Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 1

Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 1

2. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Kurierfahrerin K möchte bei V einen kleinen Transporter zum Preis von €10.000 kaufen. Da K nicht ausreichend liquide ist, bittet sie die B, sich für die Verbindlichkeit zu verbürgen. B und V vereinbaren mündlich die Übernahme der Bürgschaft seitens der B für die Kaufpreiszahlung in Höhe von €10.000. K wird zahlungsunfähig. V möchte B in Anspruch nehmen. B zahlt.

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Einordnung des Falls

Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB).

Ja!

Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung des gesetzlichen Formerfordernisses ist grundsätzlich im allgemeinen Teil des BGB normiert (§ 125 S. 1 BGB). Es handelt sich dabei um eine Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Disposition der Parteien entzogen ist. Daneben bestehen noch Spezialregelungen, die abweichende Rechtsfolgen anordnen. Beispielsweise im Mietrecht (§ 550 S. 1 BGB) oder beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 494 Abs. 3 BGB).
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2. B hat mündlich eine wirksame Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich zu erteilen (§ 766 S. 1 BGB). Die genauen Anforderungen bestimmen sich nach § 126 BGB. Erforderlich ist eine Ausstellung und eigenhändige Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung. Alternativ kann eine Unterzeichnung durch notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Die Unterschrift muss unter der Bürgschaftserklärung erfolgen und damit den Abschluss des Urkundentextes darstellen. Die mündliche Bürgschaftserklärung entspricht nicht den Anforderungen der Schriftform (§ 126 BGB, § 766 S. 1 BGB).

3. Die Willenserklärung des Gläubigers bedarf der Schriftform (§ 766 S.1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Formvorschrift erfordert allein die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung (§ 766 S. 1 BGB). Die Willenserklärung des Gläubigers ist formfrei möglich. Die Willenserklärung der V konnte mündlich abgegeben werden.

4. Die Zahlung der B führt dazu, dass der Formverstoß unbeachtlich wird (§ 766 S. 3 BGB).

Ja!

Eine Heilung des Formmangels mit ex-nunc Wirkung erfolgt, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt (§ 766 S. 3 BGB). Durch die Erfüllung der Hauptschuld entfällt die Warnfunktion und damit das Bedürfnis nach der Schriftform. Die Schriftform soll den Bürgen vor übereilten Entscheidungen wahren. Infolge der Erfüllung schmälert der Bürge sein Vermögen und er nimmt den konkreten Umfang der Haftung wahr. Er ist nicht mehr schutzwürdig. Die Heilung tritt unabhängig von dem Irrtum des Bürgen ein, zu der Leistung verpflichtet zu sein. Durch die Zahlung in Höhe von €10.000 wird der B das Ausmaß der Haftung deutlich. Sie ist nicht mehr schutzbedürftig.
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