Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Sachbeschädigung durch Funktionsbeeinträchtigung
Sachbeschädigung durch Funktionsbeeinträchtigung
5. April 2025
11 Kommentare
4,6 ★ (28.152 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B bringen einen Stahlkörper an den Schienen der Preussen Elektra AG an, ohne das Material der Schienen zu beschädigen. Ein Befahren der Gleise ist erst wieder möglich, wenn der betroffene Abschnitt entfernt und mit neuen Schienen ausgestattet wird.
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Einordnung des Falls
Sachbeschädigung durch Funktionsbeeinträchtigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Schienen sind für A und B fremde Sachen (§ 303 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A und B haben durch das Anbringen des Stahlkörpers die Schienen beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. A und B haben durch das Anbringen des Stahlkörpers die Schienen zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max666
20.11.2019, 11:54:48
Die Schienen wurden definitiv zerstört da sie nicht mehr nutzbar sind. Des weiteren müssen sie vollständig ausgetauscht werden
Manu1511
26.11.2019, 12:49:57
Nein, der Sachverhalt gibt keinen Aufschluss darüber, dass die Schienen zerstört wurden. Der Text und auch das Bildchen vermitteln eher den Eindruck, als sei der Stahlkörper wieder entfernbar, war die Zerstörung ausschließt.
gelöscht
11.12.2019, 22:10:28
Ich sehe das genauso, auch wenn die Erklärung dazu schlüssig erscheint. Wenn ich alles tauschen muss ist die bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit doch komplett aufgehoben und damit ist der Betroffene Abschnitt zerstört.
GingerCharme
27.4.2020, 18:00:58
Ich hatte den ähnlichen Gedanken wie ihr, doch ich glaube wenn man streng ist wird man die Zerstörung doch verneinen müssen. Rein vom sprachlichen her, denn die Sache ist völlig zerstört wenn ich sie nicht wiederherstellen kann, z.B. ein Foto, dass völlig verbrannt wird. Der Schiene an sich wird aber "kein Haar" gekrümmt - zwar wird sie unbefahrbar und dadurch in ihrer Brauchbarkeit völlig aufgehoben - aber nicht unumkehrlich. Also vllt ist der einzige Unterschied, die Wiederherstellungsmöglichkeit, die denn nur noch Absatz II zulässt. Vielleicht kann sich ja noch jemand von Jura-Fuchs melden und Licht ins Dunkel bringen.

Lukas_Mengestu
8.3.2021, 15:39:56
Hallo zusammen, vielen Dank euch für die angeregte Diskussion! Wie so häufig, so liegt auch hier der Teufel im Detail. Wie Manu1511 und GingerCharme zu Recht eingewandt haben, wird die Substanz der Schiene durch den Stahlkörper nicht beschädigt. Dies hat der BGH in dem hier zugrunde liegenden Fall explizit betont. Insofern liegt „nur“ eine vorübergehende Aufhebung der Brauchbarkeit vor. Ähnlich wie ein Auto, bei dessen Reifen die Luft herausgelassen wurde, wieder fahren kann, wenn man die Reifen aufpumpt, so kann bei Abnahme des Stahlkörpers auch die Schiene wieder benutzt werden. Deswegen liegt in beiden Fällen nur ein „Beschädigen“ vor.

Lukas_Mengestu
8.3.2021, 15:40:21
Der Grund dafür, dass der Streckenabschnitt hier komplett ausgetauscht wurde, lag nicht an der Stahlkonstruktion an sich, sondern hatte einen anderen Hintergrund. Es war unklar, ob die Demonstranten sich im Stahlkörper aneinandergekettet hatten. Wenn dies der Fall gewesen wäre, so wäre es unmöglich gewesen, den Stahlkörper zu entfernen, ohne sie zu verletzen. Aus diesem Grund wurde stattdessen der gesamte Abschnitt ausgetauscht. Ich hoffe damit sind die verbleibenden Unklarheiten beseitigt 😊 Beste Grüße für das Jurafuchs-Team Lukas

Vulpes
12.1.2021, 17:54:08
Ich finde es problematisch, dass der SV besagt, dass die Schienen nicht beschädigt wurden und dann danach gefragt wird ob sie beschädigt wurden, worauf die "richtige" Antwort - Ja - ist. Der Sachverhalt muss doch normalerweise hingenommen werden, ihne ihn zu hinterfragen.

Vulpes
12.1.2021, 17:55:51
Eine Möglichkeit wäre evtl., dass man im Sachverhalt stattdessen schreibt: "... ohne, dass die Schienen in ihrer Substanz verletzt wurden".

Eigentum verpflichtet 🏔️
12.1.2021, 21:41:21
Hallo Adrian, danke für den aufmerksamen Hinweis! Du hast sehr recht damit, nicht am Sachverhalt zu zweifeln. Wir haben die Aufgabenstellung deswegen angepasst!
Dogu
11.2.2024, 13:19:13
Da eine Eisenbahn (Schienenkörper) betroffen ist und eine teilweise Zerstörung möglich erscheint. Der Strafrahmen wäre ja wesentlich höher.

Sebastian Schmitt
18.12.2024, 16:30:06
Hallo @[Dogu](137074), ein Zerstören, selbst ein teilweises, scheint mir hier anhand der knappen Sachverhaltsangaben nicht ohne Weiteres begründbar, weil das Schienenmaterial ja in keiner Weise angegriffen wurde. Man könnte höchstens damit argumentieren, dass der Abschnitt vorübergehend überhaupt nicht mehr befahrbar war und/oder der entsprechende Schienenabschnitt komplett erneuert werden musste. Der BGH sah in der unserem Fall zugrunde liegenden Entscheidung (NJW 1998, 2149) schon einiges an Begründungsbedarf dafür, dass es sich überhaupt um eine Beschädigung und nicht um eine bloße
Sachentziehunghandelte, was die Angeklagten vorgebracht hatten (2150). Zu einer möglichen Zerstörung äußert er sich überhaupt nicht. Das mag allerdings auch damit zu tun haben, dass der im Originalfall nicht mehr benutzbare Gleisabschnitt zu einem Atomkraftwerk gehörte und dementsprechend sonstiger, insbesondere ziviler Bahnverkehr nicht betroffen war. Letzteres mag eine Rolle dafür gespielt haben, dass § 315 I StGB ebenfalls nicht angesprochen wurde. Es ist sicher nicht "falsch", hier § 305 I StGB anzuprüfen. Um einschätzen zu können, ob er iE vorliegt, zumindest ernsthaft in Betracht kommt oder doch eher fernliegend ist, bräuchten wir allerdings nähere Angaben in der Sachverhaltsdarstellung - die Ihr hier im Ernstfall sicher finden würdet. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team