Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet ein dreigeschossiges Wohnhaus mit acht Mietparteien an. Sieben Menschen erleiden eine leichte Rauchvergiftung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Wohnhaus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die verwirklichte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) ist ein für § 306b Abs. 1 StGB erforderliches Grunddelikt.
Ja, in der Tat!
3. A hat durch den Brand eine "Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen" verursacht.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fiona
13.7.2023, 14:56:57
Gibt es einen konkreten Maßstab oder muss ich in der Klausur argumentativ abschätzen?
Lukas_Mengestu
26.7.2023, 13:51:21
Hallo Fiona, der BGH legt den unbestimmten Begriff der "großen Zahl" tatbestandsspezifisch aus und macht ihn insoweit abhängig von der Größe der Räumlichkeit. In der Literatur werden Werte zwischen 4-50 vertreten und teilweise die Zahl auch von den eintretenden Verletzungen abhängig gemacht (dies dürfte aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheit und im Hinblick auf den Wortlaut allerdings abzulehnen sein). Insofern hast Du hier argumentativ durchaus Spielraum, wobei Du Dich auf den Wortlaut beziehen kannst und insbesondere systematisch abgrenzen solltest zur Menschenmenge (§ 125 Abs. 1 StGB) bzw. unübersehbaren Zahl (§ 309 Abs. 2 StGB) (vertiefend auch MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306b Rn. 8)). Im Übrigen wird der Sachverhalt (oder Bearbeitervermerk) regelmäßig hinreichend Anhaltspunkte bieten, auf welche Lösung er abzielt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anne
18.7.2024, 10:12:28
Der Begriff der unübersehbaren Zahl von Menschen wird bloß in § 309 Abs. 2 StGB, nicht aber in § 309 Abs. 3 StGB genannt.
Timurso
18.7.2024, 11:30:37
Das ist korrekt. Ich gehe davon aus, dass § 309 III StGB mitzitiert ist, um deutlich zu machen, dass der Gesetzgeber zwischen der unübersehbaren und der großen Zahl von Menschen unterscheidet, was am besten dadurch deutlich wird, dass hier beides in einer Norm genannt ist.