Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche


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V veräußert eines ihrer Häuser als "frisch renoviert und bezugsfertig" an K für zehn Millionen Euro. Einen Monat nachdem K als Eigentümer eingetragen wurde stellt er fest, dass die alten Mängel nur kaschiert, aber nicht beseitigt wurden. Um es bezugsfertig zu machen müsste eine weitere halbe Millionen Euro investiert werden.

Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen Anspruch gegen V auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, 439 BGB).

Ja, in der Tat!

Dem Käufer steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, wenn ein (1) wirksamer Kaufvertrag, ein (2) Mangel bei Gefahrübergang und (3) kein wirksamer Gewährleistungsausschluss bestehen.Zwischen K und V ist ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) zustande gekommen. K kannte die Sachmängel des Hauses nicht (§ 442 BGB) und hat aufgrund der Schlechtleistung der V, die ihre Primärpflicht ("bezugsfertig") verletzt hat einen Nacherfüllungsanspruch (§ 437 Nr. 1, 439 BGB). V ist die Nacherfüllung auch nicht unmöglich (§ 275 BGB). K kann Mängelbeseitigung verlangen.

2. K hat zehn Jahre Zeit seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen (§ 196 BGB).

Nein!

Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (10 Jahre) gilt für Ansprüche, die auf Verfügungen über ein Grundstück oder die Gegenleistung gerichtet sind.Der Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, 439 BGB) bezieht sich lediglich auf ein Grundstück als Kaufgegenstand. Er ist aber nicht gerichtet auf die Aufhebung, Übertragen, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts an einem Grundstück.

3. K hat fünf Jahre Zeit seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB).

Genau, so ist das!

Schadensersatz- und Nacherfüllungsansprüche verjähren im Kaufrecht innerhalb von fünf Jahren, wenn es sich dabei um Mängel an Bauwerken handelt oder um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB).Das erworbene Haus ist ein Bauwerk, welches Sachmängel aufweist und auf deren Beseitigung K einen Anspruch hat (§ 437 Nr. 1, 439 BGB).

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SI

silasowicz

16.8.2023, 12:39:23

Ich finde auch hier fehlt bei den Erläuterungen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorliegen musste. Der zeitliche Anknüpfungspunkt für den Beginn des Verjährungslaufs wäre dann aber ganz normal § 199 I, tendenziell Nr. 2, oder?

LELEE

Leo Lee

19.8.2023, 12:38:06

Hallo silasowicz, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Erklärungstext nun mit "...bei Gefahrübergang" ergänzt. Zu dem Beginn des Verjährungslaufs: Beachte, dass § 199 BGB - wie im Absatz 1 erwähnt - die REGELMÄßIGEN Verjährungen meint (also etwa Kaufpreisansprüche aus § 433 II BGB). Für die Mängelrechte gibt es jedoch SPEZIELLE Verjährungsregeln, wie der hiesige § 438 I Nr. 2 lit. a) BGB. Somit ist der Anknüpfungspunkt ganz normal nach Abs. 2 die Übergabe des Bauwerks. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage, Westermann § 438 Rn. 23 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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