Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Verjährung

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat keine Ahnung von Autos und lässt sich von V beraten. Ihm gefällt einer der "wie neu restaurierten" Porsche 911 Cabriolet des Autohauses. Auf dem Heimweg fliegt ihm fast das Dach weg.

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Einordnung des Falls

Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat einen Anspruch gegen V auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, 439 BGB).

Genau, so ist das!

Dem Käufer steht grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, wenn ein (1) wirksamer Kaufvertrag, ein (2) Mangel bei Gefahrübergang und (3) kein wirksamer Gewährleistungsausschluss bestehen.Zwischen K und V ist ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein Auto zustande gekommen. K kennt sich mit Autos nicht aus und konnte nicht erkennen, dass das Dach schadhaft ist (§ 442 BGB). V hat dem K kein verkehrssicheres Auto verkauft (§ 437 Nr. 1, 439 BGB). V ist die Nacherfüllung auch nicht unmöglich (§ 275 BGB), denn sie hat noch weitere Porsche 911. K kann Ersatz verlangen.
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2. K hat 2 Jahre Zeit, bevor sein Anspruch auf Nacherfüllung verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Schadens-, Aufwendungsersatz- und Nacherfüllungsansprüche verjähren im Kaufrecht grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ausnahmen sind: (1) Mängel an Bauwerken oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). (2) Mängel, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen dieser die Herausgabe der Kaufsache verlangen kann.Da keine Ausnahmevorschrift einschlägig ist, hat K zwei Jahre Zeit, die Nacherfüllung zu verlangen.
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