Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum

Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

M, der gegen G eine Forderung in Höhe von €20.000 aus Darlehen hat, nimmt auf dessen Schreibtisch befindliche €5.000 in bar an sich. Er nimmt an, diese Vorgehensweise stünde ihm angesichts der Darlehensforderung zu.

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Einordnung des Falls

Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da M eine Forderung in Höhe der weggenommenen Geldscheine hat, ist die Zueignung nach allen Ansichten nicht rechtswidrig.

Nein, das ist nicht der Fall!

M hat keinen Anspruch auf Übereignung konkreter Geldscheine, da es sich bei Geldschulden um Gattungsschulden handelt. Dagegen argumentiert jedoch die herrschende Lehre, die sich auf den von Roxin geprägten Wertsummengedanken beruft, wonach der Gläubiger mangels Auswahlinteresse bei Geldschulden insoweit kein schützenswerte Position hat. Nach dieser Ansicht wäre die Zueignung nicht rechtswidrig.
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2. M hat bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre jedoch keinen Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit, er befindet sich in einem Tatbestandsirrtum.

Ja, in der Tat!

Die frühere Rechtsprechung tendierte dazu, einen Verbotsirrtum anzunehmen, da M einen nicht existenten Rechtfertigungsgrund annehme. Dieser Verbotsirrtum wurde allerdings konstruktiv einem Tatbestandsirrtum gleichgestellt (BGH, Urt. v. 12.1.1962 - 4 StR 346/61 = BGH NStZ 1962, 971). Mittlerweile geht die Rechtsprechung unmittelbar von einem Tatbestandsirrtum aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas Neubert

Jonas Neubert

21.9.2023, 14:40:46

Hinweis : Es steht bei der Entscheidung beim Sachverhalt „null“ statt BGH

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 12:58:43

Hallo Jura für Alle, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MAG

Magnum

25.10.2024, 10:52:54

Ich habe noch nicht so richtig verstanden, ob die Rechtswidrigkeit der Zueignung ein objektives oder ein subjektives Merkmal ist. Muss die Rechtswidrigkeit tatsächlich vorliegen und sich der

Vorsatz

darauf erstrecken? Dann würde mir nicht einleuchten, weshalb sie (nach meinem Kenntnisstand) im subjektiven Tatbestand geprüft wird. Wäre dann nicht allein die subjektive Einschätzung maßgeblich?

LELEE

Leo Lee

27.10.2024, 13:38:43

Hallo Magnum, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Dieses TBM ist wie du sagt nicht so ganz klar hinsichtlich seines Charakters und nimmt insofern eine "Zwitterstellung" ein, als es sowohl einen obj. als auch eine subj. Seite aufweist. Ausgangspunkt ist zunächst, dass die Zueignung (was bereits auf der obj. Ebene unter der Wegnahme geprüft wird), auf der subj. Ebene durch eine entsprechende Absicht (Dolus I) getragen werden muss. Diese Zueignung muss aber dann selbst wiederum OBJ. RW sein und nicht nur subjektiv. Und schließlich muss der Täter wenigstens

Eventualvorsatz

bzgl. dieser OBJ. RWK aufweisen. Deshalb hast du Recht, dass schließlich die subj. Einschätzung etwas "dominanter" ist, als es letztlich doch auf die Einschätzung des Täters (Dolus Eventual bzgl. RWK der Zueignung) ankommt. Allerdings wird die RWK selbst nach der materiellen Eigentumsordnung (Sachenrecht) bestimmt, weshalb hier ein obj. Teil unverzichtbar ist. Der (juristisch gesehen natürlich nicht perfekte) Prüfungsort rührt von dieser Komplikation her, muss aber zum Glück in der Klausur nicht näher thematisiert werden. Aber vom Gefühl her hast du völlig Recht! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 242 Rn. 178 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MAG

Magnum

29.10.2024, 09:34:18

Danke dir! Das hat mir sehr geholfen!


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