§ 536a = sämtliche Schadenspositionen
19. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V hat von Bauunternehmerin B ein mehrstöckiges Haus errichten lassen. Eine der Wohnungen darin vermietet V an M. Ein Jahr nach Ms Einzug stürzt die Decke ein. Grund dafür ist, dass B fahrlässig falsches Material benutzt hatte, was V nicht erkennen konnte. M bricht sich beim Einsturz den Arm und verlangt von V Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten.
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Einordnung des Falls
§ 536a = sämtliche Schadenspositionen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Mietsache war von Anfang an mangelhaft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat gegen V schon keinen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, weil V den Mangel nicht kennen konnte.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 536a Abs. 1 S. 1 BGB erfasst nur Mangel-, aber keine Mangelfolgeschäden, sodass M von V hieraus nicht Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten verlangen kann.
Nein!
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