Versetzen in hilflose Lage 3

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O feiert kurz vor Weihnachten ihren Geburtstag. Sie trinkt sehr viel Alkohol und wird aus der Disco geschmissen. Ohne Jacke und nur leicht bekleidet in einem kurzen schwarzen Kleid, irrt sie orientierungslos durch die Stadt. T sieht die O und verbringt sie in einen nicht beheizten Gebäudehinterhof.

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Einordnung des Falls

Versetzen in hilflose Lage 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer einen anderen Menschen in eine hilflose Lage versetzt und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, verwirklicht den objektiven Straftatbestand der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 221 Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt in Form eines zusammengesetzten Delikts: Es besteht aus einem Handlungs- und einem Gefährdungsteil. Der Handlungsteil unterscheidet zwei Tatvarianten: Das Versetzen in eine hilflose Lage (Nr. 1) sowie das Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage durch einen Garanten (§ 13 StGB) (Nr. 2). Der Gefährdungsteil ist für beide Tatvarianten identisch: Voraussetzung ist der Eintritt einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung. Die Gefahr muss durch die Tathandlung eingetreten sein, also kausal und zurechenbar auf der Handlung beruhen.
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2. T hat die O "in eine hilflose Lage versetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Ja!

Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer außerstande ist, sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe schutzbereiter und schutzfähiger anderer Personen vor drohenden abstrakten Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren zu schützen. Der Begriff des Versetzens ist nach h.M. weit zu verstehen und meint die auf beliebige Art und Weise erfolgende Herbeiführung der hilflosen Lage durch den Täter. Überwiegend wird vertreten, dass auch derjenige eine Person in eine hilflose Lage versetzt, der das bereits hilflose Opfer in eine andere (oder auch neue) hilflose Lage versetzt. O befand sich aufgrund ihrer Alkoholisierung, Orientierungslosigkeit und leichten Bekleidung bereits in einer hilflosen Lage. Indem T die O in einen nicht beheizten Gebäudehinterhof verbringt, versetzt er sie in eine neue hilflose Lage.

3. T hat die O "durch" das Versetzen in eine hilflose Lage der "Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter muss das Opfer durch die Tathandlung in die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht haben. Die konkrete Gefahrenlage muss sich dabei aus einer bereits bestehenden hilflosen Lage entwickeln. Der konkrete Gefahrerfolg liegt vor, wenn der Täter eine Verschlechterung der gegenwärtigen physischen Situation in dem Sinne herbeiführt, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Opfer den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet. Aus der hilflosen Lage der O entwickelt sich eine solche konkrete Gefährdung, denn O kann im Dezember bei Temperaturen um den Gefrierpunkt eine schwere Unterkühlung erleiden. Demnach hat T die O durch die Tathandlung der konkreten Gefahr des Todes ausgesetzt.
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