+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A und B bringen einen Stahlkörper an den Schienen der Preussen Elektra AG an, ohne das Material der Schienen zu beschädigen. Ein Befahren der Gleise ist erst wieder möglich, wenn der betroffene Abschnitt entfernt und mit neuen Schienen ausgestattet wird.

Einordnung des Falls

Sachbeschädigung durch Funktionsbeeinträchtigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Schienen sind für A und B fremde Sachen (§ 303 Abs. 1 StGB).

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Ja, in der Tat!

Taugliche Tatobjekte der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) sind fremde Sachen. Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, beweglich oder unbeweglich. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.Die Schienen sind körperliche Gegenstände im Alleineigentum der Preussen Elektra AG.

2. A und B haben durch das Anbringen des Stahlkörpers die Schienen beschädigt (§ 303 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Die h. M. versteht unter Beschädigung jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).Die Anbringung des Kastens hatte keine Substanzverletzung der Schienen zur Folge, jedoch konnten sie damit nicht mehr befahren werden. Diese Funktionsbeeinträchtigung konnte auch nicht einfach und unkompliziert wieder entfernt werden, vielmehr musste der betroffene Schienenabschnitt aufwendig entfernt und erneuert werden. Demnach beschädigten A und B die Schienen nicht nur unerheblich (§ 303 Abs. 1 StGB).

3. A und B haben durch das Anbringen des Stahlkörpers die Schienen zerstört (§ 303 Abs. 1 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Handlungsmodalität der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist das Zerstören. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.Durch die Anbringung des Stahlkastens wurden die Schienen nicht in ihrer Substanz verletzt. Sie wurden weder in ihrer Existenz vernichtet, noch haben sie ihre Brauchbarkeit völlig verloren. Selbst wenn man einen Brauchbarkeitsverlust für den Bereich unterhalb des Kastens annehmen wollte, so handelte es sich lediglich um eine teilweise Zerstörung. Diese stellt jedoch stets nur eine Beschädigung dar.

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