Schutz des Lebens bis zum Hirntod
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
X liegt in der städtischen Klinik im Koma. Sein Gehirn hat schwere Schäden erlitten. Es wurde noch nicht festgestellt, ob es endgültig nicht mehr funktioniert. X wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt A will "den Stecker ziehen", damit Xs Bett für andere Patienten frei wird.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz des Lebens bis zum Hirntod
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da bei X noch nicht festgestellt wurde, ob sein Hirn noch funktioniert, ist er eine lebende Person und damit grundrechtsfähig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der persönliche Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) setzt eine grundrechtsfähige Person voraus.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ira
9.8.2021, 17:38:41
alles Widerholung?!!
Lukas_Mengestu
2.12.2021, 14:05:09
Hallo Ira, der entscheidende Unterschied zwischen diesem und dem nachfolgenden Fall ist, dass einmal der Hirntod feststeht und das andere Mal noch zweifelhaft ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Al.Isa
29.1.2022, 17:20:41
Hallo Lukas, ich glaube Ira bezieht sich darauf, dass all diese Fälle (also auch die vorherigen bzgl. Verschmelzung, Nidation, etc. und die über den Hirntod) exakt schon mal im ersten Kapital der Grundrechte abgefragt wurden. Ich glaube da war es bezogen auf die Fähigke
it Grundrechtsträger zu sein bezogen.
Al.Isa
29.1.2022, 17:23:15
Somit ist es definitiv eine exakte Wiederholung der Fälle. Ist ja aber keine Kritik. Bei Jura schadet Wiederholung ja keinem :D