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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A zündet ein dreigeschossiges Wohnhaus mit acht Mietparteien an. Sieben Menschen erleiden eine leichte Rauchvergiftung.

Einordnung des Falls

Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Wohnhaus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Das Wohnhaus dient der Wohnung von Menschen, da es von den Mietern zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Das Wohnhaus ist auch in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.

2. Die verwirklichte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) ist ein für § 306b Abs. 1 StGB erforderliches Grunddelikt.

Ja, in der Tat!

§ 306b Abs. 1 StGB erfordert als Erfolgsqualifikation die Verwirklichung des §§ 306, 306a Abs. 1 oder 306a Abs. 2 StGB. In der verwirklichten schweren Brandstiftung liegt ein vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklichtes Grunddelikt vor.

3. A hat durch den Brand eine "Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen" verursacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff der "Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen" ist auslegungsbedürftig. Es sind mehr als drei Personen (Wortlautargument), aber keine "unübersehbare Zahl von Menschen" (Vergleich mit § 309 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) erforderlich. Der BGH entwickelt hierzu folgende Auslegungskriterien: (1) Verweis in § 306b Abs. 1 StGB auf alle Tatobjekte der §§ 306, 306a. StGB (auch solche ohne besonderes Gefährdungspotenzial); (2) geringe Anhebung der Mindeststrafe von einem Jahr (§§ 306 und 306a StGB) auf zwei Jahre (§ 306b Abs. 1 StGB); (3) Gleichstellung mit der "schweren Gesundheitsschädigung nur einer einzigen Person" in § 306b Abs. 1 Var. 1 StGB. BGH: Bei einem mittelgroßen Haus mit acht Mietparteien liege die Grenze für die "große Zahl" bei 14 Personen. Betroffen sind nur sieben Personen.

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Fiona

Fiona

13.7.2023, 14:56:57

Gibt es einen konkreten Maßstab oder muss ich in der Klausur argumentativ abschätzen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.7.2023, 13:51:21

Hallo Fiona, der BGH legt den unbestimmten Begriff der "großen Zahl" tatbestandsspezifisch aus und macht ihn insoweit abhängig von der Größe der Räumlichkeit. In der Literatur werden Werte zwischen 4-50 vertreten und teilweise die Zahl auch von den eintretenden Verletzungen abhängig gemacht (dies dürfte aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheit und im Hinblick auf den Wortlaut allerdings abzulehnen sein). Insofern hast Du hier argumentativ durchaus Spielraum, wobei Du Dich auf den Wortlaut beziehen kannst und insbesondere systematisch abgrenzen solltest zur Menschenmenge (§ 125 Abs. 1 StGB) bzw. unübersehbaren Zahl (§ 309 Abs. 2 StGB) (vertiefend auch MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306b Rn. 8)). Im Übrigen wird der Sachverhalt (oder Bearbeitervermerk) regelmäßig hinreichend Anhaltspunkte bieten, auf welche Lösung er abzielt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AN

Anne

18.7.2024, 10:12:28

Der Begriff der unübersehbaren Zahl von Menschen wird bloß in § 309 Abs. 2 StGB, nicht aber in § 309 Abs. 3 StGB genannt.

TI

Timurso

18.7.2024, 11:30:37

Das ist korrekt. Ich gehe davon aus, dass § 309 III StGB mitzitiert ist, um deutlich zu machen, dass der Gesetzgeber zwischen der unübersehbaren und der großen Zahl von Menschen unterscheidet, was am besten dadurch deutlich wird, dass hier beides in einer Norm genannt ist.


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