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Klassisches Klausurproblem

T und O wohnen in einer WG. T lockt seinen Kumpel O, unter dem Vorwand ihm seine neue Bohrmaschine zu zeigen, in den Keller. Dort schließt er den O ohne Lebensmittel und Getränke ein und fährt anschließend in seinen 14-tägigen Sommerurlaub.

Einordnung des Falls

Versetzen in hilflose Lage 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer einen anderen Menschen in eine hilflose Lage versetzt und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, verwirklicht den objektiven Straftatbestand der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 221 Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt in Form eines zusammengesetzten Delikts: Es besteht aus einem Handlungs- und einem Gefährdungsteil. Der Handlungsteil unterscheidet zwei Tatvarianten: Das Versetzen in eine hilflose Lage (Nr. 1) sowie das Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage durch einen Garanten (§ 13 StGB) (Nr. 2). Der Gefährdungsteil ist für beide Tatvarianten identisch: Voraussetzung ist der Eintritt einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung. Die Gefahr muss durch die Tathandlung eingetreten sein, also kausal und zurechenbar auf der Handlung beruhen.

2. T hat den O "in eine hilflose Lage versetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja!

Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen. Der Begriff des Versetzens ist nach h.M. weit zu verstehen und meint die auf beliebige Art und Weise erfolgende Herbeiführung der hilflosen Lage durch den Täter. Teilweise wird vertreten, dass das Versetzen genauso wie der Begriff des "Aussetzens" in der alten Fassung des § 221 Abs. 1 StGB eine Ortsveränderung voraussetzt. Diese Ansicht überzeugt jedoch aufgrund der Änderung des Wortlauts des Gesetzes nicht. Obwohl T keine Ortsveränderung herbeigeführt hat, liegt ein Versetzen in eine hilflose Lage vor.

3. T hat O "durch" das Versetzen in eine hilflose Lage der "Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter muss das Opfer durch die Tathandlung in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht haben. Die konkrete Gefahrenlage muss sich dabei aus einer bereits bestehenden hilflosen Lage entwickeln. Der konkrete Gefahrerfolg liegt vor, wenn der Täter eine Verschlechterung der gegenwärtigen physischen Situation in dem Sinne herbeiführt, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet. Aus der hilflosen Lage des O entwickelt sich eine solche konkrete Gefährdung, denn O kann ohne Wasser für maximal 3 bis 4 Tage überleben. Demnach hat T den O durch die Tathandlung der konkreten Gefahr des Todes ausgesetzt.

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INDUB

InDubioProsecco

2.6.2023, 16:55:28

Was ist hier genau das Rechtsproblem? Geht es ähnlich wie bei § 315c StGB darum, wie konkret die Gefahr sein muss?

Constanze

Constanze

6.6.2023, 08:02:14

Hallo, Ich glaube, im vorliegend Fall ergibt sich die konkrete Gefahr daraus, dass T 14 Tage in den Urlaub fährt und es wie in der Definition dann gefordert nur noch von einem Zufall abhängig ist, ob der O von jemanden gefunden wird, wenn dieser z.B. um Hilfe schreit. Ähnlich wie bei § 315c StGB die Forderung nach dem „Beinahe Unfall“. Aber ich bin mir da nicht 100% sicher. Tut mir leid…


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