Aberratio ictus (tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T will den ihm verhassten Konkurrenten O erschießen. Der gewandte O kann jedoch rechtzeitig ausweichen, sodass der Schuss versehentlich den unmittelbar hinter ihm stehenden X trifft, der dabei tödlich verletzt wird. T hatte den X bei Schussabgabe gar nicht wahrgenommen.

Einordnung des Falls

Aberratio ictus (tatbestandliche Gleichwertigkeit der Objekte)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T unterliegt bei der Schussabgabe einem error in persona vel objecto.

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Nein!

Der Vorsatz muss sich auf alle Merkmale des objektiven Tatbestandes beziehen. Irrt sich der Täter über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache (error in persona vel obiecto), ist diese Objektverwechslung für den Vorsatz unbeachtlich, wenn das konkret getroffene und das erwartete Objekt tatbestandlich gleichwertig sind. T hat den O anvisiert und wollte genau diesen treffen. Er hat sich bei der Abgabe des Schusses nicht in der Identität des anvisierten Objektes (O) geirrt.

2. Der fehlgegangene Schuss des T stellt eine aberratio ictus (Fehlgehen der Tat) dar.

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Genau, so ist das!

Von der Objektsverwechslung (error in persona vel obiecto) zu unterscheiden ist das Fehlgehen der Tat (aberratio ictus). Dabei lenkt der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt, dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter gar nicht anvisiert und in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. T hat ein anderes Objekt (den X) getroffen, als er anvisiert hatte (den O). Die Person des X hatte T im Sinne einer konkreten Gefährdung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen.

3. Die hM bestraft den Täter im Fall der aberratio ictus bzgl. des anvisierten Objekts wegen Versuchs und bzgl. des getroffenen Objekts ggf. wegen fahrlässiger Tatbegehung.

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Ja, in der Tat!

Der Täter habe durch die Individualisierung des Angriffsobjekts seinen Vorsatz auf ein ganz bestimmtes Tatobjekt konkretisiert, dieses aber nicht getroffen. Er habe gerade nicht irgendein Objekt „aus der Gattung“ (z.B. Gattung Mensch) verletzen wollen. Bezüglich des versehentlich getroffenen Objekts fehle ihm jeglicher Verletzungsvorsatz, denn dieser beziehe sich eben nur auf das zuvor anvisierte Angriffsziel. Danach wäre T wegen versuchten Totschlags an O in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung des X zu bestrafen (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 222, 52 StGB.

4. Nach der Gleichwertigkeitstheorie wäre der T aufgrund tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Tatobjekte wegen vorsätzlicher Tatbegehung am getroffenen Objekt zu bestrafen.

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Ja!

Der Täter habe im Fall der aberratio ictus bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte Vorsatz bezüglich der Tötung „eines Menschen“ (§ 212 Abs. 1 StGB) gehabt und auch den Tod „eines Menschen“ bewirkt. Diese Ansicht unterstellt, dass eine Gattungsvorstellung Grundlage der Entscheidung des Täters war. Sie spricht dem Tätervorsatz somit eine Objektindividualisierung ab und widerspricht seinen tatsächlichen Vorstellungen.Da O und X gleichwertige Objekte sind, wäre T hiernach wegen Totschlags an X (§ 212 StGB) zu bestrafen.Die Ansicht führt bei einem Fehlgehen der Tat in einer Notwehrsituation zu einem unerträglichen Ergebnis. Der in Notwehr handelnde Schütze, der statt dem Angreifer aus Versehen einen unbeteiligten Dritten erschießt, wäre wegen vorsätzlichem Totschlag zu bestrafen.

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WI

WillezurGerechtigkeit

2.5.2021, 23:00:39

Ich habe mir dazu folgende gedankliche Eselsbrücke gemerkt: man stelle sich ein Fadenkreuz vor. So kann man gedanklich differenzieren, wer anvisiert und wer getroffen wurde :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.5.2021, 15:05:13

Danke WillezurGerechtigkeit, für den nützlichen Merkposten!

ShakespeareLebt

ShakespeareLebt

7.9.2021, 19:34:18

WillezurGerechzigkeit Könntest du deinen Merksatz noch erläutern?

Nordisch

Nordisch

7.3.2023, 19:58:52

Ich hab mir den aberatio ictus mit Bud Spencer und Terence Hills Schlägereien gemerkt. Der eine soll eins auf die Nase bekommen, duckt sich weg und der dahinter stehende bekommt den Schlag ab. Eure Problemfeldkategorie finde ich großartig, das entzerrt die Stoffmenge etwas. Vielen Dank!

JO

Jonas22

17.7.2023, 21:41:49

Wenn der in Notwehr handelnde Schütze auf den Angreifer schießt und einen anderen trifft und man der Gleichwertigkeitstheorie folgen würde (sodass der Vorsatz entfällt), kämen dann andere Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe in Betracht oder wäre der Schütze dann wirklich strafbar?

LELEE

Leo Lee

5.8.2023, 13:03:10

Hallo Jonas, ich vermute, dass du meintest, dass der Vorsatz nicht entfällt sondern bejaht wird bei der Gleichwertigkeitstheorie :). Hier könnte man kurz bzgl. der getroffenen Person folgendes Prüfen: I. § 32 I StGB ((-), weil bereits kein Angriff von ihm ausgeht) II. § 34 I StGB (ebenfalls (-), weil der Schuss auf die getroffene Person bereits nicht geeignet und mithin nicht erforderlich war III. § 35 I StGB (hier ebenfalls (-) aus den gleichen Gründen wie bei 34 I StGB). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Jonas Neubert

Jonas Neubert

7.8.2023, 19:23:05

Die Vertiefung ist hilfreich und schlüssig. Danke!


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