Ärztlicher Heileingriff
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird mit einer lebensbedrohlichen Blinddarmentzündung ins Krankenhaus eingeliefert. Arzt A teilt ihm mit, dass er den Blinddarm entfernen muss. B will auf keinen Fall, dass eine solche Operation vorgenommen wird. A ignoriert die Proteste des B, versetzt ihn in Narkose und entfernt den Blinddarm in einer fehlerfreien Operation.
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Einordnung des Falls
Ärztlicher Heileingriff
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Rechtsprechung sieht einen ärztlichen Heileingriff als tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) an.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Literaturauffassung scheidet eine Körperverletzung aus, wenn es sich um einen lege artis erfolgreich durchgeführten Heileingriff handelt.
Ja!
3. Indem A dem B gegen dessen Willen den Blinddarm entfernte, hat er nach h.M. eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begangen.
Genau, so ist das!
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