Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

7. April 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A zündet sein Wohnhaus in der irrigen Annahme an, dass sich Mieter B im Urlaub befinde. B ist in der dritten Etage vom Fluchtweg abgeschnitten und springt in Panik aus dem Fenster. Durch den Aufprall wird B so schwer verletzt, dass er für den Rest seines Lebens ab der Hüfte querschnittsgelähmt bleibt.

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Einordnung des Falls

Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Wohnhaus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Das Wohnhaus dient der Wohnung von Menschen, da es von B zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Unerheblich ist, dass A glaubt, dass sich B im Urlaub befinde, da eine zwischenzeitliche Abwesenheit der Bewohner den Wohnzweck nicht entfallen lässt. Das Wohnhaus ist auch in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.
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2. Indem A das Wohnhaus angezündet hat, hat er sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

Bei § 306a Abs. 2 handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, d.h. der – zumindest bedingte – Vorsatz des Täters muss sich auch auf die konkrete Gesundheitsgefährdung des Opfers beziehen. A dachte, dass sich B im Urlaub befinde. Er hatte somit keinen Vorsatz hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung des B.

3. Die verwirklichte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) ist ein für § 306b Abs. 1 StGB erforderliches Grunddelikt.

Genau, so ist das!

§ 306b Abs. 1 StGB erfordert als Erfolgsqualifikation die Verwirklichung des §§ 306, 306a Abs. 1 oder 306a Abs. 2 StGB. In der von A verwirklichten schweren Brandstiftung liegt ein vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklichtes Grunddelikt vor.

4. Der Begriff der "schweren Gesundheitsschädigung" (§ 306b Abs. 1 Alt. 1 StGB) ist identisch mit dem Begriff der "schweren Körperverletzung" (§ 226 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Begriff reicht weiter als der der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB). Er umfasst neben den Fallgestaltungen der schweren Körperverletzung auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit.

5. Die Lähmung der Beine stellt eine "schwere Gesundheitsschädigung" (§ 306b Abs. 1 Var. 1 StGB) dar.

Ja!

B ist "in Lähmung verfallen" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 StGB). Bei den Beinen handelt es sich auch um wichtige Körperglieder (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die auf Grund der Lähmung dauerhaft gebrauchsunfähig geworden sind.

6. Die schwere Gesundheitsschädigung muss durch den Brand verursacht worden sein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei erfolgsqualifizierten Delikte ist über den Ursachenzusammenhang zwischen verwirklichtem Grunddelikt und schwerer Folge hinaus zu fordern, dass sich in der schweren Folge gerade die dem Grunddelikt spezifisch innewohnende Gefahr realisiert hat. Nach der h.M. ist Anknüpfungspunkt hierfür die Brandstiftungshandlung, nicht der Brandstiftungserfolg. Bereits dem Hantieren mit Zündstoff wohnen typischerweise Gefahren inne, die zu einer schweren Gesundheitsschädigung eines Dritten führen können, ohne dass das eigentliche Tatobjekt in Brand gesetzt wird.

7. Der Sprung des B aus dem Fenster ist eine eigenverantwortliche Selbstschädigung, die den spezifischen Gefahrzusammenhang entfallen lässt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der spezifische Gefahrzusammenhang wird zwar grundsätzlich durch eine eigenverantwortliche Selbstschädigung durchbrochen. An einem eigenverantwortlichen Opferverhalten fehlt es jedoch, wenn sich das selbstschädigende Verhalten des Opfers als von der deliktischen Handlung des Täters hervorgerufene, nachvollziehbare und naheliegende Angst-, Flucht-, oder Panikreaktion darstellt. Hier sind B sämtliche Fluchtwege abgeschnitten. Als einzigen Ausweg sieht B nur den rettenden Sprung aus dem Fenster. Der Sprung des B war daher eine naheliegende und nachvollziehbare Panikreaktion.

8. A handelt fährlässig hinsichtlich der "schweren Gesundheitsschädigung" (§ 18 StGB).

Ja!

Fahrlässig handelt, wer (1) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er (2) nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist. Für die subjektive Voraussehbarkeit ist es ausreichend, dass der Täter den Erfolg im Endergebnis voraussehen konnte. Es ist objektiv vorhersehbar, dass das Inbrandsetzen eines Hauses für einen anderen Menschen eine schwere Gesundheitsgefährdung verursachen kann. Die frühzeitige Rückkehr aus dem Urlaub liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Der Eintritt der schweren Gesundheitsschädigung war für A demnach auch subjektiv voraussehbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonny27

Jonny27

19.4.2021, 09:15:01

Ist die schwere

Gesundheitsschädigung

gem. § 306b nun der schweren Körperverletzung bei § 226 gleichzusetzen? Eine Frage verneint das ausdrücklich, nur um dann in der nächsten Antwort auf eben § 226 abzustellen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.4.2021, 10:41:55

Hallo Jonny, das war in der Tat etwas missverständlich. Die Begrifflichkeiten sind nicht identisch, weswegen dies in der ersten Frage zu verneinen war. Da § 306b StGB aber weiter gefasst ist als

§ 226 StGB

, liegt im Falle einer schweren Körperverletzung immer auch eine schwere

Gesundheitsschädigung

vor. Wir haben nun noch einen entsprechenden Hinweistext mit aufgenommen, um dies weiter zu verdeutlichen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

30.9.2023, 12:23:19

2 kurze Fragen: 1. Man würde hier einen unbeachtlichen vermeidbaren Irrtum auch anprüfen und ablehnen oder? 2. Ich verstehe die Frage mit dem Anknüpfungspunkt nach h.N. an die Brandstiftungshandlung nicht. Was wird damit bezweckt?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 10:29:34

Hallo Diaa, beachte, dass ein vermeidbarer Irrtum nur auf der Schuldebene beim sog.

Verbotsirrtum

(also wenn man sich über die Strafbarkeit generell irrt) relevant wird und nicht auf der Ebene des Tatbestands (also wenn der Täter sich wie hier über einen Sachverhaltsumstand irrt). Zu der zuweiten Frage: Damit wird bezweckt, dass nicht erst der Erfolg der Brandstiftung zu dem Qualifikationserfolg führt (also dass das Opfer etwa durch Feuer verletzt wird/stirbt), sondern bereits schon solche Handlungen, die an sich „nichts“ mit dem Erfolg des Brandes, sehr wohl aber mit dem Brandstiftungs“geschen“ an sich was zu tun haben (also durch den Brand wird das Opfer zwar nicht etwa unmittelbar durch das Feuer, jedoch durch panische Reaktionen, die typisch für Brände sind – etwa aus dem Fenster springen – verletzt) erfasst. Wenn man die Qualifikation nur auf brandunmittelbare Schäden beschränken würde, wären Fälle wie der hi

esi

ge nicht erfasst. Und das obwohl dies genauso „strafwürdig“ ist wie wenn unser Opfer durch Feuer zu Tode gebrannt wäre. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB 69. Auflage, § 306b Rn. 5a empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

PR

PrüfungsProfi

12.9.2024, 09:51:59

Aber handelt es sich nicht trotzdem um die spezifische Gefährlichkeit der Brandstiftungserfolgs? Der Erfolg ist für mich das Feuer. Und um vor diesem Feuer zu flüchten, springt das Opfer aus dem Fenster. Ich glaube, ich habe dieser spezifischen ZUsammenhang noch nicht ganz verstanden.

AS

as.mzkw

8.7.2024, 11:38:50

Die objektive Fahrlässigkeit ergibt sich bereits aus der (zumindest versuchten) Verwirklichung des Grunddelikts.

Artimes

Artimes

30.8.2024, 15:06:18

§ 306b II StGB setzt einen Fall des § 306a StGB voraus. Reicht dabei zumind. ein Versuch des § 306a StGB aus?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

2.9.2024, 22:25:52

Hallo Artimes, danke für die wichtige Verständnisfrage! Anders als § 306b I StGB umfasst § 306B II StGB nicht Erfolgsqualifikationen, sondern ganz "normale" Qualifikatonstatbestände. Wie sonst auch bei Qualifikationen ist eine Versuchskonstellation daher unproblematisch möglich. Der

Tatentschluss

muss für Nr. 1 die konkrete Gefahr umfassen, bei Nr. 2 die Verdeckungs- oder

Ermöglichungsabsicht

, bei Nr. 3 das Verhindern oder Erschweren der Löschung. Dann ist wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu bestrafen. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

Artimes

Artimes

2.9.2024, 22:29:17

@[Tobias Krapp](259492) Ich danke dir! 🙏

MAG

Magnum

11.12.2024, 12:39:05

@[Tobias Krapp](259492) Danke für die Erläuterung! Aber auch § 306b I ist doch als Versuch denkbar, da sich die Folge nach der hM doch aus der Brandstiftungshandlung und nicht dem Erfolg ergeben muss, oder?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

11.12.2024, 14:35:08

Hallo @[Magnum](172647), gerne! Ja, da hast du recht, der Unterschied zu § 306b II ist bloß der, dass § 306b I StGB eine Erfolgsqualifikation ist, und es daher beim Versuch etwas komplizierter ist: Zu unterscheiden ist zwischen (vgl. dazu BeckOK StGB/Kudlich StGB § 306b Rn. 31): 1. dem erfolgsqualifizierten Versuch, bei dem der Täter das Grunddelikt nicht vollendet, jedoch der Eintritt der schweren Folge

vorsätzlich

oder fahrlässig verursacht wird. Hier ist in der Prüfung oft entscheidend, ob der spezifische

Gefahrzusammenhang

/

Unmittelbarkeitszusammenhang

gegeben ist. Das ist v.a. bei

§ 227 StGB

umstritten, Stichwort

Letalitätslehre

. Bei § 306b I StGB ist es aber mit dem von dir angesprochenen Argument (Anknüpfungspunkt Handlung und nicht Erfolg) unstrittig möglich, dass der Zusammenhang vorliegt (kommt dann natürlich auf den jeweiligen Fall an). 2. dem

Versuch der Erfolgsqualifikation

, bei dem der Täter das Grunddelikt vollendet, die von ihm aber billigend in Kauf genommene schwere Folge ausbleibt 3. ebenfalls dem

Versuch der Erfolgsqualifikation

, bei dem aber weder der Erfolg des Grunddelikts noch der qualifizierende Erfolg der Erfolgsqualifikation eintritt. Vom BGH erstmals entschieden im Bereich der Brandstiftung (zu § 306c) 2021, BGH , Urt. v. 12.8.2021 – 3 StR 415/20 und als Unterfall des Versuchs der Erfolsqualifikation eingeordnet. Hier unterscheidet sich dann jeweils die Prüfung und v.a. der

Rücktritt

im Detail, hierzu ausführlich in unserem AT Kurs (https://applink.jurafuchs.de/dcWwUIt2ePb und die daran anschließenden Kapitel zum Allgemeinen, https://applink.jurafuchs.de/udSqtWr2ePb und die daran anschließenden Kapitel zum

Rücktritt

). Die Betonung in meinem Kommentar lag insoweit auf dem "unproblematisch", denn das ist es bei § 306b I nicht gerade :) TL;DR: Ja, du hast recht, aber alles ist komplizierter :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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