Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Zuständigkeit & Verfahren des BVerfG
Befangenheit wegen Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren – Causa Harbarth
Befangenheit wegen Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren – Causa Harbarth
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Normenkontrollverfahren gegen Art. 13 Abs. 3 EGBGB erklärt Richter H, er war in seiner früheren Funktion als MdB und stellv. Fraktionsvorsitzender intensiv in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden und habe sich dabei mehrfach für das Gesetz ausgesprochen. Ist H befangen?
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Einordnung des Falls
Befangenheit wegen Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren – Causa Harbarth
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Bundesverfassungsrichter kann entweder kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG) oder wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen sein.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H ist vorliegend von der Ausübung seines Amts ausgeschlossen, da er „in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).
Nein!
3. Äußert ein Verfassungsrichter selbst Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit, entscheidet der zuständige Senat über dessen Befangenheit (§ 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
4. Die Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) setzt das Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte voraus, die belegen, dass der Richter parteiisch ist.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters liegen vor, wenn ein Eindruck der Vorfestlegung zu den im anhängigen Verfahren relevanten Rechtsfragen besteht.
Ja!
6. Die Beteiligung des H am Gesetzgebungsverfahren ist grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) zu begründen.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Sein früheres Amt als stellvertretender Fraktionsvorsitzender begründet einen Umstand, der geeignet ist, Zweifel an der Neutralität des H zu begründen.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das öffentliche Werben eines Richters für eine Gesetzesänderung ist grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Ja!
9. Hat ein Richter sein früheres Werben für eine Gesetzesänderung vor allem rechtspolitisch und nicht verfassungsrechtlich begründet, fehlt es an einer Vorfestlegung.
Genau, so ist das!
10. H ist wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen (§ 19 BVerfGG).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chuck lawris
19.2.2022, 09:52:54
Ich frag mich, ob ich das richtig verstanden habe. Beispiel: Das Katzenbabygesetz im NK-Verfahren Ich finde Katzenbabys süß, einfach so = rechtspolitisch = kein Ausschluss Ich finde Katzenbabys süß, weil sie meine allgemeine Persönlichkeit fördern und ich ein allgemeines Persönlichkeitsrecht habe = verfassungsrechtlich = Ausschluss?
Lukas_Mengestu
21.2.2022, 17:12:28
:D :D schönes Gesetz! Um in Deinem Beispiel zu bleiben macht es eben einen Unterschied, ob ein Richter mal gefordert hat, dass jedem Neugeborenen ein Katzenbaby zur Seite gestellt wird, weil es so schöne Bilder ergibt und auf Youtube/Insta/TikTok zu wenig Katzenbilder existieren oder ob er sich dahingehend geäußert hat, dass die Verfassung zwingend einen entsprechenden Anspruch jedes Kindes vorschreibe. Es geht also um die Frage, ob er sich im Hinblick auf die rechtliche Argumentation schon festgelegt hat oder es eher als "Wünsch-Dir-was" gefordert hat. Solange letzteres der Fall ist, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Befangenheit. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team