Nierenspenden-Fall (Ärztlicher Heileingriff und psychisch vermittelte Kausalität)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Durch einen schuldhaften Kunstfehler des Arztes A verliert Tochter T ihre einzige Niere. Auf ärztliches Anraten willigt daraufhin Mutter M in die Transplantation einer ihrer Nieren durch die Chirurgin C ein.

Einordnung des Falls

Nierenspenden-Fall (Ärztlicher Heileingriff und psychisch vermittelte Kausalität)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat eine Verletzung ihrer Rechtsgüter Körper und Gesundheit (§ 823 Abs. 1 BGB) erlitten, als C ihr die Niere entnommen hat.

Ja, in der Tat!

Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit gehen regelmäßig miteinander einher. Körperverletzung bedeutet Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit. Eine Gesundheitsschädigung liegt bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Merke: Die Körperverletzung wirkt rein äußerlich, während die Gesundheit bei Störung der inneren Funktionen verletzt ist.Durch die Operation und die damit bedingten Schnitte wurde Ms körperliche Unversehrtheit verletzt. Durch den Verlust der Niere sind zudem ihre inneren Lebensvorgänge beeinträchtigt.

2. A hat durch die Operation der T eine äquivalent-kausale Verletzungshandlung gegenüber M begangen.

Ja!

Die haftungsbegründende Kausalität im Deliktsrecht erfordert (1) Äquivalenz, (2) Adäquanz und (3) Schutzzweck der Norm. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. A hat die T, nicht aber die M operiert. Ohne den Kunstfehler bei der Operation der T hätte M allerdings keine Niere gespendet. Es liegt eine äquivalent-kausale Verletzungshandlung vor.

3. Die Entnahme der Niere durch den A fällt auch unter den Schutzzweck der Norm.

Genau, so ist das!

Der Schutzzweck der Norm begrenzt den Zurechnungszusammenhang zwischen Verhalten und Rechtsgutsverletzung. Damit soll die Haftung des Schädigers auf ein vernünftiges Maß eingegrenzt und ihm nicht das Lebensrisiko anderer aufgebürdet werden. Grundsätzlich wird die Zurechenbarkeit durch eine freiwillige Entscheidung des Geschädigten unterbrochen. Ausnahmsweise kommt jedoch ein Fall der psychisch vermittelten Kausalität in Betracht. Die psychisch vermittelte Kausalität liegt vor, wenn der Geschädigte vernünftigerweise zu seiner Entscheidung kommen konnte und die Selbstgefährdung nicht außer Verhältnis zu der Motivation steht. A hat einen Gefahrenzustand geschaffen, der vor allem nahe Angehörige der T dazu veranlassen konnte, zur Rettung von Leben und Gesundheit der T eine Verletzung des eigenen Körpers in Kauf zu nehmen, indem sie eine Niere zur Implantation zur Verfügung stellten.

4. Ein Schadensersatzanspruch gegen A scheidet aus, da M in die von C durchgeführte Operation eingewilligt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung wird grundsätzlich indiziert. Damit wird vermutet, dass eine Verletzungshandlung rechtswidrig ist. Sofern der Verletzte aber wirksam einwilligt, widerlegt dies die Vermutung der Rechtswidrigkeit und rechtfertigt die Körperverletzung. M hat zwar in die Transplantation eingewilligt, wodurch die Verletzungshandlung durch C gerechtfertigt ist. Mit ihrer Einwilligung in die Entnahme einer Niere hat sie aber nicht darin eingewilligt, dass A sie in die Lage gebracht hat, zur Rettung ihres Kindes das Opfer an ihrer Gesundheit zu bringen. Dies bleibt rechtswidrig.

5. A hat durch die Operation der T eine adäquat-kausale Verletzungshandlung gegenüber M begangen.

Ja, in der Tat!

Die Äquivalenztheorie umfasst auch völlig unwahrscheinliche Kausalverläufe. Deshalb ist eine Korrektur nach der Adäquanztheorie erforderlich. Nach der Adäquanztheorie sind solche Erfolge nicht zurechenbar, wenn der Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine Mutter für ihre Tochter eine lebensrettende Niere spendet.

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AH

Angela Hildmann

6.1.2021, 10:59:09

Frage: nach dem Wortlaut des 823 I ist eine widerrechtliche Rechtsgutverletzung verlangt. Wieso wirkt das Einverständnis der M nicht bereits tatbestandsausschließend?

Speetzchen

Speetzchen

7.1.2021, 15:19:27

widerrechtlich meint, dass die Handlung nicht gerechtfertigt ist. Daher scheidet - wie in dem hiesigen Fall - die Rechtswidrigkeit bei einer Einwilligung aus.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

8.1.2021, 10:42:42

So ist es Speetzchen, und da die Rechtswidrigkeit Voraussetzung der Anspruchsgrundlage des § 823 BGB ist (bitte vom Strafrecht unterscheiden), scheitert die Norm schon auf Tatbestandsebene.

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

19.1.2021, 22:09:22

A’s indirekte Verletzung von M ist nicht gerechtfertigt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.12.2021, 13:10:08

Hallo LEXDEROGANS, die mittelbare Verletzungshandlung gegenüber M, die A durch die Operation der T verübt hat, ist in der Tat nicht gerechtfertigt gewesen. Insoweit steht M ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zu. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

26.5.2023, 21:46:53

Hier geht leider sachlich einiges durcheinander. Fragen 2 und 3 beziehen sich auf eine Operation durch A. Das gibt der Sachverhalt schon mal nicht her. Es gibt für einen Arzt zig Arten, die Niere auch ohne Operation zu schädigen. Auch nichtoperative Fehler würde man Kunstfehler nennen. Frage 4 unterstellt eine Entnahme der Niere durch A. Da ist unklar, warum A das tun sollte. Erstens wird die Transplantation von C durchgeführt. Zweitens wird die erkrankte Niere meistens gar nicht entfernt.

EVA

evanici

11.9.2023, 13:27:10

Könnte man hier auch an einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der M hinsichtlich VSD in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag zwischen A und T denken oder wäre das eine Überdehnung dieses Instituts?

CR7

CR7

23.12.2023, 16:47:39

M.E. wäre es nicht falsch, wenn du es ansprichst, aber gleich ablehnst. Der VSD hat den Sinn, Ansprüche auf Dritte auszudehnen, die eine Nähe zur Leistung aufweisen und daher schutzwürdig sind, aber nicht die gleichen Ansprüche haben. Ich weiß nicht, ob ich hier überhaupt die Leistungsnähe annehmen würde. Mit welcher Leistung kommt M bestimmungsgemäß in Berührung und unterliegt M als Mutter hier den gleichen Gefahren wie die T? Ich würde das ablehnen, weil M nur mittelbar mit der Leistung in Berührung kommt, in Form einer psychischen Anspannung um das Leben ihrer Tochter. Bei Mietwohnungen ist es ja so, dass die kaputte Treppe sowohl die T als auch die M trifft. Hier aber wird nur T unmittelbar operiert und M hofft gespannt, dass alles gut geht. Daher wäre es m.E. eine Überdehnung.

KLA

klaro.caro

25.4.2024, 16:59:23

Ist die Herausforderungsformel genau dieselbe Zurechnungsformel wie die psychisch vermittelnde Kausalität? Was ist der Unterschied?


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