Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Anfechtung der Willenserklärung – arglistige Täuschung bei Verschweigen des biologischen Geschlechts

Anfechtung der Willenserklärung – arglistige Täuschung bei Verschweigen des biologischen Geschlechts

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frauenärztin A sucht eine Arzthelferin für ihre Praxis. Die transgeschlechtliche T, deren Geschlechtsangleichung noch nicht abgeschlossen ist, bewirbt sich. A macht deutlich, dass sie wegen ihrer Patientinnen für die gesuchte Stelle nur Frauen einstellt. T verschweigt ihr biologisches Geschlecht.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat A arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Tatsachen sind alle Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Das biologische Geschlecht ist ein solcher Umstand der Gegenwart. Ebenfalls hat A deutlich gemacht, dass sie als Frauenärztin nur weibliche Arzthelferinnen einstellen möchte. Trotzdem hat T sich nicht zu ihrem biologischen Geschlecht geäußert. Damit hat sie arglistig (= vorsätzlich) getäuscht. Ggf. kann sogar eine Offenbarungspflicht des Bewerbers ohne vorherige Nachfrage über das biologische Geschlecht bestehen, wenn dieses Relevanz für den angestrebten Beruf hat.
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2. Eine arglistige Täuschung muss auch rechtswidrig sein.

Ja!

Die Widerrechtlichkeit bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die Drohung, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass eine Täuschung immer widerrechtlich ist. Heutzutage ist jedoch anerkannt, dass die Widerrechtlichkeit auch ein Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung ist und damit in Ausnahmefällen ein Recht zur Lüge bestehen kann. Dies ist insbesondere im Arbeitsrecht der Fall. Danach ist eine arglistige Täuschung nicht rechtswidrig, wenn der Arbeitnehmer Fragen stellt, die ohne berechtigtes Interesse in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen, z.B. Sexualität, Parteizugehörigkeit, Konfession, etc.

3. A kann wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer im Bewerbungsgespräch eine Wahrheitspflicht. Für die Grenzen der Wahrheitspflicht können die Wertungen spezieller Arbeitsschutzgesetze und die Vorgaben des AGG herangezogen werden. Das Transsexuellengesetz (TSG) kodifiziert die Möglichkeit, das Geschlecht ohne rechtliche Nachteile zu wechseln. Gleichzeitig ist nach § 1 AGG eine Diskriminierung auf Grundlage des Geschlechts ohne Rechtfertigung unzulässig. Aus dem Schutzzweck des TSG und des AGG ergibt sich, dass eine Täuschung über das Geschlecht auch dann nicht rechtswidrig ist, wenn die Geschlechtsangleichung noch nicht vollständig durchgeführt wurde.

4. A kann wegen eines Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person zählen die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale sowie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Einfluss auf die Wertschätzung der Person in dem bestimmten Rechtsverhältnis ausüben.Es ist denkbar, dass manche Frauen ausschließlich in Gegenwart von anderen Frauen im Intimbereich untersucht werden wollen. Damit wäre das biologische Geschlecht verkehrswesentlich. Allerdings wird es dabei vorrangig auf das Verhalten und das äußere Erscheinungsbild und nicht auf das biologische Geschlecht ankommen. Damit kann nicht angefochten werden.
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