Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtung der Willenserklärung – arglistige Täuschung bei Verschweigen des biologischen Geschlechts

Anfechtung der Willenserklärung – arglistige Täuschung bei Verschweigen des biologischen Geschlechts

21. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frauenärztin A sucht eine Arzthelferin für ihre Praxis. Die transgeschlechtliche T, deren Geschlechtsangleichung noch nicht abgeschlossen ist, bewirbt sich. A macht deutlich, dass sie wegen ihrer Patientinnen für die gesuchte Stelle nur Frauen einstellt. T verschweigt ihr biologisches Geschlecht.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat A arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Tatsachen sind alle Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Das biologische Geschlecht ist ein solcher Umstand der Gegenwart. Ebenfalls hat A deutlich gemacht, dass sie als Frauenärztin nur weibliche Arzthelferinnen einstellen möchte. Trotzdem hat T sich nicht zu ihrem biologischen Geschlecht geäußert. Damit hat sie arglistig (= vorsätzlich) getäuscht. Ggf. kann sogar eine Offenbarungspflicht des Bewerbers ohne vorherige Nachfrage über das biologische Geschlecht bestehen, wenn dieses Relevanz für den angestrebten Beruf hat.
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2. Eine arglistige Täuschung muss auch rechtswidrig sein.

Ja!

Die Widerrechtlichkeit bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die Drohung, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass eine Täuschung immer widerrechtlich ist. Heutzutage ist jedoch anerkannt, dass die Widerrechtlichkeit auch ein Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist und damit in Ausnahmefällen ein Recht zur Lüge bestehen kann. Dies ist insbesondere im Arbeitsrecht der Fall. Danach ist eine arglistige Täuschung nicht rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer Fragen stellt, die ohne berechtigtes Interesse in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen, z.B. Sexualität, Parteizugehörigkeit, Konfession, etc.

3. A kann wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch eine Wahrheitspflicht. Für die Grenzen der Wahrheitspflicht können die Wertungen spezieller Arbeitsschutzgesetze und die Vorgaben des AGG herangezogen werden. Das Transsexuellengesetz (TSG) kodifiziert die Möglichkeit, das Geschlecht ohne rechtliche Nachteile zu wechseln. Gleichzeitig ist nach § 1 AGG eine Diskriminierung auf Grundlage des Geschlechts ohne Rechtfertigung unzulässig. Aus dem Schutzzweck des TSG und des AGG ergibt sich, dass eine Täuschung über das Geschlecht auch dann nicht rechtswidrig ist, wenn die Geschlechtsangleichung noch nicht vollständig durchgeführt wurde.

4. A kann wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person zählen die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale sowie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Wertschätzung der Person in dem bestimmten Rechtsverhältnis ausüben.Es ist denkbar, dass manche Frauen ausschließlich in Gegenwart von anderen Frauen im Intimbereich untersucht werden wollen. Damit wäre das biologische Geschlecht verkehrswesentlich. Allerdings wird es dabei vorrangig auf das Verhalten und das äußere Erscheinungsbild und nicht auf das biologische Geschlecht ankommen. Damit kann nicht angefochten werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

simon175

simon175

10.11.2022, 14:34:09

Ich finde das letzte Argument überhaupt nicht überzeugend. Warum sollte es den Patientinnen nicht auf das biologische Geschlecht, sondern eher auf das Verhalten und das äußere Erscheinungsbild ankommen, wenn sie sich ausschließlich von Frauen untersuchen lassen wollen? Das ist ein Widerspruch in sich. Laut dem Sachverhalt sucht sie Frauenärztin gerade weibliche Ärztinnen, weil es explizit darauf ankommt wenn man den Intimbereich anderer Frauen untersucht. Im letzten Fall wurde gesagt, dass die Schwangerschaft ua keine

verkehrswesentliche Eigenschaft

ist, weil sie der Frau nicht dauerhaft anhaftet. Hier ist es aber so, dass die XY Chromosome dem Mann auch nach einer Geschlechtsumwandlung anhaften. Nach dem AGG sind Diskriminierungen auf Grundlage des Geschlechts ohne Rechtfertigung

unzulässig

, mir fällt allerding keine passerende Konstellation für einen besseren Rechtfertigungsgrund ein als die Untersuchung von Frauen im Intimbereich.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.11.2022, 12:59:58

Hallo simon175, danke für deine Anmerkungen zum Fall. Das ist natürlich streitbar und wie von dir dargestellt gibt es auch Argumente für die andere Seite. Rechtlich ist T eine Frau, sobald die Geschlechtsumwandlung abgeschlossen ist. Zudem ist sie eine weiblich gelesene Person, wird also als Frau wahrgenommen auch wenn sie andere Chromosomen hat. Gerade im Vergleich mit einem Transmann, der ja auch unverändert weibliche Chromosomen hat aber als männliche Person wahrgenommen wird wird deutlich, dass es auf das gelesene Geschlecht ankommt. Denn auch wenn die Chromsomen ein biologisch weibliches Geschlecht ergeben, wird diese Person als Mann wahrgenommen. Eine solche Behandlung würde naheliegenderweise abgelehnt von einem Patienten, dem es gerade auf das weibliche Geschlecht ankommt. Das macht deutlich, dass die Chromosomen nicht ausschlagggebend sind. Zumal es unüblich ist, die behandelnde Person danach zu fragen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

GNU

Gnu

7.1.2023, 18:53:48

Hallo liebes Team, die bessere Bezeichnung wäre hier „transgeschlechtlich“ und nicht „transsexuell“, da es sich um eine Geschlechtsidentität handelt, nicht um eine sexuelle Orientierung :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.1.2023, 17:28:08

Vielen Dank für den Hinweis, Gnu! In der

Tat

wird der Begriff der Transsexualität von Betroffenen aufgrund der sprachlichen Nähe zum Begriff Sexualität teilweise abgelehnt. Wir haben den Fall entsprechend angepasst! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EB

Elias Von der Brelie

23.6.2023, 19:53:51

Aber was soll A jetzt machen? Wenn die Patientinnen nun mal nicht von einer Person welche sie Möglicherweise als Mann wahrnehmen untersucht werden wollen, dann wird es da ordentlich Probleme geben. Müssen die Patientinnen sich dann einfach damit Abfinden, auch wenn sie sich dabei möglicherweise sehr unwohl fühlen? Es ist ja nicht

verwerflich

sich unwohl zu fühlen, wenn man als Frau von einer Person welche man als Mann Wahrnimmt im Intimbereich untersucht wird. Muss A sich dann damit abfinden potentiell einige Kunden zu verlieren? Hier sind meiner Meinung nach wirklich nur die Interessen einer Seite akzeptabel geschützt.

EB

Elias Von der Brelie

23.6.2023, 19:58:03

Ich denke völlig unabhängig von Politischen Ansichten hätten die meisten Frauen damit ein Problem.

GNU

Gnu

24.6.2023, 10:48:30

A hat ja nicht mal selbst erkannt, dass die T trans ist. Ob es dann für Patientinnen erkennbar ist, ist bereits fraglich. Wenn ich als Patientin aber von einer bestimmten Person nicht untersucht werden möchte, bin ich aber natürlich nicht gezwungen. Den Behandlungsvertrag gehe ich frei ein, und kann die mich untersuchende Person auch ablehnen. Sehe das Problem da nicht wirklich.

EB

Elias Von der Brelie

24.6.2023, 15:01:54

Naja gut da hast du natürlich recht. Dadurch, dass Patientinnen allerdings potentiell deshalb verweigern ist die Frage meiner Meinung nach in dem Bewerbungsgespräch Relevant, und ich sehe nicht warum Lügen darüber primär geschützt sein sollte. Es geht die A schließlich durchaus etwas an. So sehe ich das auch bei generell allen anderen Fragen welche die Arbeitsgeber Objektiv etwas angehen. Über berechtigte Fragen zu Lügen finde ich einfach weniger Schützenswert.

EB

Elias Von der Brelie

24.6.2023, 15:07:30

Die Frage ist ja auch ob es für die Patientinnen wirklich irrelevant ist, nur weil sie es nicht sofort bemerken, oder ob es das nicht eher unangenehmer macht, da sie dadurch eben nicht die Chance haben zu äußern dass sie damit nicht einverstanden sind. Es kann ja auch später, oder während der Inspektion auffallen. Ich finde hier sind die Interessen von der A und den Patientinnen einfach zu wenig geschützt.

BI

Bilbo

12.7.2023, 13:39:52

Transfrauen sind Frauen. Ob sich die Patient*innen bei ihrer Ärztin und deren Team wohlfühlen hängt von diversen Faktoren ab, darüber hinaus nehmen die Arzthelfer*innen idR nicht selbst die Behandlung vor - die Transidentität einer Person oder der Fortschritt ihrer Geschlechtsangleichung kann keine Rückschlüsse auf die Eignung als Arzthelferin zulassen, bzw. Rückschlüsse darauf, wie sie von den Patient*innen aufgenommen wird. T will einen Job, sie "schleicht" sich nicht "ein" und hat als qualifizierte Frau ein Recht darauf als solche eine Chance auf Einstellung zu bekommen.

EB

Elias Von der Brelie

12.7.2023, 15:58:34

Sehr sauber Argumentiert. Genauso würde das vermutlich auch die Herrschende Meinung argumentieren. Ich Stimme eben nicht vollkommen zu weil ich der Meinung bin das eine Seite hinreichend geschützt ist (was auch gut so ist) allerdings die anderen Seiten nicht. Für mich ist das eine zu starke Prioritisierung.

BenKenobi

BenKenobi

29.11.2023, 17:23:17

Die Interessenabwägung gestaltet sich schon schwierig, weil das biologische Geschlecht im Lichte des

APR

der Intimssphäre unterfallen dürfte. Demnach handelt es sich um einen höchstpersönlichen Bereich der T, der wegen der Nähe zur Menschenwürde abwägungsfest ist. Eine Zuordnung zur Privatssphäre wäre m.E. schwer zu begründen und eher vom Ergebnis her gedacht.

PAUL1

paul1ne

15.7.2024, 23:22:09

Was das Unwohlsein bei Patientinnen bei Untersuchungen im Intimbereich angeht, ist in meiner Wahrnehmung neben der Professionalität der behandelnden Person wenn, dann eher auf die Sexualität und nicht auf die Genitalien der/des Untersuchenden einzugehen.

DIAA

Diaa

20.7.2023, 15:57:43

Die Argumen

tat

ion letztlich ist sehr abwegig. Hier wurde die Wichtigkeit des äußeren Erscheinungsbildes einer Pers. über die des Intimbereiches gestellt. Ich gehe davon aus, dass es keine h.M. und andere Ansicht vertretbar ist

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

26.9.2023, 14:44:45

Vielleicht weniger mutmaßen und mehr lesen.l

Kind als Schaden

Kind als Schaden

23.4.2024, 14:30:35

Wenn man sein Geschlecht doch (auch ausdrücklich der Gesetze) ändern lassen kann, dann ist das Geschlecht ja eigentlich bereits keine Eigenschaft, da es einer Person nicht dauerhaft anhaftet -> Siehe auch das neue Selbstbestimmungsgesetz, was eine Vereinfachung bewirkt hat, seine Geschlechtseintragung ändern zu lassen.

TI

Timurso

24.4.2024, 11:30:40

Ich denke es geht hier primär um das Geschlecht bei Geburt / biologische Geschlecht. Dieses stellt schon eine Eigenschaft dar und kann nicht geändert werden.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

12.12.2024, 22:28:49

Das Problem beginnt schon damit, dass weder im öffentlichen noch im juristischen Diskurs konsequent zwischen dem biologischen Geschlecht (das eine feste Eigenschaft ist) und der Geschlechtsidentität (die keine feste Eigenschaft ist) unterschieden wird; vgl. 1 BvR 2019/16.

AN

Antonia

6.9.2024, 17:23:37

Wenn eine „Transfrau“ rechtlich zur Frau wird mit Abschluss der Geschlechtsangleichung (sprich Entfernung der männlichen Genitalien), sollte die Frauenärztin im vorliegenden Fall denn dann nicht auch gerechtfertigt sein, wenn sie sich nach dem Geschlecht erkundigt, weil sie gerade nur weibliche Mitarbeiter anstellen möchte? Schließlich geht von der Transfrau bis zur vollkommenen operativen Geschlechtsangleichung das potentielle Risiko aus, dass sie Patientinnen mit diesen sexuell misshandelt. Meines Erachtens liegt eine widerrechtliche

arglistig

e Täuschung vor bis zur OP.


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