Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V veräußert eines ihrer Häuser als "frisch renoviert und bezugsfertig" an K für zehn Millionen Euro. Einen Monat nachdem K als Eigentümer eingetragen wurde stellt er fest, dass die alten Mängel nur kaschiert, aber nicht beseitigt wurden. Um es bezugsfertig zu machen müsste eine weitere halbe Millionen Euro investiert werden.
Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen Anspruch gegen V auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. K hat zehn Jahre Zeit seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen (§ 196 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
3. K hat fünf Jahre Zeit seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend zu machen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
Jurafuchs kostenlos testen
silasowicz
16.8.2023, 12:39:23
Ich finde auch hier fehlt bei den Erläuterungen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorliegen musste. Der zeitliche Anknüpfungspunkt für den Beginn des Verjährungslaufs wäre dann aber ganz normal § 199 I, tendenziell Nr. 2, oder?
Leo Lee
19.8.2023, 12:38:06
Hallo silasowicz, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Erklärungstext nun mit "...bei Gefahrübergang" ergänzt. Zu dem Beginn des Verjährungslaufs: Beachte, dass § 199 BGB - wie im Absatz 1 erwähnt - die REGELMÄßIGEN Verjährungen meint (also etwa Kaufpreisansprüche aus § 433 II BGB). Für die Mängelrechte gibt es jedoch SPEZIELLE Verjährungsregeln, wie der hiesige § 438 I Nr. 2 lit. a) BGB. Somit ist der Anknüpfungspunkt ganz normal nach Abs. 2 die Übergabe des Bauwerks. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage, Westermann § 438 Rn. 23 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo