Gift 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist in J verliebt, der sich jedoch nur für die hübsche O interessiert. T schüttet ihrer Nebenbuhlerin O auf dem Heimweg von der Bibliothek konzentrierte Salzsäure ins Gesicht. O erleidet schwere Verätzungen, die dauerhafte Narben hinterlassen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gift 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T der O Salzsäure ins Gesicht geschüttet hat, hat T den objektiven Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn T die Körperverletzung "durch Beibringung von Gift begeht", verwirklicht sie den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. Die von T verwendete konzentrierte Salzsäure ist ein "Gift" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Indem T der O die Säure ins Gesicht geschüttet hat, hat sie ihr das Gift nach h.M. "beigebracht" (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nickname
29.1.2023, 13:51:34
Super Aufgabe! Sollte man jedoch der a.A. folgen und die Wirkung im Außenbereich unter § 224 I Nr. 2 subsumieren, müsste ich ja gesundheitsschädliche Stoffe als gefährliches Werkzeug definieren, richtig? Dann würde ich bei zB Bakterien oder Viren sagen, dass dies körperliche Gegenstände sind, die nach ihrer generellen
Beschaffenheitund ihrer konkreten Verwendung dazu geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Da stoße ich jedoch bei dem Merkmal „körperliche Gegenstände“ etwas an meine Wortlautgrenze.
TubaTheo
11.6.2024, 13:54:56
Bakterien oder Viren sind ja aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie ins Körperinnere in die Atemwege oder in die Blutlaufbahn gelangen. Deswegen soll man sich ja immer schön die Hände waschen, damit die Viren nicht ins Körperinnere gelangen (wenn ich mir mit der Hand ins Gesicht fasse). Der bloße äußerliche Körperkontakt mit Viren führt noch nicht einmal zu einer Körperverletzung. Deine Frage ist zwar schon ein bisschen her, aber ich hoffe, ich konnte sie beantworten :)
Tin
12.7.2023, 11:43:02
Die Narben könnten die O dauerhaft entstellen (hierzu fehlen weitere Angaben im SV) aber grundsätzlich wäre noch § 226 I Nr. 3 zu prüfen oder?
Jenny2905
10.8.2023, 23:49:13
Ja sehe ich genau so. Geeignet wäre die Tat dafür, aber es müssten wohl mehr Angaben im Sachverhalt stehen um diese unter eine dauerhafte Entstellung subsumieren zu können.