Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Zündel-Fall (beschränkt schuldfähig und keine Aufsichtspflichtverletzung)
Zündel-Fall (beschränkt schuldfähig und keine Aufsichtspflichtverletzung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der zwölfjährige S sortiert mit seinen Eltern E alte Kisten für einen Flohmarktbesuch. Dabei findet er von E unbemerkt ein Feuerzeug und steckt es ein. Am nächsten Tag zündelt S damit in der Scheune des Nachbarn N. Dabei entzündet sich das Heu und die Scheune brennt ab.
Diesen Fall lösen 73,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zündel-Fall (beschränkt schuldfähig und keine Aufsichtspflichtverletzung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S ist verschuldensfähig, sodass N einen Anspruch gegen S wegen der Zerstörung seiner Scheune hat (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die E sind gegenüber S aufsichtspflichtig (§ 832 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Das Verhalten der E verletzt ihre Aufsichtspflicht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
12.10.2023, 16:13:46
Ich finde den Anknüpfungspunkt bei der Subsumtion seltsam. Selbst bei einem 6-jährigen werden ja nicht ernsthaft tägliche körperliche Durchsuchungen verlangt. Vielmehr ist doch schon keine Aufsichtspflichtverletzung darin zu sehen, dass er unbemerkt das Feuerzeug einsteckt und im Anschluss altersgemäß auch mal allein gelassen wird (Schulweg etc.). Die Subsumtion würde eher passen, wenn die Eltern das Einstecken des Feuerzeugs bemerkt und trotzdem nicht gehandelt haben.
julia_purpose
8.11.2023, 23:09:58
Hallo, ich verstehe Deine Anmerkung hier nicht. Die Subsumtion besagt doch: „Die E dürfen den S nicht durch unvorsichtiges Verhalten in Versuchung führen, Zündmittel zu Spielzwecken einzusetzen. Es kann aber von E nicht mehr im selben Umfang wie bei kleineren Kindern verlangt werden, dass sie ihren dem Grundschulalter entwachsenen S in jedem Fall von Streichhölzern, Feuerzeug oder dergleichen fernhalten.“ Folglich liegt ja auch keine Aufsichtspflichtsverletzung vor, denn den Eltern kann genau wie Du sagst, eben nicht zugemutet werden, einen 12-Jährigen täglich zu durchsuchen.
Dogu
9.11.2023, 07:22:31
Es geht mir darum, dass das auch bei 6-jährigen nicht üblich ist. Daher wäre auch bei einem jüngeren Kind hier keine Aufsichtspflichtverletzung zu sehen, wenn die Eltern es nicht bemerkt haben und ihn altersgemäß nicht 24/7 überwacht haben.