Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Freiheitsberaubung durch Blockadeaktion
Freiheitsberaubung durch Blockadeaktion
16. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (2.579 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
An einer Kaserne versammelt sich eine Vielzahl von Demonstranten, die durch gegenseitiges Ein- und Unterhaken ihrer Arme eine in sich abgeschlossene "Menschenmauer" bilden. Auf diese Weise versperren sie alle Ein- und Ausgänge des Geländes und hindern so den Wärter O nach Dienstschluss die Kaserne zu verlassen.
Diesen Fall lösen 59,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Freiheitsberaubung durch Blockadeaktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Demonstranten haben O „eingesperrt“ (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20
15.3.2023, 10:59:19
Wenn einem flüchtigen Dieb der Fluchtweg abgesperrt ist und die Verfolger die einzige Fluchtmöglichkeit abschneiden, haben die Verfolger den Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Einsperren verwirklicht?

Nora Mommsen
20.3.2023, 16:33:38
Hallo lennart20, danke für deine Frage. Für das Tatbestandsmerkmal des "einsperrens" ist es zwar
unerheblich, ob dies durch Verschließen der Ausgänge oder auf andere Weise geschieht. Allerdings versteht man das Verhindern des Verlassens eines umschlossenen Raumes durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen. Das Errichten einer Blockade ist daher eine Freiheitsberaubung auf andere Weise gem. § 239 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
heschae
22.6.2023, 16:56:44
Ich habe den Fall so verstanden, dass der Wärter sich auf dem Gelände der Kaserne befindet und nicht mehr in einem Gebäude, ist das richtig? Wenn ja, wie lässt sich das dann unter die Definition des Einsperrens subsumieren? Ein Gelände ist doch kein abgeschlossener Raum, oder?
L.Goldstyn
31.7.2024, 18:59:08
Hallo heschae, eine interessante Frage! Ich würde hier für die Definition des umschlossenen Raums auf die aus § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB bekannte Definition abstellen, wonach ein umschlossener Raum jedes Raumgebilde (mit oder ohne Dach) ist, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das
Eindringenvon Unbefugten abwehren sollen. Damit können sowohl Kaserne (das Gebäude) als auch das Gelände, das wie auf der Zeichnung erkennbar durch einen Zaun mit Tor umgeben ist, als umschlossener Raum angesehen werden. Somit kommt es auf die Unterscheidung nicht an. Ich hoffe, das hilft weiter. Beste Grüße!
BenRie
12.2.2025, 23:42:29
Im Fischer, 72. Aufl., wird der Fall unter Rn. 8 lustigerweise auch unter "andere Weise" geführt.