Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Schadensersatz, §§ 992, 823 I BGB - Besitzverschaffung durch Straftat / Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung

Schadensersatz, §§ 992, 823 I BGB - Besitzverschaffung durch Straftat / Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung

3. April 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A nimmt nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mit, da es sich um dasselbe Modell handelt. In der Folge beschädigt A den Regenschirm fahrlässig.

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Einordnung des Falls

Schadensersatz, §§ 992, 823 I BGB - Besitzverschaffung durch Straftat / Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 BGB sind (1) das Vorliegen einer Vindikationslage, (2) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe, (3) Bösgläubigkeit des Besitzers, (4) ein Verschulden des Besitzers und (5) ein Schaden beim Eigentümer. Die Vindikationslage liegt vor und es liegt durch die Beschädigung auch eine Verschlechterung des Regenschirms vor. A war allerdings bereits nicht bösgläubig, sondern hielt den Regenschirm für seinen eigenen.
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2. B könnte aber gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB haben.

Ja!

Im Falle der Besitzverschaffung durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat sieht der § 992 BGB vor, dass der Besitzer auch nach deliktischen Vorschriften haftet. Da A dem B ohne dessen Willen den Besitz entzogen hat, liegt gemäß § 858 Abs. 1 BGB verbotene Eigenmacht vor. Damit kommt ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht.

3. Handelt es sich bei § 992 BGB um eine eigenständige Anspruchsgrundlage?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 992 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung auf das Deliktsrecht. Die Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB müssen daher stets geprüft werden.

4. Bei der Besitzverschaffung durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht ist stets ein Verschulden gefordert.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Besitzverschaffung durch Straftat ist ein Verschulden notwendig, die verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB hingegen sieht ein solches nicht vor. Eine Ansicht lässt daher auch die unverschuldete verbotene Eigenmacht für einen Anspruch aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB genügen. Die h.M. hingegen nimmt eine teleologische Reduktion des § 992 BGB vor, sodass die verbotene Eigenmacht verschuldet erfolgen muss. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch zwischen den beiden Alternativen (verschuldete Straftat und unverschuldete verbotene Eigenmacht) in § 992 BGB.

5. Mangels Verschuldens hat B keinen Anspruch gegen A aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB.

Ja!

Die Voraussetzungen der §§ 992, 823 Abs. 1 BGB sind (1) die Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch Straftat oder verschuldete verbotene Eigenmacht, (2) eine Eigentumsverletzung, (3) eine Verletzungshandlung des Anspruchsgegners, (4) Kausalität, (5) Rechtswidrigkeit, (6) Verschulden (bzgl. der Verschlechterung der Sache) und (7) ein Schaden. Da A jedoch davon ausging, dass es sich um seinen Regenschirm handelt und auch keine Fahrlässigkeit vorliegt, da es sich um dasselbe Modell handelt, scheidet der Anspruch aus.
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