Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Aussetzung, § 221 StGB
Versetzen in hilflose Lage 3
Versetzen in hilflose Lage 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O feiert kurz vor Weihnachten ihren Geburtstag. Sie trinkt sehr viel Alkohol und wird aus der Disco geschmissen. Ohne Jacke und nur leicht bekleidet in einem kurzen schwarzen Kleid, irrt sie orientierungslos durch die Stadt. T sieht die O und verbringt sie in einen nicht beheizten Gebäudehinterhof.
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Einordnung des Falls
Versetzen in hilflose Lage 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer einen anderen Menschen in eine hilflose Lage versetzt und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, verwirklicht den objektiven Straftatbestand der Aussetzung (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die O "in eine hilflose Lage versetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
3. T hat die O "durch" das Versetzen in eine hilflose Lage der "Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt" (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
S3tr
26.6.2020, 09:33:33
Der Sachverhalt ist nicht klar.
Eigentum verpflichtet 🏔️
26.6.2020, 16:00:14
Was findest du nicht klar an dem Sachverhalt?
Isabell
30.8.2020, 14:14:00
warum tut er das? ist es dort windgeschützt? kann o den Hinterhof jederzeit einfach wieder verlassen?
Captain Stupid
2.6.2024, 23:27:35
Ich finde die Aufgabe auch etwas missglückt. Die Zeichnungen gehören doch auch immer zum Sachverhalt, oder? T hält die O im Arm und geht mit ihr auf dem Bild "irgendwohin." Das sieht sogar eher fürsorglich aus. Laut Sachverhaltstext verbringt er sie in einen Hinterhof, ohne dass irgendwie klar wird, was dort passiert. Lässt er sie zurück? Hat er dort sein Auto geparkt und bringt sie nach Hause? Konkret gefährdet ist sie in ihrem Zustand (Alkoholisierung, Kälte, Kleidung, Orientierungslosigkeit) außerdem auch schon bevor sie auf T trifft.
LENS
14.8.2023, 17:57:44
Ist es hier nicht so, dass die O bereits vor dem Zusammentreffen mit T konkret gefährdet war und somit nicht „durch“ seine
Tathandlung? Die Temperatur im Innenhof dürfte die gleiche sein wie im Rest der Stadt und sie ist genauso wie zuvor bekleidet. Also wenn man hier eine konkrete Gefahr sieht, verstehe ich nicht, wie diese durch die
Tathandlung des T entstanden sein soll.
hirschdecke
25.1.2024, 09:21:48
Ja, das sehe ich genau so
/qwas
16.5.2024, 14:41:13
Allerdings erhöht sich die Gefahr auch, da Hilfsmöglichkeiten durch Dritte in dem Hinterhof stärker eingeschränkt sind, bspw. finden dort keine Streifenfahrten durch Rettungsdienst oder die
Polizei statt.
HannaHaas
30.10.2024, 14:37:58
Wenn die Person, die O aus der Disco geschmissen hat, sie bereits in eine hilflose Lage versetzt hatte und der T die O erneut in eine hilflose Lage versetzt, liegt dann ein Fall der überholenden Kausalität vor, sodass die erste hilflose Lage als
hypothetische Reserveursacheaußer Betracht bleibt?
Leo Lee
16.11.2024, 05:02:13
Hallo HannaHaas, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es! Abgesehen davon, dass derjenige, der die O rausgeschmissen hat, ohne
Vorsatzgehandelt haben dürfte, hat jedenfalls der T durch die erneute Versetzung eine neue und eigenständige (überholende) Kausalkette in Gang gesetzt, weshalb die ganze Geschichte mit der Reserverursache einschlägig wäre :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo