Waren im Online-Shop

6. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A stöbert durch das Sortiment des Online-Versandhändlers Zalando (Z). Ihr gefällt ein roter Pullover mit Dackel-Aufdruck für €29,99 so gut, dass sie auf den Button „jetzt kaufen“ klickt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Waren im Online-Shop

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch Klicken des Buttons „jetzt kaufen“ hat A ein Angebot der Z angenommen und einen Kaufvertrag über den Pullover abgeschlossen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Erklärungswert des Verhaltens der Z ist nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu bestimmen. Dabei spielen die Interessen der Z und die von Z in den AGB kund gemachten Bestimmungen zum Vertragsschluss eine entscheidende Rolle. Z möchte nicht riskieren, dass mehr Verträge geschlossen werden, als Waren lieferbar sind. Gem. Ziff. 1.2 der AGB von Z soll die Präsentation der Produkte als bloße invitatio ad offerendum verstanden werden. Die Z hat kein rechtsverbindliches Angebot abgegeben.
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2. Durch Klicken des Buttons „jetzt kaufen“ hat A gegenüber der Z ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Pullover für €29,99 erklärt.

Ja, in der Tat!

Das Angebot (§ 145 BGB) ist eine Willenserklärung, die alle vertragswesentlichen Bestandteile enthält.Es entspricht dem Interesse des Kunden, durch Bestellung ein rechtsverbindliches Angebot abzugeben. Auch diese Erklärung ist im Lichte der AGB-Bestimmungen über den Vertragsschluss bei Z auszulegen. Gem. Ziff. 1.2 der AGB gibt der Kunde durch Anklicken des Buttons „jetzt kaufen“ eine verbindliche Bestellung über die Artikel im Warenkorb ab. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden zustande.
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