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Wechselwirkungen verschiedener berauschender Mittel als Ursache der Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Vorsätzliches Handeln bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
T weist eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,7 Promille (‰) auf und hält sich selbst für fahruntüchtig. Dennoch unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.

Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Obwohl T so viel Alkohol getrunken hat, dass er eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille (‰) aufweist, hält er sich ohne Weiteres noch für fahrtüchtig. Daher unternimmt er mit seinem Pkw eine „Spritztour“.