Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geheimer Vorbehalt / Scherzerklärung / Scheingeschäft
Scherzerklärung (§ 118 BGB) – die Entlassung
Scherzerklärung (§ 118 BGB) – die Entlassung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der tollpatschige Angestellte A verschüttet in der Büroküche seinen Kaffee. Um A vorzuführen, übergibt Chef C ihm daraufhin mit ernster Miene eine schriftliche Kündigung. C glaubt trotzdem, dass A erkannt hat, dass er (C) sich nur einen Scherz auf Kosten des A erlaubt. A begibt sich auf Arbeitssuche.
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Einordnung des Falls
Scherzerklärung (§ 118 BGB) – die Entlassung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Verhalten des C lässt objektiv darauf schließen, dass er Handlungswillen, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen für eine Kündigung besitzt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. C besaß Handlungswillen.
Genau, so ist das!
3. C hatte potenzielles Erklärungsbewusstsein.
Ja, in der Tat!
4. C hatte den Willen und das Bewusstsein, durch die Kündigung eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben (Erklärungsbewusstsein).
Nein!
5. Weil C sich nur einen Scherz erlaubte und er davon ausging, dass A dies erkennen würde, ist seine Kündigungserklärung nichtig (§ 118 BGB).
Genau, so ist das!
6. A kann Schadensersatz für die bei der Arbeitssuche entstandenen Kosten verlangen (§ 122 BGB).
Ja, in der Tat!
7. Für die Nichtigkeit nach § 118 BGB ist erforderlich, dass A den Scherz als solchen tatsächlich erkennt.
Nein!
8. C hatte den Willen und das Bewusstsein, durch Kündigung die Beendigung des Arbeitsvertrages herbeizuführen (Geschäftswille).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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