Suizid als Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB – Mobbing


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Klassisches Klausurproblem

A ist bei B angestellt. Daher versucht B erfolglos, A zu kündigen. In der Folgezeit fühlt sich A zunehmend durch schikanierende, aber legale Maßnahmen der B "gemobbt". Daraufhin begeht A Suizid.

Einordnung des Falls

Suizid als Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB – Mobbing

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Verletzung des Rechtsguts Leben bedeutet die Verursachung des Todes. Das Leben ist zivilrechtlich bereits in der embryonalen Phase vor der Geburt geschützt. Der Lebensschutz endet mit dem Hirntod. Durch den Suizid wurde das Rechtsgut Leben des A verletzt. Im Strafrecht beginnt der Lebensschutz erst später (mit den Eröffnungswehen), da das ungeborene Leben strafrechtlich durch die Regeln zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218ff. StGB) geschützt ist.

2. Das "Mobbing" durch B war äquivalent-kausal für die Rechtsgutsverletzung des A.

Ja!

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Würde man das Mobbing der B hinwegdenken, so hätte A keinen Suizid begangen und wäre nicht am Rechtsgut Leben geschädigt worden. Damit war die Handlung der B äquivalent-kausal für die Rechtsgutsverletzung.

3. Das "Mobbing" durch B war auch adäquat-kausal für die Rechtsgutsverletzung des A.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Äquivalenztheorie umfasst auch völlig unwahrscheinliche Kausalverläufe. Deshalb ist eine Korrektur nach der Adäquanztheorie erforderlich. Nach der Adäquanztheorie sind solche Erfolge nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Die Arbeitgeberin B, die Maßnahmen vornimmt, die als Mobbing empfunden werden können, jedoch noch im Rahmen des Legalen liegen, muss nicht damit rechnen, dass ihr Arbeitnehmer A Suizid begeht. Dies gilt nicht, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung des Arbeitnehmers vorgelegen haben.

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