Zivilrecht
Deliktsrecht
§§ 830, 840 BGB
Gewerbepark III (keine gemeinschaftliche Haftung bei Verursachung durch eine Person)
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Gewerbepark III (keine gemeinschaftliche Haftung bei Verursachung durch eine Person)
5. April 2026
21 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A, B, C und weitere Personen demonstrieren gegen die Errichtung eines Gewerbeparks. A ist die Versammlungsleiterin. Im Laufe der Demonstrationen ruft A zur Blockade der Baustelle auf. Dadurch kann Bauunternehmer H nicht mehr seine gemieteten Baumaschinen nutzen. Unklar bleibt, ob B und C sich an der Blockade beteiligten.
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