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§ 316 StGB: Andere berauschende Mittel (Wechselwirkungen)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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§ 316 StGB: Vorsatz
T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,7 Promille (‰) auf und hält sich selbst für fahruntüchtig. Dennoch unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

§ 316 StGB: Fahrlässigkeit
Obwohl T so viel Alkohol getrunken hat, dass er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist, hält er sich ohne Weiteres noch für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.