Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Schadensersatz, §§ 992, 823 I BGB - Besitzverschaffung durch Straftat / Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
Schadensersatz, §§ 992, 823 I BGB - Besitzverschaffung durch Straftat / Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
3. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A nimmt nach einem Restaurantbesuch versehentlich den Regenschirm des B mit, da es sich um dasselbe Modell handelt. In der Folge beschädigt A den Regenschirm fahrlässig.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz, §§ 992, 823 I BGB - Besitzverschaffung durch Straftat / Eigentumsverletzung bei Besitzerlangung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. B könnte aber gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB haben.
Ja!
3. Handelt es sich bei § 992 BGB um eine eigenständige Anspruchsgrundlage?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Besitzverschaffung durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht ist stets ein Verschulden gefordert.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Mangels Verschuldens hat B keinen Anspruch gegen A aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
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