Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
8. April 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (11.693 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M, der gegen G eine Forderung in Höhe von €20.000 aus Darlehen hat, nimmt auf dessen Schreibtisch befindliche €5.000 in bar an sich. Er nimmt an, diese Vorgehensweise stünde ihm angesichts der Darlehensforderung zu.
Diesen Fall lösen 87,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da M eine Forderung in Höhe der weggenommenen Geldscheine hat, ist die Zueignung nach allen Ansichten nicht rechtswidrig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre jedoch keinen Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit, er befindet sich in einem Tatbestandsirrtum.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jonas Neubert
21.9.2023, 14:40:46
Hinweis : Es steht bei der Entscheidung beim Sachverhalt „null“ statt BGH
Leo Lee
24.9.2023, 12:58:43
Hallo Jura für Alle, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
25.10.2024, 10:52:54
Ich habe noch nicht so richtig verstanden, ob die
Rechtswidrigkeit der Zueignungein objektives oder ein subjektives Merkmal ist. Muss die
Rechtswidrigkeittatsächlich vorliegen und sich der
Vorsatzdarauf erstrecken? Dann würde mir nicht einleuchten, weshalb sie (nach meinem Kenntnisstand) im subjektiven Tatbestand geprüft wird. Wäre dann nicht allein die subjektive Einschätzung maßgeblich?
Leo Lee
27.10.2024, 13:38:43
Hallo Magnum, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Dieses TBM ist wie du sagt nicht so ganz klar hinsichtlich seines Charakters und nimmt insofern eine "Zwitterstellung" ein, als es sowohl einen obj. als auch eine subj. Seite aufweist. Ausgangspunkt ist zunächst, dass die
Zueignung(was bereits auf der obj. Ebene unter der
Wegnahmegeprüft wird), auf der subj. Ebene durch eine entsprechende Absicht (
DolusI) getragen werden muss. Diese
Zueignungmuss aber dann selbst wiederum OBJ. RW sein und nicht nur subjektiv. Und schließlich muss der Täter wenigstens
Eventualvorsatzbzgl. dieser OBJ. RWK aufweisen. Deshalb hast du Recht, dass schließlich die subj. Einschätzung etwas "dominanter" ist, als es letztlich doch auf die Einschätzung des Täters (
DolusEventual bzgl. RWK der
Zueignung) ankommt. Allerdings wird die RWK selbst nach der materiellen Eigentumsordnung (Sachenrecht) bestimmt, weshalb hier ein obj. Teil unverzichtbar ist. Der (juristisch gesehen natürlich nicht perfekte) Prüfungsort rührt von dieser Komplikation her, muss aber zum Glück in der Klausur nicht näher thematisiert werden. Aber vom Gefühl her hast du völlig Recht! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 242 Rn. 178 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
29.10.2024, 09:34:18
Danke dir! Das hat mir sehr geholfen!

Stella
23.2.2025, 11:42:42
Wie verhält es sich bzgl. des
Vorsatzes im Hinblick auf die obj. RWK, wenn der Täter einen fälligen
Rückzahlungsanspruchgegen das Opfer hat und diesem eine Sache wegnimmt, die dem Wert des Anspruchs entspricht (zB. Anspruch iHv. 400€ und
Wegnahmeeiner Sache im Wert von 400€) und dabei denkt er sei berechtigt die Sache wegzunehmen um sich daraus dann zu befriedigen? Läge hier dann auch ein Irrtum iSd. § 16 I 1 vor? Das würde dann im Ergebnis ja zu einer Straflosigkeit führen und irgendwie macht das für mich nicht so wirklich Sinn. Danke schon mal für die Antwort :)

Major Tom(as)
14.3.2025, 15:27:47
Wenn ich mich nicht irre, dann müsste man das anders beurteilen als den hier dargestellten Fall. Die
Rechtswidrigkeitentfällt ja gerade, wenn ich denke, ich habe einen fälligen, einredefreien
Anspruch auf Übereignung(!) der Sache - das kann man bei
Gattungsschulden wie der
Geldschuld hier, schon "eher mal denken". In deinem Fall allerdings nimmt der Täter nur eine Befriedigungsmöglichkeit aus der Sache an - nicht aber, dass er aus dem Schuldverhältnis mit dem Opfer gerade "exakt diese" selbst erhalten dürfte. Er weiß, dass keine "Unmittelbarkeit"/ Identität besteht - Somit würde (mE) auch nach der
Parallelwertung in der Laiensphärekein Irrtum bzgl. eines Anspruchs auf Übereignung vorliegen. Ist aber nur das Ergebnis meiner Überlegungen, also bin gerne offen für andere Ansichten/ eine Einschätzung durch Jurafuchs