Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Täter hat einen Anspruch auf die Sache
Täter hat einen Anspruch auf die Sache
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K ein altes Schiffsmodell. K zahlt sofort nach Kaufvertragsabschluss. V kann sich aber einfach nicht davon trennen. Daraufhin wird es K irgendwann zu bunt. Als V im Urlaub ist, bricht K bei V ein und nimmt das Schiff mit zu sich.
Diesen Fall lösen 88,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Täter hat einen Anspruch auf die Sache
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Modell handelt es sich für K um eine „fremde bewegliche Sache“ (§ 242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat das Schiffsmodell „weggenommen“ (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. K handelte auch mit Zueignungsabsicht.
Ja!
4. Die angestrebte Zueignung war objektiv rechtswidrig.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Dadurch ist auch der gleichzeitig verwirklichte Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
<isa_hh>
13.9.2023, 10:35:44
Ich verstehe, dass K einen schuldrechtlichen Anspruch hat .. aber wird dadurch nicht die Selbstjustiz "befeuert", wenn sich "jeder vom Gelände eines anderen die Sache selbst holen kann"?
Leo Lee
17.9.2023, 15:13:20
Hallo
e“ Tätigkeiten wie etwa Gewalt/
Drohung, ist eine solche Strafbarkeit nicht angebracht und sollte nur durch das Zivilrecht gelöst werden. Jedoch bleibt der Täter beim Diebstahl – trotz einer fehlenden RWK der Zueignung – nicht immer straflos. Denn wenn er mit Gewalt/
Drohungeine Sache wegnimmt/aberpresst, ist er zwar weder wegen Diebstahls noch wegen Erpressung und co. Strafbar. Allerdings wird er trotzdem für die
Verwerflichkeit aus § 240 oder § 241 bestraft, weshalb er nicht „ungeschoren“ davonkommt. Oder auch hier wegen § 123 I StGB :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
DDoubleYou
6.12.2023, 21:10:57
Da ihr (so meine ich) auch immer mehr Querverweise in eure Fälle zum vernetzten Lernen einarbeiten wollt, bietet es sich hier vielleicht an das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu erwähnen :)
Leo Lee
10.12.2023, 12:44:09
Halo DdoubleYou, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat lässt dieses Prinzip einen nicht los – selbst wenn man im Strafrecht unterwegs ist. Deshalb haben wir nochmal in Klammern das Trennungs- und Abstraktionsprinzip erwähnt und danken dir nochmal für den Hinweis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
nullumcrimen
24.5.2024, 15:00:25
Bleibt T hier wegen versuchten Diebstahls strafbar? Oder scheidet dieser aus, wenn sie weiss, dass sie einen Anspruch auf die Sache hat?
Leo Lee
27.5.2024, 08:02:44
Hallo nullumcrimen, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, man müsse noch einen Versuch prüfen. Diese Idee ist zunächst nicht abwegig. Beachte allerdings, dass bei einem Versuch im Tatentschluss die obj. Merkmale + BESONDERE ABSICHTEN und co. (also beim Diebstahl auch die RWK der Zueignung) zu prüfen sind. Und weil wir dann dort genau die obj. RWK ablehnen würde, würde der Tatentschluss verneint und somit auch keine Strafbarkeit gegeben :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Tinki
23.9.2024, 11:31:10
Wie sähe es aus, wenn sie nicht wüsste, dass sie einen Anspruch hat? Scheitert in diesem Fall ebenfalls der
versuchte Diebstahldaran, dass die
Zueignungsabsichtnicht rechtswidrig ist, weil das obj. zu bestimmen ist? Privilegiert das nicht zu Unrecht den T? LG und vielen Dank!