Zivilrecht

Deliktsrecht

§§ 830, 840 BGB

Gewerbepark III (keine gemeinschaftliche Haftung bei Verursachung durch eine Person)

Gewerbepark III (keine gemeinschaftliche Haftung bei Verursachung durch eine Person)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B, C und weitere Personen demonstrieren gegen die Errichtung eines Gewerbeparks. A ist die Versammlungsleiterin. Im Laufe der Demonstrationen ruft A zur Blockade der Baustelle auf. Dadurch kann Bauunternehmer H nicht mehr seine gemieteten Baumaschinen nutzen. Unklar bleibt, ob B und C sich an der Blockade beteiligten.

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Einordnung des Falls

Gewerbepark III (keine gemeinschaftliche Haftung bei Verursachung durch eine Person)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein sonstiges Rechtsgut des H wurde verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Der Besitz stellt eigentlich kein Recht, sondern eine tatsächliche Herrschaftsposition dar. Dennoch wird der berechtigte Besitz in den §§ 858ff. BGB wie ein absolutes Recht gegen den unberechtigten Zugriff von jedermann geschützt. Die h.M. sieht den berechtigten Besitz deshalb auch als sonstiges Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB an. H ist durch die Miete der Maschinen zu deren Besitz berechtigt. Durch die Blockade wurde er in seinem Besitz verletzt. Der unberechtigte Besitz (vgl. §§ 858 Abs. 2, 861 Abs. 2, 862 Abs. 2 BGB) stellt aufgrund des fehlenden Schutzes der Rechtsordnung kein sonstiges Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar.
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2. H hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen A (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

H hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten. A hat als Versammlungsleiterin objektiv das gesamte Demonstrationsgeschehen in seiner konkreten Ausgestaltung maßgeblich in der Hand. Durch die Anleitung der anderen Demonstranten hat sie eine Handlung begangen, die kausal für die Rechtsgutsverletzung war. Dies war auch rechtswidrig, da die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) keinen so intensiven Eingriff in die Rechte Dritter erlaubt. Da es ihre Intention war, die Errichtung des Gewerbeparks zu verhindern, geschah die Blockade auch vorsätzlich.

3. A, B und C haften gemeinschaftlich (§§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Da Mittäter und Gehilfen deliktsrechtlich gleich zu behandeln sind (§ 830 Abs. 2 BGB), kommt es auf diese rechtliche Unterscheidung der Beteiligungsform nicht an. Beihilfe kann gegebenenfalls auch psychisch geleistet werden und setzt keine physische Mitwirkung bei der Tat voraus. Jedenfalls aber muss für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war. Die bloße Teilnahme von B und C an der Versammlung reicht hierfür nicht aus.
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