Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Wirksamwerden – Tatsächliche Kenntnis vor Zugang und Widerruf
Wirksamwerden – Tatsächliche Kenntnis vor Zugang und Widerruf
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verkäufer V bestellt bei Großhändler G Freitag um 22 Uhr per E-Mail 30 Tische. Regulär hat G samstags geschlossen. G ist diesen Samstag zufällig im Büro, liest die E-Mail und leitet die Bestellung an den Hersteller weiter. Sonntagfrüh storniert V die Bestellung bei G per E-Mail.
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Einordnung des Falls
Wirksamwerden – Tatsächliche Kenntnis vor Zugang und Widerruf
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Angebot des V ist nicht wirksam geworden. G ist gleichzeitig ein Widerruf des V zugegangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Büşra MB
13.2.2020, 20:32:48
Hier wurde der 312g BGB nicht berücksichtigt, also Widerruf trotzdem wirksam, oder ?
Kira
24.2.2020, 00:28:44
312g gilt nur für Verbraucher. Im SV handelt ein Verkäufer mit einem Großhändler, also wohl ein Unternehmer iSd 14 BGB.
IsiRider
25.10.2022, 11:17:54
Wieso kommt es jetzt auf die tatsächliche Kenntnisnahme an? Ist nur bei Briefverkehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme maßgeblich? oder wie ist abzugrenzen?
Lukas_Mengestu
25.10.2022, 17:12:05
Hallo IsiRider, bei Erklärungen unter Abwesenden (zB Brief) ist stets zu ermitteln, wann der Zugang erfolgt ist. Dieser erfolgt spätestens dann, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Erklärungsinhalt Kenntnis zu nehmen. Ein "Recht" des Erklärenden darauf, dass die andere Seite erst mit gewisser Verzögerung von der Erklärung Kenntnis nimmt, gibt es indes nicht. D.h. wenn der Empfänger schon früher von der Willenserklärung Kenntnis erlangt, so ist bereits zu diesem Zeitpunkt der Zugang bewirkt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81.A. 2022, § 130 RdNr. 5). Damit entfällt dann aber auch die Möglichkeit die Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB zu widerrufen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kleinerPadawan
19.3.2023, 07:59:47
Ich hatte auch kurz Probleme im Zusammenspiel mit dem vorigen Fall. Aber letzlich leuchtet es ein, wenn man einfach genau arbeitet und schlicht auf den Zugang abstellt. Im vorigen Fall hat der V den Widerruf vor der Kündigungserklärung gelesen. Trotzdem war die Kündigung wirksam, da diese bereits mit Einwerfen in den Briefkasten zugegangen ist. Der Zugang des Widerrufs erfolgte erst später, aber ebenfalls mit Einwurf der Widerrufserklärung in den Briefkasten. Dass V hier anschließend die Widerrufserklärung noch vor der Kündigung liest ist unerheblich, da der Zugang bereits erfolgt ist und damit der verspätete Zugang der Widerrufserklärung nicht mehr "geheilt" werden kann. Hier liegt es jedoch so, dass bis zur tatsächlichen Kenntnisnahme des G noch gar keine der beiden Erklärungen zugegangen ist. Dann bewirkt die tatsächliche Kenntnisnahme natürlich den Zugang. Ist der Zugang von beiden Erklärungen aber bereits jeweils einmal, wie im vorigen Fall, erfolgt, wobei die Widerrufserklärung später zuging, kann eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme des Widerrufs keinen früheren Zugang bewirken/fingieren o.ä. Das gilt auch wenn die tatsächliche Kenntnisnahme der Widerrufserklärung noch vor der Kenntnisnahme der zu widerrufenden Erklärung erfolgt.
Feliengold
14.5.2023, 19:28:42
Und wie sieht es aus, wenn der V ein Verbraucher und der G Samstags nicht im Büro gewesen wäre? Dann würden beide Emails dem G montagsmorgens zugehen. Bedeutet das dann, dass beide Emails zeitgleich in den Machtbereich des G gelangen und der Widerruf zeitgleich zugeht. Somit wäre doch dann der Widerruf wirksam oder?!. Das verstehe ich leider noch nicht so richtig.