Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K hat keine Ahnung von Autos und lässt sich von V beraten. Ihm gefällt einer der "wie neu restaurierten" Porsche 911 Cabriolet des Autohauses. Auf dem Heimweg fliegt ihm fast das Dach weg.

Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen Anspruch gegen V auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, 439 BGB).

Genau, so ist das!

Dem Käufer steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, wenn ein (1) wirksamer Kaufvertrag, ein (2) Mangel bei Gefahrübergang und (3) kein wirksamer Gewährleistungsausschluss bestehen.Zwischen K und V ist ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein Auto zustande gekommen. K kennt sich mit Autos nicht aus und konnte nicht erkennen, dass das Dach schadhaft ist (§ 442 BGB). V hat dem K kein verkehrssicheres Auto verkauft (§ 437 Nr. 1, 439 BGB). V ist die Nacherfüllung auch nicht unmöglich (§ 275 BGB), denn sie hat noch weitere Porsche 911. K kann Ersatz verlangen.

2. K hat 2 Jahre Zeit, bevor sein Anspruch auf Nacherfüllung verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Schadens-, Aufwendungsersatz- und Nacherfüllungsansprüche verjähren im Kaufrecht grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ausnahmen sind: (1) Mängel an Bauwerken oder um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und (2) Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen dieser die Herausgabe der Kaufsache verlangen kann.Da keine Ausnahmevorschrift einschlägig ist, hat K zwei Jahre Zeit die Nacherfüllung zu verlangen.

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lege artis

lege artis

18.4.2021, 23:50:22

Arglist und 3 Jahre (438 III 1)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.4.2021, 10:33:08

Hallo lege artis, hierüber könnte man vorliegend durchaus nachdenken. Da der Sachverhalt bzgl. der Kenntnis des Verkäufers keinerlei Hinweis bietet, hat man für die Annahme der Arglist allerdings vorliegend nach mE noch nicht genügend Anhaltspunkte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAN

Daniel

20.8.2021, 12:11:08

Ich verstehe beide Seiten. Ich bin - mit Bauchschmerzen - auch von Arglist ausgegangen, da auch Angaben „ins Blaue hinein“ schon als arglistig zu betrachten sind. Aber tatsächlich ergibt sich auch dazu nichts aus dem SV, daher stellt sich hier das Problem der Gratwanderung zwischen lebensnaher Sachverhaltsauslegung und Sachverhaltsquetsche. Da bestimmt viele Leute hier in die Falle tappen schlage ich vor, dass entweder die Frage konkretisiert oder im Antworttext auf diesen Aspekt eingegangen werden könnte.

KLE

kleinerPadawan

16.5.2023, 09:14:17

Naja, ich sehe da kein Problem. Ich denke, das ist ganz einfach Sachverhaltsquetsche, solange keine Anhaltspunkte für Angaben "ins Blaue hinein" gegeben sind.


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