Zivilrecht

Mietrecht

Gewährleistung

§ 536a = sämtliche Schadenspositionen

§ 536a = sämtliche Schadenspositionen

19. Februar 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V hat von Bauunternehmerin B ein mehrstöckiges Haus errichten lassen. Eine der Wohnungen darin vermietet V an M. Ein Jahr nach Ms Einzug stürzt die Decke ein. Grund dafür ist, dass B fahrlässig falsches Material benutzt hatte, was V nicht erkennen konnte. M bricht sich beim Einsturz den Arm und verlangt von V Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten.

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Einordnung des Falls

§ 536a = sämtliche Schadenspositionen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Mietsache war von Anfang an mangelhaft.

Genau, so ist das!

Die Mietsache ist mangelhaft, wenn ihr tatsächlicher Zustand (Ist-Zustand) negativ vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (Soll-Zustand) abweicht (subjektiver Fehlerbegriff); entscheidend ist der Zustand der Mietsache bei Anmietung. Die Mietsache war schon bei Vertragsschluss mangelhaft, denn aufgrund der fehlerhaften Bauweise lies die Beschaffenheit der Wohnung den Eintritt eines Schadens befürchten.
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2. M hat gegen V schon keinen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, weil V den Mangel nicht kennen konnte.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vermieter haftet für anfängliche Mängel der Mietsache verschuldensunabhängig (§ 536a Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, Garantiehaftung). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel bei Vertragsschluss mindestens bereits angelegt ist, auch wenn er verborgen geblieben ist. Grund für diesen weiten Tatbestand ist, dass der Vermieter die Möglichkeit hat, die Sache vorher auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Außerdem kann er seine Haftung ausschließen, wenn er das Risiko nicht übernehmen will, denn § 536a BGB ist dispositiv. Der Mangel der Mietsache – der fehlerhafte und gefahrenträchtige Bau durch Verwendung falschen Materials – lag schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor; es ist auch bereits zu einer Übergabe gekommen, sodass V hierfür verschuldensunabhängig haftet (§ 536a Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB).

3. Der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 536a Abs. 1 S. 1 BGB erfasst nur Mangel-, aber keine Mangelfolgeschäden, sodass M von V hieraus nicht Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten verlangen kann.

Nein!

Nach hM erfasst der spezielle mietrechtliche Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 BGB nicht nur Mangelschäden (Erfüllungsinteresse), sondern auch Mangelfolgeschäden (Integritätsinteresse). Daher sind nach § 536a BGB alle adäquat auf den Mangel zurückgehenden Schäden ersetzbar. Dazu gehören insbesondere auch dem Mieter entstandene Körper- und Sachschäden, nach einer Kündigung notwendig gewordenen Umzugskosten (Kündigungsfolgeschaden) oder die Kosten für eine anderweitige Unterbringung des Mieters bis zur Behebung des Mangels. Infolge des Mangels wurde M in seiner körperlichen Integrität verletzt; diesen Mangelfolgeschaden hat V – verschuldensunabhängig – zu ersetzen.
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