Waren im Online-Shop
21. Mai 2025
19 Kommentare
4,8 ★ (26.772 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A stöbert durch das Sortiment des Online-Versandhändlers Zalando (Z). Ihr gefällt ein roter Pullover mit Dackel-Aufdruck für €29,99 so gut, dass sie auf den Button „jetzt kaufen“ klickt.
Diesen Fall lösen 83,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Waren im Online-Shop
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch Klicken des Buttons „jetzt kaufen“ hat A ein Angebot der Z angenommen und einen Kaufvertrag über den Pullover abgeschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch Klicken des Buttons „jetzt kaufen“ hat A gegenüber der Z ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Pullover für €29,99 erklärt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Prudenz
7.12.2020, 07:39:40
Tatsächlich ist es doch grundsätzlich so, dass der Vertrag noch nicht durch die Bestellbestätigung zustande kommt, da der Händler dazu verpflichtet ist, diese so schnell wie möglich zu versenden. Bei einer nach wenigen Sekunden/Minuten versendeten Bestellbestätigung hatte der Online Shop noch nicht ausreichend Zeit, um die tatsächliche Verfügbarkeit der Artikel zu überprüfen. Erst mit Versandbenachrichtigung kommt der KV zustande?

Eigentum verpflichtet 🏔️
29.12.2020, 22:34:53
Hallo Prudenz, in vielen Fällen ist das so. Wenn aber der Sachverhalt wie hier abgedruckte AGB beinhaltet, müssen diese natürlich berücksichtigt werden!

frausummer
29.12.2020, 15:00:00
Grundsätzlich sehe ich das auch so, aber die AGB schreiben doch klar, dass ein Kaufvertrag durch die Bestellbestätigung zustande kommt.

Eigentum verpflichtet 🏔️
29.12.2020, 22:33:39
Hallo frausummer, das sehen wir und unsere Lösung genau so :)

frausummer
29.12.2020, 22:36:19
Dann stimmt etwas bei den Buttons nicht, da es mir als falsch gewertet wurde

Eigentum verpflichtet 🏔️
30.12.2020, 11:12:58
Die erste Frage muss mit "stimmt nicht" beantwortet werden, die zweite mit "stimmt. Ist das bei dir nicht so?

frausummer
30.12.2020, 11:18:25
Doch. Aber wenn bei der ersten Frage nach dem Zustandekommen des Vertrages durch die Bestellbestätigung gefragt ist und die AGB sagen, dass mit der Bestätigung der Vertrag zustande kommt, müsste es doch „stimmt“ heißen
t o m m y
30.12.2020, 12:56:28
danach wird aber in der ersten frage nicht gefragt...!? sondern: 'klick auf jetzt kaufen = kaufvertrag (+)?'
Anais
26.3.2023, 19:24:23
Die Online Shops nehmen die Artikel sich raus, sobald sie ausverkauft sind. Ist es das Anbieten des Pullovers also unter Einbeziehung dessen nicht eine
invitatio ad incertas personas?
QuiGonTim
29.8.2023, 00:14:49
Das Banner „klassisches Klausurproblem“ verdeckt leider den AGB-Text, sodass dieser nicht mehr vollständig lesbar ist.
§🗿
23.1.2024, 01:25:53
Stand 23.01.2024 leider immernoch nicht behoben. Außerdem fällt mir auch bei einigen anderen Bildern immer wieder auf, dass die drei orangenen Buttons oben links oft wichtige Informationen von Bildern (wie z.B. Sprechblasen) verdecken. Oft kann man sich herleiten, was wohl dort steht, doch langfristig wäre es toll wenn das UI der App entsprechend angepasst werden könnte :) Bei so tollen Skizzen zu Sachverhalten wäre es doch schade, nicht alles sehen zu können.
Onur
25.2.2024, 02:57:12
Im Web ist das auch der Fall. Dort lässt sich das Bild noch "Bild im neuen Tab" ansehen. Mobil jedoch leider nicht
JulianF
23.9.2024, 13:01:58
Erfüllt der Button Eurer Ansicht nach die Anforderungen aus § 312 j für den elektronischen
Verbrauchervertrag, wonach für den Button eine Beschriftung mit „Zahlungspflichtig bestellen“ erfordert ist? Im Übrigen gelten die AGB ja mangels vorher bestehenden Vertrags nicht als solche, sondern nur als Teil des
Empfängerhorizonts (Auslegungshilfe). Selbst wenn man annähme, „Jetzt kaufen“ erfülle diese gesetzlichen Anforderungen, könnte man als Teil des
objektiven Empfängerhorizonts entgegenhalten, dass in der Praxis kein Online-Verkäufer mehr vom gesetzlichen Vorschlag „Zahlungspflichtig bestellen“ abweicht, sodass mittlerweile keine andere Formulierung eindeutig als Kaufangebot ausgelegt werden kann.