Schutz des Lebens bis zum Hirntod

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

X liegt in der städtischen Klinik im Koma. Sein Gehirn hat schwere Schäden erlitten. Es wurde noch nicht festgestellt, ob es endgültig nicht mehr funktioniert. X wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt A will "den Stecker ziehen", damit Xs Bett für andere Patienten frei wird.

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Einordnung des Falls

Schutz des Lebens bis zum Hirntod

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da bei X noch nicht festgestellt wurde, ob sein Hirn noch funktioniert, ist er eine lebende Person und damit grundrechtsfähig.

Genau, so ist das!

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt die biologisch-physische Existenz des Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes. Das menschliche Leben endet nach überwiegender Ansicht mit dem Erlöschen der Hirnströme, dem Hirntod. Der Hirntod ist eingetreten, wenn der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Transplantationsgesetz). Nach dem Hirntod ist die körperlich-geistige Einheit als funktionelle Ganzheit beendet. Der Hirntod wurde bei X bisher nicht festgestellt. Deshalb ist X noch grundrechtsfähig. Der persönliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG ist eröffnet.
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2. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.

Ja, in der Tat!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet sein und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein. Für Tote gilt aber die staatliche Schutzpflicht in Bezug auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG) fort: Nach der Rechtsprechung des BVerfG endet die staatliche Verpflichtung, den Einzelnen vor Angriffen auf seine Menschenwürde zu schützen, nicht mit dem Tod (postmortaler Persönlichkeitsschutz).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

9.8.2021, 17:38:41

alles Widerholung?!!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 14:05:09

Hallo Ira, der entscheidende Unterschied zwischen diesem und dem nachfolgenden Fall ist, dass einmal der Hirntod feststeht und das andere Mal noch zweifelhaft ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AL

Al.Isa

29.1.2022, 17:20:41

Hallo Lukas, ich glaube Ira bezieht sich darauf, dass all diese Fälle (also auch die vorherigen bzgl. Verschmelzung, Nidation, etc. und die über den Hirntod) exakt schon mal im ersten Kapital der Grundrechte abgefragt wurden. Ich glaube da war es bezogen auf die Fähigke

it Grundrecht

sträger zu sein bezogen.

AL

Al.Isa

29.1.2022, 17:23:15

Somit ist es definitiv eine exakte Wiederholung der Fälle. Ist ja aber keine Kritik. Bei Jura schadet Wiederholung ja keinem :D


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