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Klassisches Klausurproblem

B wird mit einer lebensbedrohlichen Blinddarmentzündung ins Krankenhaus eingeliefert. Arzt A teilt ihm mit, dass er den Blinddarm entfernen muss. B will auf keinen Fall, dass eine solche Operation vorgenommen wird. A ignoriert die Proteste des B, versetzt ihn in Narkose und entfernt den Blinddarm in einer fehlerfreien Operation.

Einordnung des Falls

Ärztlicher Heileingriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Rechtsprechung sieht einen ärztlichen Heileingriff als tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) an.

Ja, in der Tat!

Der BGH und die ihm folgende h.M. nimmt eine tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) auch dann an, wenn der Heileingriff erfolgreich und kunstgerecht, das heißt fehlerfrei (lege artis), durchgeführt wurde. Nur so könne das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ausreichend geschützt werden. Die Körperverletzung kann jedoch durch eine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung (§ 228 StGB) gerechtfertigt sein.

2. Nach einer Literaturauffassung scheidet eine Körperverletzung aus, wenn es sich um einen lege artis erfolgreich durchgeführten Heileingriff handelt.

Ja!

Durch den erfolgreichen Heileingriff werde der Körperzustand nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert oder zumindest bewahrt. Es sei nicht auf den Einzelakt (wie Einschnitt und Entfernung) abzustellen, sondern auf das Gesamtergebnis. Die Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit könne keine Gesundheitsschädigung sein. Auch eine körperliche Misshandlung liege nicht vor, da der ärztliche Eingriff keine üble, unangemessene Behandlung des Körpers darstelle. Die Literatur kommt meist zu einer Bestrafung lediglich wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) oder Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

3. Indem A dem B gegen dessen Willen den Blinddarm entfernte, hat er nach h.M. eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) begangen.

Genau, so ist das!

Nach h.M. ist auch ein ärztlicher Heileingriff grundsätzlich eine tatbestandsmäßige Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Operation führt bei B zumindest zeitweise zu schmerzenden Wunden, sodass eine Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB) vorliegt. Auf der Rechtfertigungsebene sprichst Du dann an, dass B einer Blinddarmentfernung ausdrücklich widersprochen hat, so dass eine rechtfertigende Einwilligung (§ 228 StGB) ausscheidet.

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

15.4.2021, 23:48:28

Hat es denn keine Auswirkung, dass im Fall die Blinddarmentzündung lebensbedrohlich ist? Mir ist klar, dass an sich keine Einwilligung (weder ausdrücklich/konkludent noch mutmaßlich vorliegt). Auch wenn aus Sicht des Arztes die fehlende Einwilligung unvernünftig ist, ist das Selbstbestimmungsrecht zu beachten. Gibt es davon keine Ausnahme, etwa wenn offensichtlich das Leben bedroht ist und der Tod eintritt, falls nichts unternommen wird?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

15.4.2021, 23:51:56

Denn wenn der Arzt nichts unternehmen würde, würde er doch sich wohl wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen oder ggf sogar §§ 212 Abs. 1, 13; 323c StGB strafbar machen. Ich hätte zumindest an Schuldlosigkeit des Arzt in dieser Situation gem. § 35 StGB gedacht...

Tigerwitsch

Tigerwitsch

15.4.2021, 23:53:31

...also § 35 StGB im Falle des Heileingriffes entgegen der Einwilligung bzw. fehlender Einwilligung bei einer lebensbedrohlichen Verletzung/Krankheit

Speetzchen

Speetzchen

16.4.2021, 19:15:33

Hey! Nach Respr. des BGH macht der Arzt sich schon nicht wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar, wenn er eine (begonnenen) medizinischen Behandlung unterlässt, beendet oder abbricht (Behandlungsabbruch) und dies dann zum Tode des Patienten führt, wenn diese Handlung dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Das muss dann auch hier gelten. Zudem entspricht das alleine der Wertung des Gesetzgebers (siehe § 1901a BGB; Patientenverfügung). Lg 🐝

LEN

Lenny

23.6.2021, 10:55:20

Hallo zusammen, ich fand den Einwurf von Tigerwitsch hinsichtlich einer eventuellen Entschuldigung nach § 35 interessant. Die Rechtfertigung gem. den §§ 32, 34 entfällt schon, glaube ich, wegen fehlendem Angriff bzw. fehlender Gefahr. § 35 kommt doch soweit ich weiß nur bei einem engen Personenkreis mit besonderer persönlicher Beziehung in Betracht. Ich frage mich, ob das auch hier bejaht werden könnte. Dennoch gibt es ja noch (zu Gunsten der Angeklagten) die Möglichkeit außergesetzlicher Entschuldigungsgründe. Ich frage mich nur, wie man, auch nach dem, was Speetzchen geschrieben hat, so etwas begründen will. Es ist doch das Grundrecht jeder einzelnen Person “nicht zu leben”. Wenn es jeder Person mittelbar über das Strafrecht erlaubt wäre, dahingehend einzugreifen, wäre dieses Grundrecht doch unterlaufen, oder nicht? Sind nur spontane Gedanken. Wäre dankbar, wenn mehr Personen ihre Meinungen dazu teilen könnten ☺️

LEN

Lenny

23.6.2021, 11:22:41

Nochmal als Nachtrag: Ich lese gerade, dass §35 gleichsam eine “Gefahr” voraussetzt. Wie kann man eine solche in einer Konstellation, wie der in diesem Fall, begründen?

ri

ri

9.8.2021, 03:26:30

Die Garantenstellung setzt einen Behandlungsvetrag voraus, der hier durch die ausdrückliche Ablehnung des Patienten nicht zustande gekommen ist. Gleichermaßen entfällt die Strafbarkeit des Arztes beim Sterbewunsch eines Todgeweihten, selbst wenn dieser bewusstlos wird, greift die Garantenstellung nicht mehr, da der Behandlungsvertrag gekündigt ist.


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