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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U sucht einen Fahrer für Geldtransporte. Ex-Knacki E bewirbt sich. Auf die Frage nach Vorstrafen verschweigt E Verurteilungen wegen (1) Unterschlagung, (2) Körperverletzung, (3) Trunkenheit im Verkehr. Letzteres wurde bereits aus dem Bundeszentralregister gelöscht.

Einordnung des Falls

Bewerbungsgespräch (Vorstrafen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat U arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja!

Tatsachen sind alle Umstände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Vorstrafen sind solche Umstände der Gegenwart. E täuschte auch vorsätzlich über diese Tatsachen hinweg und handelte mithin arglistig.

2. U kann wegen der arglistigen Täuschung über die Unterschlagung (§ 246 StGB) anfechten.

Genau, so ist das!

Fragen nach Vorstrafen sind problematisch, weil sie zum einen den ehemaligen Straftäter an einer Arbeitsfindung und damit an der Resozialisierung hindern können. Auf der anderen Seite hat ein Arbeitgeber möglicherweise ein Interesse über bestimmte Vorstrafen informiert zu werden. Daher dürfen Vorstrafen abgefragt werden, wenn sie einen Bezug zum Beruf haben, z.B. Vermögensdelikte. Die Unterschlagung (§ 246 StGB) ist ein Vermögensdelikt. U möchte E mit Geldtransporten betrauen. Es ist daher von Relevanz, ob E bereits Straftaten gegen fremdes Vermögen verübt hat. Damit steht E kein Recht zur Lüge zu und die Täuschung war rechtswidrig.

3. U kann wegen der arglistigen Täuschung über die Körperverletzung (§ 223 StGB) anfechten.

Nein, das trifft nicht zu!

Vorstrafen dürfen nur abgefragt werden, wenn sie einen Bezug zum Beruf haben, z.B. Vermögensdelikte. Hierbei sind grundsätzlich auch laufende Ermittlungsverfahren von Relevanz. Eine Körperverletzung (§ 223 StGB) kann dann Bezug zum Beruf haben, wenn das Berufsbild Kundenkontakt vorsieht und/oder Konfliktpotenzial hat, z.B. Türsteher. Die Eskalationsgefahr bei Transportfahrten ist jedoch als gering anzusehen. Damit fehlt es am Bezug der Vorstrafe zum Beruf und E steht ein Recht zur Lüge zu. Somit war die Täuschung nicht rechtswidrig.Falls das Fahren des Geldtransporters mit einem Führen einer Waffe einhergehen sollte (zur Sicherheit), scheint es auch sehr gut vertretbar, den Bezug zu bejahen!

4. U kann wegen der arglistigen Täuschung über die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) anfechten.

Nein!

Grundsätzlich hat Trunkenheit im Verkehr einen Bezug zu dem Berufsbild eines Transportfahrers, da er sich sicher im Straßenverkehr verhalten muss. Damit steht dem E grundsätzlich kein Recht zur Lüge auf eine solche Vorstrafe zu. Allerdings soll es auch verurteilten Straftätern möglich sein, sich wieder zu resozialisieren. Der Makel der Verurteilung soll ehemalige Straftäter also kein Leben lang erschweren, eine Arbeit zu bekommen. Daher darf sich eine Person als vorstrafenlos verhalten, wenn ihre Vorstrafe bereits aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde. Damit steht E ein Recht zur Lüge zu und die Täuschung war nicht rechtswidrig.

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