Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Angebot und Annahme
Angebot ad incertas personas: Ausliegender Vertragsgegenstand
Angebot ad incertas personas: Ausliegender Vertragsgegenstand
16. Februar 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (38.814 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M besichtigt die Elisabethkirche in Marburg. Sie nimmt eine der in der Kirche ausliegenden Postkarten an sich und wirft, wie auf dem Aushang verlangt, €0,50 in den Opferstock.
Diesen Fall lösen 92,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Angebot ad incertas personas: Ausliegender Vertragsgegenstand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aus Sicht eines Dritten hat der Kirchenvorstand durch Auslegen der Postkarten und Anbringen des Aushangs ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags (§ 433 BGB) abgegeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Angebot ist jedoch nichtig, da es die Person des Vertragspartners (Teil der essentialia negotii) nicht bestimmt.
Nein!
3. M’s Verhalten lässt auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens schließen. Sie hat das Angebot angenommen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafüchsin_BT
8.5.2021, 07:49:08
Mega mit diesem Link! Das bereichert stark. Ihr werdet immer besser!! 👍👏🚀

Christian Leupold-Wendling
8.5.2021, 08:01:16
Vielen Dank! 😃
Stella2244
24.10.2024, 18:27:41
Was für ein link?
Florian
21.1.2025, 20:34:40
@stella2244 Ich denke, es geht um den verlinkten Kommentar, den man über den Link runterladen kann :)
Isabelle.Sophie
3.11.2023, 12:35:25
Warum handelt es sich bei den ausliegenden Postkarten nicht um eine
invitatio ad offerendum, da es ein Bonitätsproblem geben könnte?
Leo Lee
4.11.2023, 10:23:26
Hallo Isabelle.Sophie, das ist natürlich ein berechtigter Einwand! Beachte allerdings, dass wir bei der
Auslegung von Willenserklärungen(und damit auch beim Problemkreis) aus der Sicht des Empfängers auszulegen ist (obj.
Empfängerhorizont). D.h. also, dass wir schauen müssen, wie M vorliegend das Ausstellen der Postkarten neben dem Opferstock verstehen durfte. Es mag zwar sein, dass die Kirche an sich noch Vorbehalte gehabt hat bzgl. der Bonität und deshalb zur Offerte erstmal ihrerseits auffordern wollte. Allerdings ist dies aus der Sicht der Empfängerin (M) nicht ersichtlich, weshalb sie auch davon ausgehen durfte, dass die Kirche mit jedem, der 50 Cent einwirft, auch eine Postkarte nehmen darf. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 157 Rn. 3 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Blotgrim
27.12.2023, 09:46:26
Wie ist da der Unterschied zum eBay-Angebot ?
ehemalige:r Nutzer:in
29.1.2024, 17:19:57
Der Preis im Supermarkt ist nicht bindend. Die Kasse sagt dir den Preis und schaut dann ob du bezahlen kannst. Denke deshalb ist es anders als hier in der Kirche. Der Preis ist fest, du wirfst ein und nimmst eine Karte.
Lorenz
28.10.2024, 11:42:20
Es wird der Kirche vollkommen egal sein, mit wem sie den Vertrag schließt. Bei 50 ct ist auch ein Bonitätsproblem fernliegend. Würde man selbst hier kein Angebot annehmen, würde man den Anwendungsbereich für offertae
ad incertas personasextrem einengen. @[Blotgrim](167544) der Unterschied zu Supermärkten oder Kleinanzeigen, ist dass der Verkäufer sich erst binden möchte, wenn er den Vertragspartner "vor Augen hat". Der Supermarkt muss zB die Volljährigkeit überprüfen oder ist zumindest daran interessiert, dass der Kunde sein ganzes Taschengeld ausgibt (die Probleme kennt man ja). Bei Kleinanzeigen möchte man vielleicht auch nur jemanden haben, der nicht "was letzter Preis?!" fragt. Die Kirche hingegen will jedem eine Postkarte verkaufen. Sie hätte idR. keinen Grund Nein zu sagen.

Alexandra
27.10.2024, 14:07:17
Liebes JuraFuchs-Team, im Maßstab wurde einmal von "essential negotii" gesprochen. Ich hatte leider kein Latein, glaube aber, dass dies so falsch ist, da teilweise an anderer Stelle bei dieser Aufgabe von "essentialia negotii" gesprochen wurde und ich es auch nur so kenne. Liegt hier also ein Tippfehler vor oder ist dies einfach eine andere Deklination? LG Alexandra

Linne_Karlotta_
28.10.2024, 10:28:37
Hallo Alexandra, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team