§ 536a = sämtliche Schadenspositionen


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V hat von Bauunternehmerin B ein mehrstöckiges Haus errichten lassen. Eine der Wohnungen darin vermietet V an M. Ein Jahr nach Ms Einzug stürzt die Decke ein. Grund dafür ist, dass B fahrlässig falsches Material benutzt hatte, was V nicht erkennen konnte. M bricht sich beim Einsturz den Arm und verlangt von V Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten.

Einordnung des Falls

§ 536a = sämtliche Schadenspositionen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Mietsache war von Anfang an mangelhaft.

Genau, so ist das!

Die Mietsache ist mangelhaft, wenn ihr tatsächlicher Zustand (Ist-Zustand) negativ vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (Soll-Zustand) abweicht (subjektiver Fehlerbegriff); entscheidend ist der Zustand der Mietsache bei Anmietung. Die Mietsache war schon bei Vertragsschluss mangelhaft, denn aufgrund der fehlerhaften Bauweise lies die Beschaffenheit der Wohnung den Eintritt eines Schadens befürchten.

2. M hat gegen V schon keinen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, weil V den Mangel nicht kennen konnte.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vermieter haftet für anfängliche Mängel der Mietsache verschuldensunabhängig (§ 536a Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, Garantiehaftung). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel bei Vertragsschluss mindestens bereits angelegt ist, auch wenn er verborgen geblieben ist. Grund für diesen weiten Tatbestand ist, dass der Vermieter die Möglichkeit hat, die Sache vorher auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Außerdem kann er seine Haftung ausschließen, wenn er das Risiko nicht übernehmen will, denn § 536a BGB ist dispositiv. Der Mangel der Mietsache – der fehlerhafte und gefahrenträchtige Bau durch Verwendung falschen Materials – lag schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor; es ist auch bereits zu einer Übergabe gekommen, sodass V hierfür verschuldensunabhängig haftet (§ 536a Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB).

3. Der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 536a Abs. 1 S. 1 BGB erfasst nur Mangel-, aber keine Mangelfolgeschäden, sodass M von V hieraus nicht Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten verlangen kann.

Nein!

Nach hM erfasst der spezielle mietrechtliche Schadensersatzanspruch aus § 536a Abs. 1 BGB nicht nur Mangelschäden (Erfüllungsinteresse), sondern auch Mangelfolgeschäden (Integritätsinteresse). Daher sind nach § 536a BGB alle adäquat auf den Mangel zurückgehenden Schäden ersetzbar. Dazu gehören insbesondere auch dem Mieter entstandene Körper- und Sachschäden, nach einer Kündigung notwendig gewordenen Umzugskosten (Kündigungsfolgeschaden) oder die Kosten für eine anderweitige Unterbringung des Mieters bis zur Behebung des Mangels. Infolge des Mangels wurde M in seiner körperlichen Integrität verletzt; diesen Mangelfolgeschaden hat V – verschuldensunabhängig – zu ersetzen.

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S.

s.t.

5.9.2021, 20:11:11

823 würde aufgrund von Verschulden ausscheiden ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.10.2021, 12:16:11

In der Tat :)

Alex

Alex

16.3.2022, 09:49:30

Könntet ihr noch den Paragrafen verlinken? Danke! :-)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.3.2022, 09:58:35

Hallo Alex, ich habe die Aufgabe gerade überprüft und da gingen eigentlich alle Verlinkungen. Könntest Du mir noch einmal kurz zurufen, welcher Link bei Dir nicht geklappt hat? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Larzed

Larzed

12.9.2022, 09:53:08

Nur zum eigenen Verständnis und wegen des Lernerfolges. Mangelfolgeschäden werden deshalb nach hM mit umfasst, weil der Mieter in die Risikosphäre des Vermieters Eintritt und es deshalb unbillig wäre, den Mieter nur auf einen etwaigen verschuldensabhängigen SchEA zu beschränken?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.9.2022, 12:33:13

Hallo Larzed, genauso ist es. Der Mieter bringt sich nach herrschender Meinung mit allen seinen Sachen in besonderer Weise in die Sphäre des Vermieters ein und setzt sich damit seinem Risiko aus. Daher werden auch Mangelfolgeschäden erfasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

8.7.2023, 14:47:27

Was bedeutet das § 536a BGB dispositiv ist? Kann man einfach den Haftungsausschluss in den Mietvertrag reinschreiben? Dann würde das doch jeder machen?

CR7

CR7

13.8.2023, 16:45:05

§ 536a BGB ist eine Norm, die nicht zwingend ist, d.h., wie du schon richtig sagtest, können die Parteien vereinbaren, dass § 536a BGB nicht anwendbar ist. In meinem Mietvertrag ist das etwa der Fall; hier steht drin, dass Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leib oder Leben oder grober Fahrlässigkeit jedoch nicht berührt sind.


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