§ 536a = sämtliche Schadenspositionen
4. April 2025
17 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V hat von Bauunternehmerin B ein mehrstöckiges Haus errichten lassen. Eine der Wohnungen darin vermietet V an M. Ein Jahr nach Ms Einzug stürzt die Decke ein. Grund dafür ist, dass B fahrlässig falsches Material benutzt hatte, was V nicht erkennen konnte. M bricht sich beim Einsturz den Arm und verlangt von V Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten.
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Einordnung des Falls
§ 536a = sämtliche Schadenspositionen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Mietsache war von Anfang an mangelhaft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M hat gegen V schon keinen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, weil V den Mangel nicht kennen konnte.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 536a Abs. 1 S. 1 BGB erfasst nur Mangel-, aber keine Mangelfolgeschäden, sodass M von V hieraus nicht Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten verlangen kann.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
s.t.
5.9.2021, 20:11:11
823 würde aufgrund von Verschulden ausscheiden ?

Lukas_Mengestu
20.10.2021, 12:16:11
In der Tat :)
Alex
16.3.2022, 09:49:30
Könntet ihr noch den Paragrafen verlinken? Danke! :-)

Lukas_Mengestu
16.3.2022, 09:58:35
Hallo Alex, ich habe die Aufgabe gerade überprüft und da gingen eigentlich alle Verlinkungen. Könntest Du mir noch einmal kurz zurufen, welcher Link bei Dir nicht geklappt hat? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Larzed
12.9.2022, 09:53:08
Nur zum eigenen Verständnis und wegen des Lernerfolges. Mangelfolgeschäden werden deshalb nach hM mit umfasst, weil der Mieter in die Risikosphäre des Vermieters Eintritt und es deshalb unbillig wäre, den Mieter nur auf einen etwaigen verschuldensabhängigen SchEA zu beschränken?

Nora Mommsen
12.9.2022, 12:33:13
Hallo Larzed, genauso ist es. Der Mieter bringt sich nach herrschender Meinung mit allen seinen Sachen in besonderer Weise in die Sphäre des Vermieters ein und setzt sich damit seinem Risiko aus. Daher werden auch Mangelfolgeschäden erfasst. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
8.7.2023, 14:47:27
Was bedeutet das §
536a BGBdispositiv ist? Kann man einfach den Haftungsausschluss in den Mietvertrag reinschreiben? Dann würde das doch jeder machen?

CR7
13.8.2023, 16:45:05
§
536a BGBist eine Norm, die nicht zwingend ist, d.h., wie du schon richtig sagtest, können die Parteien vereinbaren, dass §
536a BGBnicht anwendbar ist. In meinem Mietvertrag ist das etwa der Fall; hier steht drin, dass
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leib oder Leben oder grober Fahrlässigkeit jedoch nicht berührt sind.
in persona
19.10.2024, 13:53:02
woher weiß man, dass
536a BGBdispositiv ist?:)
louisaamaria
14.11.2024, 22:38:17
@[in persona](249316) Bei zwingenden Vorschriften steht das teilweise im Gesetz, (zB in § 487 für den Darlehensvertrag oder in § 476 für den Verbrauchgüterkauf) ansonsten durch Auslegung. Im MietR findet sich keine solche Vorschrift, aus § 309 Nr. 9 kann man außerdem (für AGB) herleiten, dass der Haftungsausschluss gem. § 309 Nr. 7 grds. möglich ist, sofern der Ausschluss nicht für die dort benannten Fälle gilt.
Paul Hendewerk
24.2.2025, 14:26:08
@[in persona](249316) Die Dispositivität einer Vorschrift gilt grundsätzlich (!) für sämtliche Vorschriften des BGB. Hintergrund ist die verfassungsrechtlich garantierte (Art. 2 I GG) garantierte Privatautonomie. Hierzu bestimmt das BGB dann aber wiederum ganz verschiedene Ausnahmen, insbesondere zu Gunsten von Verbrauchern. Es gilt also folgendes: Eine privatrechtliche Vorschrift ist dispositiv, es sei denn, das Gesetz ordnet den zwingenden Charakter der Vorschrift ausdrücklich an ("Von dieser Vorschrift kann nicht abgewichen werden) oder eine Auslegung der Vorschrift ergibt deren zwingenden Charakter. Letzteres muss man dann im Zweifel einfach wissen.
Tinki
18.2.2025, 21:13:37
Warum diskutiert man, ob Mangelfolgeschäden erfasst sind? In der Norm wird der
Schadensersatzdoch in gar keiner Form eingeschränkt. Ist dann nicht immer "alles" erfasst nach der
Differenzhypothese? Ich bin im
Schadensrecht einfach immer noch nicht wirklich sicher... Wäre toll, wenn mir jemand hierauf antworten würde!
Florian
30.3.2025, 22:14:34
Ich denke, dass es hier einfach schlicht um die Frage geht, ob man in einem spezifischen vertraglichen Gewährleistungsrecht nicht eine Begrenzung der
Schadensersatzhaftung auf das Erfüllungsinteresse vornimmt. Insbesondere, da es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt. Die fehlende Einschränkung im Wortlaut ist allerdings ein sehr gutes Argument gegen eine Einschränkung.