Zivilrecht
Deliktsrecht
§§ 830, 840 BGB
Gewerbepark III (keine gemeinschaftliche Haftung bei Verursachung durch eine Person)
Gewerbepark III (keine gemeinschaftliche Haftung bei Verursachung durch eine Person)
19. Juli 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B, C und weitere Personen demonstrieren gegen die Errichtung eines Gewerbeparks. A ist die Versammlungsleiterin. Im Laufe der Demonstrationen ruft A zur Blockade der Baustelle auf. Dadurch kann Bauunternehmer H nicht mehr seine gemieteten Baumaschinen nutzen. Unklar bleibt, ob B und C sich an der Blockade beteiligten.
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