Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M, der gegen G eine Forderung in Höhe von €20.000 aus Darlehen hat, nimmt auf dessen Schreibtisch befindliche €5.000 in bar an sich. Er nimmt an, diese Vorgehensweise stünde ihm angesichts der Darlehensforderung zu.
Einordnung des Falls
Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da M eine Forderung in Höhe der weggenommenen Geldscheine hat, ist die Zueignung nach allen Ansichten nicht rechtswidrig.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. M hat bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre jedoch keinen Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit, er befindet sich in einem Tatbestandsirrtum.
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Ja, in der Tat!
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Jonas Neubert
21.9.2023, 14:40:46
Hinweis : Es steht bei der Entscheidung beim Sachverhalt „null“ statt BGH
Leo Lee
24.9.2023, 12:58:43
Hallo Jura für Alle, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo