Ärztlicher Heileingriff

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

B wird mit einer lebensbedrohlichen Blinddarmentzündung ins Krankenhaus eingeliefert. Arzt A teilt ihm mit, dass er den Blinddarm entfernen muss. B will auf keinen Fall, dass eine solche Operation vorgenommen wird. A ignoriert die Proteste des B, versetzt ihn in Narkose und entfernt den Blinddarm in einer fehlerfreien Operation.

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Einordnung des Falls

Ärztlicher Heileingriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Rechtsprechung sieht einen ärztlichen Heileingriff als tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) an.

Ja, in der Tat!

Der BGH und die ihm folgende h.M. nimmt eine tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) auch dann an, wenn der Heileingriff erfolgreich und kunstgerecht, das heißt fehlerfrei (lege artis), durchgeführt wurde. Nur so könne das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ausreichend geschützt werden. Die Körperverletzung kann jedoch durch eine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung (§ 228 StGB) gerechtfertigt sein.
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2. Nach einer Literaturauffassung scheidet eine Körperverletzung aus, wenn es sich um einen lege artis erfolgreich durchgeführten Heileingriff handelt.

Ja!

Durch den erfolgreichen Heileingriff werde der Körperzustand nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert oder zumindest bewahrt. Es sei nicht auf den Einzelakt (wie Einschnitt und Entfernung) abzustellen, sondern auf das Gesamtergebnis. Die Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit könne keine Gesundheitsschädigung sein. Auch eine körperliche Misshandlung liege nicht vor, da der ärztliche Eingriff keine üble, unangemessene Behandlung des Körpers darstelle. Die Literatur kommt meist zu einer Bestrafung lediglich wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) oder Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

3. Indem A dem B gegen dessen Willen den Blinddarm entfernte, hat er nach h.M. eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begangen.

Genau, so ist das!

Nach h.M. ist auch ein ärztlicher Heileingriff grundsätzlich eine tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Operation führt bei B zumindest zeitweise zu schmerzenden Wunden, sodass eine Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB) vorliegt. Auf der Rechtfertigungsebene sprichst Du dann an, dass B einer Blinddarmentfernung ausdrücklich widersprochen hat, so dass eine rechtfertigende Einwilligung (§ 228 StGB) ausscheidet.
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