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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A betritt das Haus des B. Er fordert ihn unter Faustschlägen auf, ihm sein Geld herauszugeben oder dessen Versteck preiszugeben. A findet weder Geld, noch händigt B ihm welches aus. Aus Wut über sein Scheitern schlägt A mit einer Zange mehrfach auf B's Kopf. Er ist sich dabei bewusst, dass B dadurch sterben kann. B stirbt.

Einordnung des Falls

Raub mit Todesfolge bei fehlgeschlagenem Versuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubes strafbar (§ 249 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Raub ist ein zweiaktiges Delikt. Der Diebstahl (vgl. dazu unsere Lektion im Strafrecht BT I), also die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht muss mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben begangen werden, wobei zwischen Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) und Wegnahme die sogenannte Finalität bestehen muss, was wiederum bedeutet, dass der Täter Gewalt oder Drohungen anwendet, um die Wegnahme zu ermöglichen.

2. A hat sich wegen Raubes strafbar gemacht (§ 249 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

A hat gegenüber B Gewalt in Form von Faustschlägen angewendet, um die Wegnahme von Geld des B als fremde, bewegliche Sache zu ermöglichen und durchzusetzen. Er hat jedoch weder Geld gefunden noch hat B ihm welches ausgehändigt, weshalb keine Wegnahme vorlag.

3. Eine Straftat versucht, wer mit Tatentschluss unmittelbar zur Ausführung der Tat ansetzt (§ 22 StGB).

Ja!

Im Versuch ist zunächst der subjektive Tatbestand (Tatentschluss) und dann der objektive Tatbestand (Unmittelbares Ansetzen) zu prüfen. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklchen. Er setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-geht's-los" überschreitet und objektiv - unter Zugrundelegung seiner Vorstellung - Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. (Vgl. zur Vertiefung unsere Lektionen im Strafrecht AT)

4. A hat sich wegen versuchten Raubes strafbar gemacht (§§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

A hat den Raub nicht vollendet (s.o.). Der Raub ist ein Verbrechen, damit ist sein Versuch strafbar (§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB). A war endgültig entschlossen, den B zu berauben und hatte daher den erforderlichen Tatentschluss. Er hat bereits Gewalt gegenüber B angewendet und dadurch sowohl subjektiv die Schwelle zum "Jetzt-geht's-los" überschritten als auch objektiv eine Handlung vorgenommen, die ein Tatbestandsmerkmal erfüllt. A ist nicht strafbefreiend zurückgetreten, denn aus seiner Sicht war sein Plan gescheitert und der Versuch damit fehlgeschlagen (§ 24 Abs. 1 S. 1 StGB).

5. Wer bei einem Raub mindestens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht, ist wegen Raubes mit Todesfolge zu bestrafen (§ 251 StGB).

Ja, in der Tat!

Der Raub mit Todesfolge wird mit einer Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Erforderlich ist, wie bei allen erfolgsqualifizierten Delikten ein sogenannter spezifischer Gefahrzusammenhang. Dieser liegt vor, wenn der Erfolg gerade aus der spezifischen Gefahr resultiert, die durch das Grunddelikt geschaffen wird. Der typische Fall des Raubes mit Todesfolge ist der, dass das Opfer durch die raubspezifische Gewaltanwendung stirbt. Bestraft wird auch, wer beim Versuch des Raubes mindestens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht (§§ 249, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB).

6. A hat sich wegen versuchten Raubes mit Todesfolge strafbar gemacht (§§ 249 Abs. 1 StGB, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Nein!

BGH: Der raubspezifische Gefahrzusammenhang könne sich nicht mehr realisieren, wenn der Raub beendet sei. Dem stünde es gleich, wenn der Raub lediglich versucht und im Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Täters bereits endgültig gescheitert ist. Dies gelte jedenfalls, wenn der Täter mit der tödlichen Gewalteinwirkung erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht keine Beute mehr erlangt werden kann (RdNr. 11). So lag es hier: A hatte sich bereits damit abgefunden, dass sein Plan gescheitert war und begann mit der tödlichen Gewalteinwirkung aus Frust über sein Scheitern.

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