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Jurafuchs

V vertauscht bei der Schaufensterdekoration irrtümlich Preisschilder, sodass ein wertvoller Brillantring mit einem Preis von €45 ausgezeichnet ist. K entdeckt den Ring im Schaufenster, betritt V’s Laden und erklärt V: „Ich kaufe den Ring für €45!“

Einordnung des Falls

Vertauschte Preisschilder im Schaufenster

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag über den Brillantring für €45 zustande gekommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält und durch die der Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Indem V den Ring im Schaufenster ausgestellt hat, hat sie nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots („invitatio ad offerendum“) getätigt. Indem K geäußert hat, den Ring für €45 kaufen zu wollen, hat sie ein Angebot erklärt. V hat dieses Angebot indes nicht angenommen.

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Ella

Ella

10.6.2023, 20:13:41

Was wäre passiert wenn er nur gesagt hätte dass er den Ring kauft und den Preis nicht erwähnt hätte? Hätte ihm dann die Verkäuferin erst das Angebot gemacht, indem sie den Ring einscannt und den Kaufpreis verlangt?

MAUR

Maurice66

14.6.2023, 13:15:11

Meiner Meinung nach hat K in dem von dir beschriebenen Fall ebenfalls ein Angebot mit dem Kaufpreis von 45€ abgegeben. Wenn die Verkäuferin den Ring scannt und ein anderer Preis angezeigt wird, nimmt sie dadurch das Angebot nicht schon an. Vielmehr kann darin ein neues Angebot gesehen werden (vgl. §150 II BGB), was K dann konkludent durch Zahlung des höheren Preises annehmen kann.


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