Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 1

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17. September 2025

8 Kommentare

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Kurierfahrerin K möchte bei V einen kleinen Transporter zum Preis von €10.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie die B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der B für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B zahlt.

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