Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Erschwerung der Verjährung
K möchte einen großen Eichentisch bei Schreiner S in Auftrag geben. Um auf Nummer sicher zu gehen, fragt sie S nach einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsrechte auf 35 Jahre. S ist einverstanden, da er von seinem Können überzeugt ist.
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Beginn der Verjährungsfrist nach § 201 BGB
1992 verurteilt das Amtsgericht den Beklagten B zur Zahlung von €2.000 an Klägerin K. Das Urteil wurde beiden am 21.09.1992 zugestellt. K dachte damals, dass B wegen des Urteils bezahlen wird und vergaß das Ganze. Erst am 24.09.2022 findet sie das Urteil erneut in ihren Unterlagen.
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Verjährungsfristen – Grundsatz
A findet die getürmte Katze des B und behält sie als seine eigene, da er denkt, dass sie herrenlos sei. Als sie sich verletzt, bringt er sie zum Tierarzt und zahlt für die Behandlung €100. B findet seine Katze aber in A's Vorgarten und will sie wieder haben. A verlangt Verwendungsersatz.