Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
§ 316 StGB: Andere berauschende Mittel (Wechselwirkungen)
§ 316 StGB: Andere berauschende Mittel (Wechselwirkungen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T konsumiert 4l koffeinhaltige Getränke und die 23-fache Menge der Tagesdosis eines Appetitzüglers. Obwohl diese Substanzen im Zusammenwirken Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen bewirken, fährt sie mit ihrem Pkw ungewöhnlich langsam, schwankend und ruckartig nachhause.
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Einordnung des Falls
§ 316 StGB: Andere berauschende Mittel (Wechselwirkungen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T mit ihrem Pkw nachhause fuhr, hat sie ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet aus, weil der Tatbestand nur die alkoholbedingte „Fahruntüchtigkeit“ erfasst (§ 316 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig.
Ja, in der Tat!
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