ja!

Da eine Vindikationslage nicht vorliegt, greift auch die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB nicht. B kann daher für die durch A fahrlässig verursachte Verletzung seines Eigentums den deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB geltend machen.

4. A steht damit schlechter, als hätte er den Regenschirm erst später beschädigt.

Genau, so ist das!

Nach h.M. muss im Rahmen des § 992 BGB (Haftung des deliktischen Besitzers im EBV) die verbotene Eigenmacht verschuldet gewesen sein. Da A aber im vorliegenden Fall nicht wusste, dass es sich um den Regenschirm des B handelt und dies auch nicht fahrlässig war, schiede der Anspruch aus. Dieses Verschulden ist für die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB aber irrelevant. Maßgeblich ist dort nur das Verschulden bei der Beschädigung des Regenschirms. Somit gelten hier geringere Anforderungen an die Haftung.
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