Freiheitsberaubung durch Blockadeaktion
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
An einer Kaserne versammelt sich eine Vielzahl von Demonstranten, die durch gegenseitiges Ein- und Unterhaken ihrer Arme eine in sich abgeschlossene "Menschenmauer" bilden. Auf diese Weise versperren sie alle Ein- und Ausgänge des Geländes und hindern so den Wärter O nach Dienstschluss die Kaserne zu verlassen.
Einordnung des Falls
Freiheitsberaubung durch Blockadeaktion
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Demonstranten haben O „eingesperrt“ (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs kostenlos testen
![lennart20](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__oigeynqzpjb90hq10fplecn88.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
lennart20
15.3.2023, 10:59:19
Wenn einem flüchtigen Dieb der Fluchtweg abgesperrt ist und die Verfolger die einzige Fluchtmöglichkeit abschneiden, haben die Verfolger den Tatbestand der Freiheitsberaubung durch Einsperren verwirklicht?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
20.3.2023, 16:33:38
Hallo lennart20, danke für deine Frage. Für das Tatbestandsmerkmal des "einsperrens" ist es zwar unerheblich, ob dies durch Verschließen der Ausgänge oder auf andere Weise geschieht. Allerdings versteht man das Verhindern des Verlassens eines umschlossenen Raumes durch äußere, nicht notwendig unüberwindbare Vorrichtungen. Das Errichten einer Blockade ist daher eine Freiheitsberaubung auf andere Weise gem. § 239 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
heschae
22.6.2023, 16:56:44
Ich habe den Fall so verstanden, dass der Wärter sich auf dem Gelände der Kaserne befindet und nicht mehr in einem Gebäude, ist das richtig? Wenn ja, wie lässt sich das dann unter die Definition des Einsperrens subsumieren? Ein Gelände ist doch kein abgeschlossener Raum, oder?