§ 316 StGB: Andere berauschende Mittel (Wechselwirkungen)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T konsumiert 4l koffeinhaltige Getränke und die 23-fache Menge der Tagesdosis eines Appetitzüglers. Obwohl diese Substanzen im Zusammenwirken Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen bewirken, fährt sie mit ihrem Pkw ungewöhnlich langsam, schwankend und ruckartig nachhause.

Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Andere berauschende Mittel (Wechselwirkungen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T mit ihrem Pkw nachhause fuhr, hat sie ein „Fahrzeug im Verkehr geführt“ (§ 316 Abs. 1 StGB).

Ja!

Fahrzeuge sind vor allem Kfz aller Art, aber auch sonstige Fortbewegungsmittel (z.B. Fahrräder). Ein Fahrzeug führt, wer es unter Beherrschung seiner Antriebskräfte in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder zum Teil lenkt. Der Pkw der T ist ein Fahrzeug. Da T ihren Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegte, hat sie ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr.

2. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr scheidet aus, weil der Tatbestand nur die alkoholbedingte „Fahruntüchtigkeit“ erfasst (§ 316 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Fahruntüchtigkeit muss auf Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln beruhen. Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer nicht fähig ist, eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. T hat zwar keinen Alkohol konsumiert, so dass eine alkoholbedingte (absolute oder relative) Fahruntüchtigkeit ausscheidet. Allerdings stand T unter der Wirkung eines Appetitzüglers und Koffein. Mithin kommt eine Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses anderer berauschender Mittel in Betracht.

3. T war aufgrund „anderer berauschender Mittel“ fahruntüchtig.

Ja, in der Tat!

Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen. Dies sind vor allem Betäubungsmittel nach dem BtMG. Eine Fahruntüchtigkeit ist aber auch aufgrund von Wechselwirkungen legaler Medikamente denkbar. Da es keinen absoluten Grenzwert gibt, gelten die Grundsätze der relativen Fahruntüchtigkeit. Das Koffein führte i.V.m. der Überdosierung des Appetitzüglers zu Konzentrations- und Wahrnehmungsstörungen. Die Ausfallerscheinungen sind in der ungewöhnlich langsamen, schwankenden und ruckartigen Fahrweise der T zu sehen.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024