Hallo @[MenschlicherBriefkasten](151200),
in der Tat ist das "außerhalb jeglicher Lebenserfahrung" natürlich ein grds sehr weites und ebenso wertungsabhängiges Kriterium. Dementsprechend kann man darüber in Grenzfällen (wie diesem hier) sicherlich diskutieren und mit entsprechender Argumentation auch eine aA vertreten, jedenfalls in Prüfungsaufgaben. Im Ernstfall würdet Ihr hier sicherlich auch mehr Anhaltspunkte in der Sachverhaltsdarstellung finden, anhand derer Ihr abwägen könnt.
Es dürfte allerdings schon eine wichtige Rolle spielen, dass es sich zwar um schikanierende, aber eindeutig legale Maßnahmen der B handelt. Zur Verdeutlichung hier mal die (recht umfangreichen) relevanten Ausführungen (Maßstab + Subsumtion) des BAG zu dem tatsächlichen Fall, der unserem Sachverhalt im WEsentlichen zugrunde liegt (BAG NJW 2009, 251):
"Ein
Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht adäquat kausal für den eingetretenen
Schaden gewesen ist. Die für den
Zurechnungszusammenhang maßgebliche Adäquanztheorie [...] schließt tatsächliche Entwicklungen, mit denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, aus dem Verantwortungsbereich aus, weil eine Haftung für rein zufällige Folgen der Rechtsüberzeugung widersprächen, das Erfordernis der Beherrschbarkeit einer
Schadensgefahr außer Acht ließe und keine generalpräventive Wirkung entfalten könnte. Der Ersatzpflichtige soll in der Regel für eine äußerst unwahrscheinliche Folge deshalb nicht einstehen müssen, weil diese außerhalb des vorhersehbaren und beherrschbaren Geschehens liegt [...]. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht dann, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist [...]. Das heißt, der Eintritt des
Schadens darf nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge liegen. Ist dies der Fall, fehlt es an der Kausalität der Verletzungshandlung für den eingetretenen Erfolg [...].
Selbst dann, wenn die Bekl. dem Erblasser gegenüber zunächst eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ausgesprochen hätte, die sie nach Erhebung der Kündigungsschutzklage zurückgenommen hat, entspräche es nicht dem regelmäßigen Lauf der Dinge, dass der Erblasser dadurch eine solch schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, dass diese zu seinem
Selbstmord führt. Bei einer Selbsttötung handelt es sich um einen derart seltenen und damit unwahrscheinlichen Geschehensablauf, dass er regelmäßig nicht als adäquat kausal durch im Arbeitsleben immer wieder vorkommende schädigende Handlungen, z.B. den Ausspruch und die Rücknahme einer sozial ungerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung verursacht angesehen werden kann.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es objektive, für Dritte erkennbare Anhaltspunkte für eine
Suizidgefährdung des Arbeitnehmers gegeben hätte. Dies war im Streitfalle – wie auch vom LAG festgestellt – beim Erblasser jedoch offensichtlich nicht der Fall.
Aus den gleichen Gründen hat auch die Zuweisung der Tätigkeit in der Stanzerei – auch wenn diese unter Verstoß gegen das Direktionsrecht der Bekl. erfolgt sein sollte – den
Selbstmord des Erblassers nicht adäquat kausal verursacht." (BAG NJW 2009, 251, 254 f, Rn 53 ff)
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team