Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Raub mit Todesfolge bei fehlgeschlagenem Versuch
Raub mit Todesfolge bei fehlgeschlagenem Versuch
4. April 2025
18 Kommentare
4,9 ★ (24.080 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A betritt das Haus des B. Er fordert ihn unter Faustschlägen auf, ihm sein Geld herauszugeben oder dessen Versteck preiszugeben. A findet weder Geld, noch händigt B ihm welches aus. Aus Wut über sein Scheitern schlägt A mit einer Zange mehrfach auf B's Kopf. Er ist sich dabei bewusst, dass B dadurch sterben kann. B stirbt.
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Einordnung des Falls
Raub mit Todesfolge bei fehlgeschlagenem Versuch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einen Diebstahl begeht, macht sich des Raubes strafbar (§ 249 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich wegen Raubes strafbar gemacht (§ 249 Abs. 1 StGB).
3. Eine Straftat versucht, wer mit Tatentschluss unmittelbar zur Ausführung der Tat ansetzt (§ 22 StGB).
Ja!
4. A hat sich wegen versuchten Raubes strafbar gemacht (§§ 249 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
5. Wer bei einem Raub mindestens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht, ist wegen Raubes mit Todesfolge zu bestrafen (§ 251 StGB).
Ja, in der Tat!
6. A hat sich wegen versuchten Raubes mit Todesfolge strafbar gemacht (§§ 249 Abs. 1 StGB, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sven
9.10.2020, 14:20:01
Liegt zugleich eine versuchte räuberische
Erpressungvor, da A den B auffordert,
Geld“herauszugeben”?

Lukas_Mengestu
1.4.2021, 10:42:51
Hallo Sven, das hängt ein wenig davon ab, ob man der Rechtsprechung oder der Literatur im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen räuberischer
Erpressungu. Raub folgt. Nach dem BGH ist der Raub gegenüber der räuberischen
Erpressungspezieller. D.h. in jedem Raub steckt zugleich eine räuberische
Erpressung, die im Wege der Konkurrenz zu
rücktritt. Die Literatur ist dagegen der Auffassung, dass sich die beiden Delikte bereits tatbestandlich ausschließen, sodass hier nur entweder versuchter Raub oder versuchte räuberische
Erpressungin Betracht kämen. Während der BGH bei der Abgrenzung auf das äußere Erscheinungsbild abstellt (Weggabe oder Wegnahme?), stellt die LIteratur auf das Vorstellungsbild des Opfers ab.

Lukas_Mengestu
1.4.2021, 10:46:53
Sofern dieses davon ausgeht, dass ohne sein Zutun der Täter nicht an sein Ziel gelangt (zB Preisgabe des Codes für den Tresor), so liegt eine
Vermögensverfügungund damit räuberische
Erpressungvor. Geht es dagegen davon aus, dass der Täter ohnehin an sein Ziel kommt (zB
Geldbörse in der Hose, die er sich einfach nehmen kann), so liegt eine Wegnahme iSd § 2
49 StGBvor. Auch wenn hier die "Herausgabe" gefordert wird, dürfte nach beiden Ansichten grds. eher der Raub naheliegen. Denn hätte B entsprechende Auskunft über das versteckte
Geldgegeben, so hätte A sich das einfach genommen. (BGH= äußerlich eine Wegnahme). Und auch nach der Literatur dürfte davon auszugehen sein, dass der Täter Vermögensgegenstände findet, sofern hier keine Schutzmechanismen zu überwinden sind.

Lukas_Mengestu
1.4.2021, 10:47:39
Nach beiden Ansichten scheidet die räuberische
Erpressungsomit entweder bereits tatbestandlich (Literatur) oder jedenfalls auf Konkurrenzebene (BGH) aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Vulpes
10.1.2021, 09:33:26
Ich finde es unbillig, dass jmd durch die Erkenntniss das sein Tatplan gescheitert ist gegenüber dem Täter der das noch nicht eingesehen hat mit 5 Jahren weniger Mindeststrafbarkeit priviligiert wird. Das hängt mehr oder weniger vom Zufall ab und darüber hinaus ist doch der Täter der aus Frust zu tödlichen Handlungen ansetzt eigentlich sogar strafwürdiger. Ich finde hier wird ein einheitlicher Lebenssachverhalt unnötig auseinander gerissen.
t o m m y
10.1.2021, 09:47:50
hm. andererseits: wenn die todesfolge nichts mehr mit einer qualifizierten noetigung zum zwecke der wegnahme zu tun hat, sondern eigentlich ein reiner mord/totschlag/227 ist: wieso soll das dann immer noch ueber den ganz spezifischen 251 ('durch den raub' = durch die noetigung zur wegnahme) laufen? dogmatisch ist das mE nicht machbar, eine notwendigkeit besteht auch nicht wirklich (selbst 227 hat nen strafrahmen bis 15 jahre, 211/212 sowieso), und billigkeitsstrafbarkeit entgegen dem, was 251 eigentlich nur regelt, um ein besseres einzelfallergebniss zu erreichen - das passt nicht so recht zu 103 GG

Vulpes
10.1.2021, 17:08:20
Ja, hab ich mir im Nachhinein auch schon gedacht, dass es dogmatisch wohl richtig ist wie es ist. Ich hatte noch nie was mit Strafzumessung zu tun, hoffe aber das darüber dann auch entsprechende Strafen verhängt werden können.

Lukas_Mengestu
1.4.2021, 10:55:13
Hallo zusammen, in der Tat mutet es auf den ersten Blick etwas seltsam an, wenn das Geschehen - wie hier - so eng beieinanderliegt. Wie tommy indes zurecht einwendet, ist es gerade im Strafrecht gefährlich vom Ende her zu denken. Im Originalfall hat es im Ergebnis nur bedingt einen Unterschied gemacht. Denn das LG Köln hat hier auch den Mord bejaht (in Tateinheit - wobei der BGH kursorisch ausgeführt hat, dass eigl. Tatmehrheit vorlag), sodass man bzgl. der Strafzumessung direkt bei lebenslanger Freiheitsstrafe gelandet ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell
24.3.2021, 10:15:53
Was bleibt denn am Ende übrig, weswegen er sich strafbar gemacht hat?

Lukas_Mengestu
1.4.2021, 10:34:35
Hallo Isabell, auch wenn hier die Erfolgsqualifikation iE verneint wurde, so tritt neben den versuchten Raub jedenfalls die
vorsätzliche Tötung nach § 212 StGB, da A billigend den Tod des B in Kauf genommen hat. Im Originalfall wurde sogar Mord (§ 211 StGB) angenommen. Die ebenfalls in Betracht kommende Körperverletzung (§ 223 I StGB) bzw. gefährliche Körperverletzung (§ 224 I Nr. 2 Alt. 2, Nr. 5 StGB) treten dahinter zurück. Der versuchte schwere Raub und das Tötungsdelikt stehen zueinander nach dem BGH in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Demgegenüber hatte das LG Köln noch Tateinheit angenommen. Beste Grüße, lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell
1.4.2021, 15:01:32
Ich danke dir!
Method Man
14.12.2021, 07:35:21
Liebes Jurafuchs-Team, auch auf die Gefahr hin, als Nörgler zu gelten: Kann man die Formulierung "Räuber ist..." vielleicht ändern? Der "Tätertypenlehre" sollte mMn keine zusätzliche Bühne geschaffen werden. 😀 Danke und viele Grüße!

Lukas_Mengestu
14.12.2021, 21:07:58
Hallo Method Man, wir freuen uns wirklich sehr über Feedback zu unseren Fällen. Denn durch diesen Austausch werden unsere Fälle stetig besser und vor allem verständlicher. Ich hoffe insofern, dass Du bislang zu keinem Zeitpunkt das Gefühl bekommen hast, dass wir das als "Nörgeln" auffassen würden. Den Fragetext haben wir überarbeitet. In der Tat können wir froh sein, dass die gerade während der Zeit des Nationalsozialismus vertretene normative Täterlehre heutzutage weitgehend überwunden ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Method Man
15.12.2021, 07:43:04
Sehr gut, vielen Dank 😀

Juraddicted
14.10.2024, 17:24:31
Worin unterscheiden sich der gefahrspezifische Zusammenhang (im Tod die raubspezifische Gefahr realisiert) und der
Finalzusammenhang(zwischen Wegnahme und qualifiziertem
Nötigungsmittel) "inhaltlich"- Prüft man am Ende zweimal dasselbe? Oder kann das eine etwas konkret/abstrakter/weiter oder enger ausgelegt werden? Vielen lieben Dank :)

Major Tom(as)
21.11.2024, 11:15:50
Hey, tatsächlich sind die beiden Zusammenhänge ziemlich verschieden. Den
Finalzusammenhangprüft man "im Raub": Gewalt/
Drohungbezwecken gerade die Wegnahme und stehen im engen zeitlich-örtlichen Zusammenhang. Hier braucht man zwingend eine "subjektive Komponente" (das Bezwecken),
Drohung/ Gewalt werden nur als "Mittel zum Zweck" eingesetzt, um eine Wegnahme zu ermöglichen. Sie müssen aber objektiv nicht einmal erforderlich gewesen sein, nur aus Sicht des Täters. (Der BGH nennt das "subjektiv-finaler Konnex") Den gefahrspezfischen Zusammenhang prüft man "in der Erfolgsqualifikation": In der Todesfolge realisiert sich gerade die raubspezifische Gefahr für die betroffenen Rechtsgüter. Das liegt vor, wenn Gewalt/
Drohungobjektiv so gefährlich waren, dass sie gerade zum Tode geführt haben. Der Tod war aber nicht von Anfang an "bezweckt", es braucht nicht einmal
Vorsatz.
Leichtfertigkeit= grobe Fahrlässigkeit reicht aus.