Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Annahme rechtzeitig abgegeben, aber verspätet zugegangen § 149 BGB

Annahme rechtzeitig abgegeben, aber verspätet zugegangen § 149 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V bietet K den Kauf von 40 kg Premiumhundefutter für €70 an und befristet sein Angebot bis 15.2. K bringt am 11.2. seine Annahmeerklärung an V zur Post. Die Post stellt V den Brief erst am 19.02. zu. V erkennt am Poststempel (11.2.) die Verzögerung, zeigt dies K jedoch nicht an.

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Einordnung des Falls

Annahme rechtzeitig abgegeben, aber verspätet zugegangen § 149 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Annahme des K gilt als rechtzeitig (§ 149 BGB). V und K haben einen Kaufvertrag über 40 kg Hundefutter für 70 € geschlossen.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich gilt die verspätet zugegangene Annahme als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Dies schränkt § 149 BGB ein: Sendet der Annehmende seine Erklärung rechtzeitig unter Verwendung eines verkehrsüblichen Übersendungswegs ab und ist für den Antragenden erkennbar, dass die Absendung rechtzeitig erfolgt ist, gilt eine verspätet zugegangene Annahme als rechtzeitig (Fiktion auf Grundlage des Vertrauensschutzes), wenn der Antragende unterlässt, die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich (§ 121 BGB) anzuzeigen. V hat die Verspätung der rechtzeitig abgesandten Annahme gegenüber K nicht angezeigt. Die Annahme gilt als nicht verspätet (§ 149 S. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LI

lililaw

22.7.2022, 18:13:06

Zum Verständnis für mich: Wenn der Antragende die Verspätung der Annahme anzeigt, dann gilt sie nicht als rechtzeitig zugegangen?

Matthias

Matthias

31.7.2022, 14:45:05

ganz genau. Das ergibt sich aus §149 Abs. 1 BGB. Der V hätte den K unverzüglich informieren müssen, dass der Brief zu spät ankam und kein Vertrag zustande kommt.


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