Waren im Online-Shop

21. Mai 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

A stöbert durch das Sortiment des Online-Versandhändlers Zalando (Z). Ihr gefällt ein roter Pullover mit Dackel-Aufdruck für €29,99 so gut, dass sie auf den Button „jetzt kaufen“ klickt.

Diesen Fall lösen 83,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Waren im Online-Shop

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch Klicken des Buttons „jetzt kaufen“ hat A ein Angebot der Z angenommen und einen Kaufvertrag über den Pullover abgeschlossen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Erklärungswert des Verhaltens der Z ist nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Dabei spielen die Interessen der Z und die von Z in den AGB kund gemachten Bestimmungen zum Vertragsschluss eine entscheidende Rolle. Z möchte nicht riskieren, dass mehr Verträge geschlossen werden, als Waren lieferbar sind. Gem. Ziff. 1.2 der AGB von Z soll die Präsentation der Produkte als bloße invitatio ad offerendum verstanden werden. Die Z hat kein rechtsverbindliches Angebot abgegeben.
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2. Durch Klicken des Buttons „jetzt kaufen“ hat A gegenüber der Z ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Pullover für €29,99 erklärt.

Ja, in der Tat!

Das Angebot (§ 145 BGB) ist eine Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält.Es entspricht dem Interesse des Kunden, durch Bestellung ein rechtsverbindliches Angebot abzugeben. Auch diese Erklärung ist im Lichte der AGB-Bestimmungen über den Vertragsschluss bei Z auszulegen. Gem. Ziff. 1.2 der AGB gibt der Kunde durch Anklicken des Buttons „jetzt kaufen“ eine verbindliche Bestellung über die Artikel im Warenkorb ab. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden zustande.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Prudenz

Prudenz

7.12.2020, 07:39:40

Tatsächlich ist es doch grundsätzlich so, dass der Vertrag noch nicht durch die Bestellbestätigung zustande kommt, da der Händler dazu verpflichtet ist, diese so schnell wie möglich zu versenden. Bei einer nach wenigen Sekunden/Minuten versendeten Bestellbestätigung hatte der Online Shop noch nicht ausreichend Zeit, um die tatsächliche Verfügbarkeit der Artikel zu überprüfen. Erst mit Versandbenachrichtigung kommt der KV zustande?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

29.12.2020, 22:34:53

Hallo Prudenz, in vielen Fällen ist das so. Wenn aber der Sachverhalt wie hier abgedruckte AGB beinhaltet, müssen diese natürlich berücksichtigt werden!

frausummer

frausummer

29.12.2020, 15:00:00

Grundsätzlich sehe ich das auch so, aber die AGB schreiben doch klar, dass ein Kaufvertrag durch die Bestellbestätigung zustande kommt.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

29.12.2020, 22:33:39

Hallo frausummer, das sehen wir und unsere Lösung genau so :)

frausummer

frausummer

29.12.2020, 22:36:19

Dann stimmt etwas bei den Buttons nicht, da es mir als falsch gewertet wurde

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.12.2020, 11:12:58

Die erste Frage muss mit "stimmt nicht" beantwortet werden, die zweite mit "stimmt. Ist das bei dir nicht so?

frausummer

frausummer

30.12.2020, 11:18:25

Doch. Aber wenn bei der ersten Frage nach dem Zustandekommen des Vertrages durch die Bestellbestätigung gefragt ist und die AGB sagen, dass mit der Bestätigung der Vertrag zustande kommt, müsste es doch „stimmt“ heißen

t o m m y

t o m m y

30.12.2020, 12:56:28

danach wird aber in der ersten frage nicht gefragt...!? sondern: 'klick auf jetzt kaufen = kaufvertrag (+)?'

ANA

Anais

26.3.2023, 19:24:23

Die Online Shops nehmen die Artikel sich raus, sobald sie ausverkauft sind. Ist es das Anbieten des Pullovers also unter Einbeziehung dessen nicht eine

invitatio ad incertas personas

?

QUIG

QuiGonTim

29.8.2023, 00:14:49

Das Banner „klassisches Klausurproblem“ verdeckt leider den AGB-Text, sodass dieser nicht mehr vollständig lesbar ist.

§🗿

§🗿

23.1.2024, 01:25:53

Stand 23.01.2024 leider immernoch nicht behoben. Außerdem fällt mir auch bei einigen anderen Bildern immer wieder auf, dass die drei orangenen Buttons oben links oft wichtige Informationen von Bildern (wie z.B. Sprechblasen) verdecken. Oft kann man sich herleiten, was wohl dort steht, doch langfristig wäre es toll wenn das UI der App entsprechend angepasst werden könnte :) Bei so tollen Skizzen zu Sachverhalten wäre es doch schade, nicht alles sehen zu können.

ONU

Onur

25.2.2024, 02:57:12

Im Web ist das auch der Fall. Dort lässt sich das Bild noch "Bild im neuen Tab" ansehen. Mobil jedoch leider nicht

JulianF

JulianF

23.9.2024, 13:01:58

Erfüllt der Button Eurer Ansicht nach die Anforderungen aus § 312 j für den elektronischen

Verbrauchervertrag

, wonach für den Button eine Beschriftung mit „Zahlungspflichtig bestellen“ erfordert ist? Im Übrigen gelten die AGB ja mangels vorher bestehenden Vertrags nicht als solche, sondern nur als Teil des

Empfängerhorizont

s (Auslegungshilfe). Selbst wenn man annähme, „Jetzt kaufen“ erfülle diese gesetzlichen Anforderungen, könnte man als Teil des

objektiven Empfängerhorizont

s entgegenhalten, dass in der Praxis kein Online-Verkäufer mehr vom gesetzlichen Vorschlag „Zahlungspflichtig bestellen“ abweicht, sodass mittlerweile keine andere Formulierung eindeutig als Kaufangebot ausgelegt werden kann.


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