Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat keine Ahnung von Autos und lässt sich von V beraten. Ihm gefällt einer der "wie neu restaurierten" Porsche 911 Cabriolet des Autohauses. Auf dem Heimweg fliegt ihm fast das Dach weg.
Einordnung des Falls
Verjährungsfristen – Spezialregelungen: Mängelansprüche
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat einen Anspruch gegen V auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1, 439 BGB).
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Genau, so ist das!
2. K hat 2 Jahre Zeit, bevor sein Anspruch auf Nacherfüllung verjährt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
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Ja, in der Tat!
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lege artis
18.4.2021, 23:50:22
Arglist und 3 Jahre (438 III 1)?

Lukas_Mengestu
19.4.2021, 10:33:08
Hallo lege artis, hierüber könnte man vorliegend durchaus nachdenken. Da der Sachverhalt bzgl. der Kenntnis des Verkäufers keinerlei Hinweis bietet, hat man für die Annahme der Arglist allerdings vorliegend nach mE noch nicht genügend Anhaltspunkte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Daniel
20.8.2021, 12:11:08
Ich verstehe beide Seiten. Ich bin - mit Bauchschmerzen - auch von Arglist ausgegangen, da auch Angaben „ins Blaue hinein“ schon als arglistig zu betrachten sind. Aber tatsächlich ergibt sich auch dazu nichts aus dem SV, daher stellt sich hier das Problem der Gratwanderung zwischen lebensnaher Sachverhaltsauslegung und Sachverhaltsquetsche. Da bestimmt viele Leute hier in die Falle tappen schlage ich vor, dass entweder die Frage konkretisiert oder im Antworttext auf diesen Aspekt eingegangen werden könnte.
kleinerPadawan
16.5.2023, 09:14:17
Naja, ich sehe da kein Problem. Ich denke, das ist ganz einfach Sachverhaltsquetsche, solange keine Anhaltspunkte für Angaben "ins Blaue hinein" gegeben sind.