Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A glaubt, dass Kuckucksuhren wieder richtig angesagt sein werden und gibt deswegen für €780 eine im Traditionsunternehmen von W in Auftrag. Nachdem A die Uhr geliefert wurde, stellt er fest, dass die Uhr rückwärts läuft. A möchte die Uhr gerne repariert haben.

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Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat einen Anspruch darauf, dass W ihm eine neue Kuckucksuhr baut (§ 650 S. 1, 433 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Dem Käufer steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) zu, wenn ein (1) wirksamer Werklieferungsvertrag und ein (2) Mangel bestehen und dieser (3) bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) vorgelegen hat. Der Käufer hat dann ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Neuherstellung (§ 439 Abs. 1 BGB)Zwischen A und W ist ein Werklieferungsvertrag650 BGB) über eine Kuckucksuhr zustande gekommen, da es sich hierbei um die Herstellung einer beweglichen Sache handelt. Die Uhr funktioniert nicht richtig und hat somit einen Sachmangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Die Uhr lief auch schon nicht richtig bevor sie abgeholt wurde. A hat einen Anspruch auf Nacherfüllung.
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2. As Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) verjährt innerhalb von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ja!

Schadensersatz- und Nacherfüllungsansprüche verjähren beim Werklieferungsvertrag, auf den das Kaufrecht Anwendung findet, grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren, wenn keine Ausnahmetatbestände vorliegen, wie das arglistige Verschweigen des Mangels durch den Käufer (§ 438 Abs. 3 BGB) A hat einen Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB), der durch seine Wahl auf die Nachbesserung der Uhr gerichtet ist.
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