Freiheitsberaubung durch Blockadeaktion

14. Januar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

An einer Kaserne versammelt sich eine Vielzahl von Demonstranten, die durch gegenseitiges Ein- und Unterhaken ihrer Arme eine in sich abgeschlossene "Menschenmauer" bilden. Auf diese Weise versperren sie alle Ein- und Ausgänge des Geländes und hindern so den Wärter O nach Dienstschluss die Kaserne zu verlassen.

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Einordnung des Falls

Freiheitsberaubung durch Blockadeaktion

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Demonstranten haben O „eingesperrt“ (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. Dies kann auch durch andere Menschen geschehen. Unerheblich ist dabei, ob der Ort der Freiheitsberaubung eng (Stuhl, Bett, Zimmer), weit (Gebäude, Gelände eines Krankenhauses) oder großräumig (Gebiet eines Landkreises, Staatsgebiet) ist. Indem die Demonstranten dem O den Ausgang des Geländes versperren, haben sie O daran gehindert dieses zu verlassen und somit eingesperrt (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

15.3.2023, 10:59:19

Wenn einem flüchtigen Dieb der Fluchtweg abgesperrt ist und die Verfolger die einzige Fluchtmöglichkeit abschneiden, haben die Verfolger den

Tatbestand

der Freiheitsberaubung durch

Einsperren

verwirklicht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

20.3.2023, 16:33:38

Hallo lennart20, danke für deine Frage. Für das

Tatbestand

smerkmal des "

einsperren

s" ist es zwar unerheblich, ob dies durch Verschließen der Ausgänge oder auf andere Weise geschieht. Allerdings versteht man das Verhindern des Verlassens eines umschlossenen Raumes durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen. Das Errichten einer Blockade ist daher eine Freiheitsberaubung auf andere Weise gem. § 239 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HESC

heschae

22.6.2023, 16:56:44

Ich habe den Fall so verstanden, dass der Wärter sich auf dem Gelände der Kaserne befindet und nicht mehr in einem

Gebäude

, ist das richtig? Wenn ja, wie lässt sich das dann unter die Definition des

Einsperren

s subsumieren? Ein Gelände ist doch kein abgeschlossener Raum, oder?

L.G

L.Goldstyn

31.7.2024, 18:59:08

Hallo heschae, eine interessante Frage! Ich würde hier für die Definition des umschlossenen Raums auf die aus § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB bekannte Definition abstellen, wonach ein

umschlossener Raum

jedes Raumgebilde (mit oder ohne Dach) ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abw

ehre

n sollen. Damit können sowohl Kaserne (das

Gebäude

) als auch das Gelände, das wie auf der Zeichnung erkennbar durch einen Zaun mit Tor umgeben ist, als

umschlossener Raum

angesehen werden. Somit kommt es auf die Unterscheidung nicht an. Ich hoffe, das hilft weiter. Beste Grüße!


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