Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Suizid als Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB – Mobbing

Suizid als Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB – Mobbing

3. April 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A ist bei B angestellt. Daher versucht B erfolglos, A zu kündigen. In der Folgezeit fühlt sich A zunehmend durch möglicherweise schikanierende, aber legale Maßnahmen der B „gemobbt“. Daraufhin begeht A Suizid.

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Einordnung des Falls

Suizid als Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB – Mobbing

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Verletzung des Rechtsguts Leben bedeutet die Verursachung des Todes. Das Leben ist zivilrechtlich bereits in der embryonalen Phase vor der Geburt geschützt. Der Lebensschutz endet mit dem Hirntod. Durch den Suizid wurde das Rechtsgut Leben des A verletzt. Im Strafrecht beginnt der Lebensschutz erst später (mit den Eröffnungswehen), da das ungeborene Leben strafrechtlich durch die Regeln zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218ff. StGB) geschützt ist.
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2. Das durch B so empfundene "Mobbing" war äquivalent-kausal für die Rechtsgutsverletzung des A.

Ja!

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Würde man das Mobbing der B hinwegdenken, so hätte A keinen Suizid begangen und wäre nicht am Rechtsgut Leben geschädigt worden. Damit war die Handlung der B äquivalent-kausal für die Rechtsgutsverletzung.

3. Das durch B so empfundene "Mobbing" war auch zweifelsfrei adäquat-kausal für die Rechtsgutsverletzung des A.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Äquivalenztheorie umfasst auch völlig unwahrscheinliche Kausalverläufe. Deshalb ist eine Korrektur nach der Adäquanztheorie erforderlich. Nach der Adäquanztheorie ist der Erfolg nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Die Arbeitgeberin B, die Maßnahmen vornimmt, die als "Mobbing" empfunden werden können, jedoch noch im Rahmen des Legalen liegen, musste deshalb nicht zwingend damit rechnen, dass ihr Arbeitnehmer A Suizid begeht. Etwas anderes gilt, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine konkrete Suizidgefährdung des Arbeitnehmers vorgelegen haben. Das BAG betont konkret für den Fall des Mobbing, dass es sich bei einem Suizid um einen sehr unwahrscheinlichen Geschehensablauf handle, mit dem häufig nicht gerechnet werden müsse. Das gelte jedenfalls dann, wenn es in der Sache um grds. legale und solche Maßnahmen des Arbeitgebers gehe, die im Arbeitsleben häufiger vorkommen (z.B., wie im Originalfall, eine ungerechtfertigte und deshalb später zurückgenommene betriebsbedingte Kündigung) (RdNr. 53f.).
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