Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB
Der Unbekannte U fuhr Fahrradfahrer F am 24.03.2021 fahrlässig mit seinem Auto an und flüchtete. F wurde verletzt. Die Heilbehandlung kostete €5.000. Da es keine Zeugen gibt und F das Kennzeichen nicht gesehen hat, weiß er bis heute (25.09.2022) nicht, wer ihn geschädigt hat.
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Verjährungsfristen – Grundsatz
A findet die getürmte Katze des B und behält sie als seine eigene, da er denkt, dass sie herrenlos sei. Als sie sich verletzt, bringt er sie zum Tierarzt und zahlt für die Behandlung €100. B findet seine Katze aber in A's Vorgarten und will sie wieder haben. A verlangt Verwendungsersatz.