Täter hat einen Anspruch auf die Sache
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K ein altes Schiffsmodell. K zahlt sofort nach Kaufvertragsabschluss. V kann sich aber einfach nicht davon trennen. Daraufhin wird es K irgendwann zu bunt. Als V im Urlaub ist, bricht K bei V ein und nimmt das Schiff mit zu sich.
Einordnung des Falls
Täter hat einen Anspruch auf die Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Modell handelt es sich für K um eine „fremde bewegliche Sache“ (§ 242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
2. K hat das Schiffsmodell „weggenommen“ (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. K handelte auch mit Zueignungsabsicht.
Ja!
4. Die angestrebte Zueignung war objektiv rechtswidrig.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Dadurch ist auch der gleichzeitig verwirklichte Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
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<isa_hh>
13.9.2023, 10:35:44
Ich verstehe, dass K einen schuldrechtlichen Anspruch hat .. aber wird dadurch nicht die Selbstjustiz "befeuert", wenn sich "jeder vom Gelände eines anderen die Sache selbst holen kann"?
Leo Lee
17.9.2023, 15:13:20
Hallo
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DDoubleYou
6.12.2023, 21:10:57
Da ihr (so meine ich) auch immer mehr Querverweise in eure Fälle zum vernetzten Lernen einarbeiten wollt, bietet es sich hier vielleicht an das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu erwähnen :)
Leo Lee
10.12.2023, 12:44:09
Halo DdoubleYou, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat lässt dieses Prinzip einen nicht los – selbst wenn man im Strafrecht unterwegs ist. Deshalb haben wir nochmal in Klammern das Trennungs- und Abstraktionsprinzip erwähnt und danken dir nochmal für den Hinweis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
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nullumcrimen
24.5.2024, 15:00:25
Bleibt T hier wegen versuchten Diebstahls strafbar? Oder scheidet dieser aus, wenn sie weiss, dass sie einen Anspruch auf die Sache hat?
Leo Lee
27.5.2024, 08:02:44
Hallo nullumcrimen, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, man müsse noch einen Versuch prüfen. Diese Idee ist zunächst nicht abwegig. Beachte allerdings, dass bei einem Versuch im Tatentschluss die obj. Merkmale + BESONDERE ABSICHTEN und co. (also beim Diebstahl auch die RWK der Zueignung) zu prüfen sind. Und weil wir dann dort genau die obj. RWK ablehnen würde, würde der Tatentschluss verneint und somit auch keine Strafbarkeit gegeben :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo