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Klassisches Klausurproblem

T ist in J verliebt, der sich jedoch nur für die hübsche O interessiert. T schüttet ihrer Nebenbuhlerin O auf dem Heimweg von der Bibliothek konzentrierte Salzsäure ins Gesicht. O erleidet schwere Verätzungen, die dauerhafte Narben hinterlassen.

Einordnung des Falls

Gift 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T der O Salzsäure ins Gesicht geschüttet hat, hat T den objektiven Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt.

Ja!

Unter die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) fallen die körperliche Misshandlung (§ 223 Abs. 1 Var. 1 StGB) und die Gesundheitsschädigung (§ 223 Abs. 1 Var. 2 StGB). Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (= pathologischen) Zustandes. Das Ins-Gesicht-Schütten von Salzsäure stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Durch die Verätzungen und Narben hat T bei O auch einen krankhaften Zustand und damit eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen.

2. Wenn T die Körperverletzung "durch Beibringung von Gift begeht", verwirklicht sie den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) ist eine Qualifikation zur einfachen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Die Strafschärfung erfolgt wegen der besonderen Gefährlichkeit der Begehungsweise und damit einhergehenden erhöhten Gefahr erheblicher Verletzungen. § 224 Abs. 1 Nr. 1-5 StGB nennt verschiedene Begehungsweisen, die auch kumulativ verwirklicht sein können. Nach h.M. sind Nr. 1 und 2 konkrete sowie Nr. 3, 4 und 5 abstrakte Gefährdungsdelikte. Qualifikationsgrund ist eine Erhöhung der Handlungsintensität, nicht eine besondere Verletzungserfolgsintensität. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, musst Du alle Nummern des § 224 Abs. 1 StGB prüfen.

3. Die von T verwendete konzentrierte Salzsäure ist ein "Gift" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Gift meint jeden organischen oder anorganischen Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann (z.B. Arsen, Zyankali, Gas, Alkohol, Pflanzengifte, Pfefferspray, Salzsäure). Der Giftbegriff wird weit verstanden. Zur Einschränkung muss das Gift aber auch gesundheitsschädlich sein, also unter den konkreten Bedingungen geeignet sein, die Gesundheit erheblich zu schädigen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Dosierung an. Angesichts der Schäden ist dies bei der von T verwendeten konzentrierten Salzsäure zu bejahen.

4. Indem T der O die Säure ins Gesicht geschüttet hat, hat sie ihr das Gift nach h.M. "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Beibringen meint, dass der Stoff mit dem Körper so in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Ob das Beibringen eine Wirkung im Körperinneren voraussetzt, oder es genügt, wenn das Gift von außen her einwirkt, ist umstritten. Nach h.M. ist es irrelevant, ob der Stoff seine Wirkung von außen oder innen entfaltet. Die Anwendbarkeit des Tatbestandes solle nicht von Zufälligkeiten abhängig sein, wie der Stoff konkret wirkt. Innen- und Außenbereich könnten nicht immer genau voneinander abgegrenzt werden. Nach a.A. erfasse § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur Innenwirkungen. Außenwirkungen von Giften und anderen Stoffen seien dagegen von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst. Die Bedeutung dieses Streits ist somit letztlich gering. Nach h.M. hat T der O die Säure beigebracht.

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NIC

Nickname

29.1.2023, 13:51:34

Super Aufgabe! Sollte man jedoch der a.A. folgen und die Wirkung im Außenbereich unter § 224 I Nr. 2 subsumieren, müsste ich ja gesundheitsschädliche Stoffe als gefährliches Werkzeug definieren, richtig? Dann würde ich bei zB Bakterien oder Viren sagen, dass dies körperliche Gegenstände sind, die nach ihrer generellen Beschaffenheit und ihrer konkreten Verwendung dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Da stoße ich jedoch bei dem Merkmal „körperliche Gegenstände“ etwas an meine Wortlautgrenze.

TUBAT

TubaTheo

11.6.2024, 13:54:56

Bakterien oder Viren sind ja aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie ins Körperinnere in die Atemwege oder in die Blutlaufbahn gelangen. Deswegen soll man sich ja immer schön die Hände waschen, damit die Viren nicht ins Körperinnere gelangen (wenn ich mir mit der Hand ins Gesicht fasse). Der bloße äußerliche Körperkontakt mit Viren führt noch nicht einmal zu einer Körperverletzung. Deine Frage ist zwar schon ein bisschen her, aber ich hoffe, ich konnte sie beantworten :)

TI

Tin

12.7.2023, 11:43:02

Die Narben könnten die O dauerhaft entstellen (hierzu fehlen weitere Angaben im SV) aber grundsätzlich wäre noch § 226 I Nr. 3 zu prüfen oder?

JEN

Jenny2905

10.8.2023, 23:49:13

Ja sehe ich genau so. Geeignet wäre die Tat dafür, aber es müssten wohl mehr Angaben im Sachverhalt stehen um diese unter eine dauerhafte Entstellung subsumieren zu können.


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