Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum


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Klassisches Klausurproblem

M, der gegen G eine Forderung in Höhe von €20.000 aus Darlehen hat, nimmt auf dessen Schreibtisch befindliche €5.000 in bar an sich. Er nimmt an, diese Vorgehensweise stünde ihm angesichts der Darlehensforderung zu.

Einordnung des Falls

Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da M eine Forderung in Höhe der weggenommenen Geldscheine hat, ist die Zueignung nach allen Ansichten nicht rechtswidrig.

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Nein, das ist nicht der Fall!

M hat keinen Anspruch auf Übereignung konkreter Geldscheine, da es sich bei Geldschulden um Gattungsschulden handelt. Dagegen argumentiert jedoch die herrschende Lehre, die sich auf den von Roxin geprägten Wertsummengedanken beruft, wonach der Gläubiger mangels Auswahlinteresse bei Geldschulden insoweit kein schützenswerte Position hat. Nach dieser Ansicht wäre die Zueignung nicht rechtswidrig.

2. M hat bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre jedoch keinen Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit, er befindet sich in einem Tatbestandsirrtum.

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Ja, in der Tat!

Die frühere Rechtsprechung tendierte dazu, einen Verbotsirrtum anzunehmen, da M einen nicht existenten Rechtfertigungsgrund annehme. Dieser Verbotsirrtum wurde allerdings konstruktiv einem Tatbestandsirrtum gleichgestellt (BGH, Urt. v. 12.1.1962 - 4 StR 346/61 = BGH NStZ 1962, 971). Mittlerweile geht die Rechtsprechung unmittelbar von einem Tatbestandsirrtum aus.

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Jonas Neubert

Jonas Neubert

21.9.2023, 14:40:46

Hinweis : Es steht bei der Entscheidung beim Sachverhalt „null“ statt BGH

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 12:58:43

Hallo Jura für Alle, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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