Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Error in persona vel objecto (Rose-Rosahl-Fall I)

Error in persona vel objecto (Rose-Rosahl-Fall I)

8. Juli 2025

9 Kommentare

4,7(22.715 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Im Jahre 1858 trug der Holzhändler Rosahl seinem Arbeiter Rose auf, den Zimmermann Schiebe, der ein unliebsamer Gläubiger des Rosahl war, zu erschießen. Rose legte sich auf die Lauer. Er hielt in der Dämmerung den Gymnasiasten Harnisch für Schiebe und erschoss deshalb Harnisch.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Error in persona vel objecto (Rose-Rosahl-Fall I)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Rose unterlag damals einem für den Vorsatz unbeachtlichen error in persona vel objecto.

Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. Die Vorstellung des Rose bezog sich auf die konkret ins Auge gefasste und getötete Person des Harnisch. Er war sich der von § 212 StGB vorausgesetzten „Menschqualität“ des ins Ziel genommenen Objekts bewusst. Wegen gleichwertiger Objekte ist die Identitätsabweichung nur ein für den Vorsatz unbeachtlicher Motivirrtum.
Strafrecht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Strafrecht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Der Vorsatz des Rose hatte sich zum Tatzeitpunkt auch auf die Person des Schiebe bezogen.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn der Tötungsvorsatz sich auf eine Person konkretisiert, verbraucht sich dieser. Würde man zusätzlich auch noch die Versuchsstrafbarkeit bzgl. O bejahen, käme es demgegenüber zu einer (unzulässigen) „Vorsatzverdoppelung“.Rose wollte damals einen Menschen töten. Sein Vorsatz hat sich im Tatzeitpunkt ausschließlich auf die konkret anvisierte und getroffene Person des Harnisch bezogen und ist damit "aufgebraucht". Die Tat am falschen Opfer begründet daher keinen gleichzeitigen Versuch am richtigen Opfer.
Dein digitaler Tutor für Jura
Strafrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Strafrecht-Wissen testen