Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Aberratio ictus (tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

Aberratio ictus (tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

14. November 2024

4,7(30.791 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

T will den ihm verhassten Konkurrenten O erschießen. Der gewandte O kann jedoch rechtzeitig ausweichen, sodass der Schuss versehentlich den unmittelbar hinter ihm stehenden X trifft, der dabei tödlich verletzt wird. T hatte den X bei Schussabgabe gar nicht wahrgenommen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Aberratio ictus (tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T unterliegt bei der Schussabgabe einem error in persona vel objecto.

Nein!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. T hat den O anvisiert und wollte genau diesen treffen. Er hat sich bei der Abgabe des Schusses nicht in der Identität des anvisierten Objektes (O) geirrt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der fehlgegangene Schuss des T stellt eine aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) dar.

Genau, so ist das!

Von der Objektsverwechslung (error in persona vel obiecto) zu unterscheiden ist das Fehlgehen der Tat (aberratio ictus). Dabei lenkt der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt, dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter gar nicht anvisiert und in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. T hat ein anderes Objekt (den X) getroffen, als er anvisiert hatte (den O). Die Person des X hatte T im Sinne einer konkreten Gefährdung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen.

3. Die hM bestraft den Täter im Fall der aberratio ictus bzgl. des anvisierten Objekts wegen Versuchs und bzgl. des getroffenen Objekts ggf. wegen fahrlässiger Tatbegehung.

Ja, in der Tat!

Der Täter habe durch die Individualisierung des Angriffsobjekts seinen Vorsatz auf ein ganz bestimmtes Tatobjekt konkretisiert, dieses aber nicht getroffen. Er habe gerade nicht irgendein Objekt „aus der Gattung“ (z.B. Gattung Mensch) verletzen wollen. Bezüglich des versehentlich getroffenen Objekts fehle ihm jeglicher Verletzungsvorsatz, denn dieser beziehe sich eben nur auf das zuvor anvisierte Angriffsziel. Danach wäre T wegen versuchten Totschlags an O in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung des X zu bestrafen (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 222, 52 StGB.

4. Nach der Gleichwertigkeitstheorie wäre der T aufgrund tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Tatobjekte wegen vorsätzlicher Tatbegehung am getroffenen Objekt zu bestrafen.

Ja!

Der Täter habe im Fall der aberratio ictus bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte Vorsatz bezüglich der Tötung „eines Menschen“ (§ 212 Abs. 1 StGB) gehabt und auch den Tod „eines Menschen“ bewirkt. Diese Ansicht unterstellt, dass eine Gattungsvorstellung Grundlage der Entscheidung des Täters war. Sie spricht dem Tätervorsatz somit eine Objektindividualisierung ab und widerspricht seinen tatsächlichen Vorstellungen.Da O und X gleichwertige Objekte sind, wäre T hiernach wegen Totschlags an X (§ 212 StGB) zu bestrafen.Die Ansicht führt bei einem Fehlgehen der Tat in einer Notwehrsituation zu einem unerträglichen Ergebnis. Der in Notwehr handelnde Schütze, der statt dem Angreifer aus Versehen einen unbeteiligten Dritten erschießt, wäre wegen vorsätzlichem Totschlag zu bestrafen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen