Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M, der gegen G eine Forderung in Höhe von €20.000 aus Darlehen hat, nimmt auf dessen Schreibtisch befindliche €5.000 in bar an sich. Er nimmt an, diese Vorgehensweise stünde ihm angesichts der Darlehensforderung zu.
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Einordnung des Falls
Täter hat einen Anspruch auf die Sache | Ausnahme: Geldschulden/Irrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da M eine Forderung in Höhe der weggenommenen Geldscheine hat, ist die Zueignung nach allen Ansichten nicht rechtswidrig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre jedoch keinen Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit, er befindet sich in einem Tatbestandsirrtum.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas Neubert
21.9.2023, 14:40:46
Hinweis : Es steht bei der Entscheidung beim Sachverhalt „null“ statt BGH
Leo Lee
24.9.2023, 12:58:43
Hallo Jura für Alle, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben die nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
25.10.2024, 10:52:54
Ich habe noch nicht so richtig verstanden, ob die Rechtswidrigkeit der Zueignung ein objektives oder ein subjektives Merkmal ist. Muss die Rechtswidrigkeit tatsächlich vorliegen und sich der
Vorsatzdarauf erstrecken? Dann würde mir nicht einleuchten, weshalb sie (nach meinem Kenntnisstand) im subjektiven Tatbestand geprüft wird. Wäre dann nicht allein die subjektive Einschätzung maßgeblich?
Leo Lee
27.10.2024, 13:38:43
Hallo Magnum, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Dieses TBM ist wie du sagt nicht so ganz klar hinsichtlich seines Charakters und nimmt insofern eine "Zwitterstellung" ein, als es sowohl einen obj. als auch eine subj. Seite aufweist. Ausgangspunkt ist zunächst, dass die Zueignung (was bereits auf der obj. Ebene unter der Wegnahme geprüft wird), auf der subj. Ebene durch eine entsprechende Absicht (Dolus I) getragen werden muss. Diese Zueignung muss aber dann selbst wiederum OBJ. RW sein und nicht nur subjektiv. Und schließlich muss der Täter wenigstens
Eventualvorsatzbzgl. dieser OBJ. RWK aufweisen. Deshalb hast du Recht, dass schließlich die subj. Einschätzung etwas "dominanter" ist, als es letztlich doch auf die Einschätzung des Täters (Dolus Eventual bzgl. RWK der Zueignung) ankommt. Allerdings wird die RWK selbst nach der materiellen Eigentumsordnung (Sachenrecht) bestimmt, weshalb hier ein obj. Teil unverzichtbar ist. Der (juristisch gesehen natürlich nicht perfekte) Prüfungsort rührt von dieser Komplikation her, muss aber zum Glück in der Klausur nicht näher thematisiert werden. Aber vom Gefühl her hast du völlig Recht! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Schmitz § 242 Rn. 178 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Magnum
29.10.2024, 09:34:18
Danke dir! Das hat mir sehr geholfen!