Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Scherzerklärung (§ 118 BGB) – die Entlassung
Scherzerklärung (§ 118 BGB) – die Entlassung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der tollpatschige Angestellte A verschüttet in der Büroküche seinen Kaffee. Um A vorzuführen, übergibt Chef C ihm daraufhin mit ernster Miene eine schriftliche Kündigung. C glaubt trotzdem, dass A erkannt hat, dass er (C) sich nur einen Scherz auf Kosten des A erlaubt. A begibt sich auf Arbeitssuche.
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Einordnung des Falls
Scherzerklärung (§ 118 BGB) – die Entlassung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verhalten des C lässt objektiv darauf schließen, dass er Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen für eine Kündigung besitzt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. C besaß Handlungswillen.
Genau, so ist das!
3. C hatte potenzielles Erklärungsbewusstsein.
Ja, in der Tat!
4. C hatte den Willen und das Bewusstsein, durch die Kündigung eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).
Nein!
5. Weil C sich nur einen Scherz erlaubte und er davon ausging, dass A dies erkennen würde, ist seine Kündigungserklärung nichtig (§ 118 BGB).
Genau, so ist das!
6. A kann Schadensersatz für die bei der Arbeitssuche entstandenen Kosten verlangen (§ 122 BGB).
Ja, in der Tat!
7. Für die Nichtigkeit nach § 118 BGB ist erforderlich, dass A den Scherz als solchen tatsächlich erkennt.
Nein!
8. C hatte den Willen und das Bewusstsein, durch Kündigung die Beendigung des Arbeitsvertrages herbeizuführen (Geschäftswille).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
19.7.2023, 22:16:56
Wieso wird hier das Erklärungsbewusstsein abgelehnt, aber im vorigen Fall der Versteigerung wurde es angenommen? Ich sehe keinen Unterschied. Sowohl B im Versteigerungsfall als auch A im Kündigungsfall haben den Willen gehabt, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben bzw am Rechtsverkehr teilzunehmen oder sehe ich das falsch?
Sambajamba10
25.8.2023, 12:21:21
Ganz einfach: Wenn du einen Scherz machen willst, hast du gerade nicht den Willen und das Bewusstsein etwas rechtlich erhebliches zu erklären. Wenn ich mich aus Spaß vor dir hinknie (im Sinne des Antragmachens), dann will ich kein Verlöbnis mit dir eingehen.
Anna-Lena.2002
4.11.2023, 10:07:58
mir fehlt hier so ein wenig die beschreibung wie und ob man die erklärung als scherz auffassen konnte oder nicht.
Lukas_Mengestu
6.11.2023, 17:25:18
Hallo Anna-Lena.2002, wir haben den SV noch etwas ergänzt, um noch deutlicher zu machen, dass es für einen Dritten nicht direkt erkennbar war, dass es sich hier nur um einen Scherz handelte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team