Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Wirksamwerden – Tatsächliche Kenntnis vor Zugang und Widerruf

Wirksamwerden – Tatsächliche Kenntnis vor Zugang und Widerruf

9. Mai 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verkäufer V bestellt bei Großhändler G Freitag um 22 Uhr per E-Mail 30 Tische. Regulär hat G samstags geschlossen. G ist diesen Samstag zufällig im Büro, liest die E-Mail und leitet die Bestellung an den Hersteller weiter. Sonntagfrüh storniert V die Bestellung bei G per E-Mail.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Wirksamwerden – Tatsächliche Kenntnis vor Zugang und Widerruf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Angebot des V ist nicht wirksam geworden. G ist gleichzeitig ein Widerruf des V zugegangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Geht dem Adressaten einer Willenserklärung vor oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zu, wird die Willenserklärung nicht wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach der Verkehrssitte war erst zu Geschäftsbeginn am Montagmorgen mit einer Kenntnisnahme der Bestellung des H zu rechnen. Unter normalen Umständen wäre Montagfrüh der Widerruf zeitgleich mit der Bestellung zugegangen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme führt aber immer zum Zugang, und zwar auch dann, wenn sie früher als erwartet, d.h. vor dem regulären Zugangszeitpunkt i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB erfolgt. Hat der Empfänger tatsächlich Kenntnis genommen, verdient er im Vertrauen auf ihre Geltung Schutz. Der Widerruf des H ist verspätet.
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