§ 316 StGB: Vorsatz

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,7 Promille (‰) auf und hält sich selbst für fahruntüchtig. Dennoch unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

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Einordnung des Falls

§ 316 StGB: Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den objektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja!

§ 316 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr trotz alkohol- oder sonst rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. T hat seinen Pkw unter Beherrschung der dafür erforderlichen technischen Funktionen bewegt, mithin ein Fahrzeug geführt. Dies geschah im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr. Ferner war T mit einer BAK von mehr als 1,1‰ im Fahrtzeitpunkt nach gesicherten verkehrsmedizinischen Erkenntnissen unwiderlegbar nicht in der Lage, den Pkw sicher zu führen. T war damit absolut fahruntüchtig.
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2. § 316 Abs. 1 StGB erfasst die vorsätzliche Begehung (§ 15 StGB).

Genau, so ist das!

Die subjektive Tatseite des § 316 Abs. 1 StGB setzt wenigstens dolus eventualis hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes voraus. Mithin muss sich der (bedingte) Vorsatz des Täters sowohl auf das Fahrzeugführen im Verkehr als auch auf den Zustand der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit beziehen. Dabei ist der Vorsatz regelmäßig anhand des äußeren Geschehensablaufs und anhand von Indizien festzustellen.

3. T hat den subjektiven Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja, in der Tat!

Zum einen muss der Täter (bedingten) Vorsatz bezüglich des Fahrzeugführens im Verkehr haben. Zum anderen ist Voraussetzung, dass der Täter weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, fahruntüchtig zu sein. T hat mit seinem Pkw bewusst und gewollt eine „Spritztour“ unternommen, weshalb er vorsätzlich ein Fahrzeug im Verkehr führte. Da T sich selbst infolge des Alkoholgenusses für fahruntüchtig hielt und gleichwohl die Fahrt antrat, liegt auch Vorsatz hinsichtlich der rauschbedingten Fahruntüchtigkeit vor.
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