Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 1
2. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kurierfahrerin K möchte bei V einen kleinen Transporter zum Preis von €10.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie die B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der B für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B zahlt.
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Einordnung des Falls
Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat mündlich eine wirksame Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Willenserklärung des Gläubigers bedarf der Schriftform (§ 766 S.1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Zahlung der B führt dazu, dass der Formverstoß unbeachtlich wird (§ 766 S. 3 BGB).
Ja!
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