Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Suizid als Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB – Mobbing
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Suizid als Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB – Mobbing
25. März 2026
28 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Content-Note: Suizid.
A ist bei B angestellt. B versucht erfolglos, A zu kündigen. In der Folgezeit fühlt sich A zunehmend durch möglicherweise schikanierende, aber legale Maßnahmen der B „gemobbt“. Daraufhin begeht A Suizid.
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