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Klassisches Klausurproblem

Der 1933 emigrierte Schriftsteller K schildert in seinem Roman "Mephisto" Aufstieg und Karriere des opportunistischen Schauspielers Hendrik H. in Nazideutschland. Vorlage war der echte Schauspieler Gustaf G., den K kannte. Ein Gericht verbietet die Veröffentlichung des Romans.

Einordnung des Falls

Materialer Kunstbegriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG schützt die Kunstfreiheit. Kunst kann per se nicht definiert werden. Deshalb ist alles Kunst, was der Künstler zur Kunst erklärt.

Nein, das trifft nicht zu!

Mit dem Wesen der Kunst ist eine trennscharfe Definition von Kunst nur schwer zu vereinbaren. Für die Zwecke der Bestimmung des grundrechtlichen Schutzbereichs und die darauf beruhende Rechtsanwendung ist eine Definition dessen, was Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist, unerlässlich.

2. Das BVerfG hat Kunst (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG) zunächst materiell bestimmt: Kunst ist freie schöpferische Gestaltung, in der u.a. Erlebnisse des Künstlers zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

Ja!

Im Mephisto-Beschluss hat das BVerfG Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG wie folgt definiert: "Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden" (sog. materieller Kunstbegriff). "Mephisto" ist eine freie schöpferische Gestaltung von K, in der er zugleich eigene Erlebnisse zur Anschauung bringt. Der Roman ist nach dem materiellen Kunstbegriff Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG.

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