+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M hat am Freitagabend Lust, frühstücken zu gehen und sucht das "Benedict" in Berlin auf, das „24/7“ Frühstück anbietet. Sie studiert die ausgelegte Speisekarte und sucht sich French Toast aus.

Einordnung des Falls

Speisekarte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Inhaber des "Benedict" hat durch Auslegen der Speisekarte ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags über Zubereitung der gelisteten Speisen erklärt, das M durch ihre Bestellung annehmen kann.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Ein verbindliches Angebot setzt voraus, dass der Erklärende Rechtsbindungswillen (objektiver Tatbestand der WE) hat. Dieser liegt vor, wenn der Erklärende sich aus Sicht Dritter (objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) rechtlich erheblich erklären will. Wesentlich ist die Interessenlage des Erklärenden. Hiernach ist das Auslegen der Speisekarte noch kein Angebot, sondern lediglich eine unverbindliche invitatio ad offerendum. Der Restaurantinhaber hat ein Interesse, sich eine Annahme vorzubehalten für den Fall, dass beschriebene Speisen nicht mehr vorrätig sind.

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Ciranje

Ciranje

19.11.2020, 07:05:57

Hach ja im Benedict frühstückt man echt toll ;-) Ich find es echt klasse, dass ihr immer so „Ankerpunkte“ in eure Fälle macht. So kann man sich viel besser erinnern. Dankeschön!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

19.11.2020, 08:00:14

Danke für das nette Lob! :D

Ranii

Ranii

21.5.2021, 23:41:15

Schleichwerbung? ^^

Tigerwitsch

Tigerwitsch

22.5.2021, 00:16:33

Ich finds persönlich in Ordnung. So bekommen die Fälle einen „praktischen“ Touch und sind nicht so im „leeren“ Theorie-Lehrbuch-Raum 😇


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