Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Ausschluss von der Erbfolge

Erbverzicht – Verzicht auf Vermächtnisse und Auflagen (MC)

Erbverzicht – Verzicht auf Vermächtnisse und Auflagen (MC)

4. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Erblasser E hatte sein Eigenheim in seinem Testament seinem Sohn A vermacht. Da die Schwester S des A jedoch schwer krank wurde, hat A zugunsten der S in einer einseitigen Erklärung auf das Vermächtnis verzichtet.

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Einordnung des Falls

Erbverzicht – Verzicht auf Vermächtnisse und Auflagen (MC)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Verzicht auf das Vermächtnis ist nicht möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 2352 BGB kann auch der mit einem Vermächtnis Bedachte auf die Zuwendung verzichten. Verzichtsberechtigt ist in diesen Fällen nur, wer testamentarisch vom Erblasser bedacht wurde. Als testamentarisch Bedachter kann A somit auf das Vermächtnis verzichten.
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2. Die einseitige Erklärung des E stellt einen wirksamen Erbverzicht dar.

Nein!

Der Erbverzicht erfolgt nur durch Vertrag des Verzichtenden mit dem Erblasser. Die einseitige Erklärung des E stellt somit keinen wirksamen Erbverzicht dar.

3. Müsste ein wirksamer Erbverzichtsvertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar erfolgen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Verzichtsvertrag bedarf zwar der notariellen Beurkundung nach §§ 2348, 2352 S. 3 BGB. Die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile ist jedoch nicht erforderlich. Der Erbverzichtsvertrag müsste somit nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erfolgen.
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