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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte von V Möbel im Wert von €20.000 erwerben. V verlangt eine Bürgschaft. B erklärt sich bereit, für die Kaufpreisschuld des K zu bürgen. B gibt die vollständige Bürgschaftserklärung als elektronisches Dokument versehen mit einer qualifiziert elektronischen Signatur ab.

Einordnung des Falls

Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB).

Ja!

Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung des gesetzlichen Formerfordernisses ist grundsätzlich im allgemeinen Teil des BGB normiert (§ 125 S. 1 BGB). Es handelt sich dabei um eine Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Disposition der Parteien entzogen ist. Daneben bestehen noch Spezialregelungen, die abweichende Rechtsfolgen anordnen. Beispielsweise im Mietrecht (§ 550 S. 1 BGB) oder beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 494 Abs. 3 BGB).

2. Die Erklärung des B genügt der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zur Wahrung der Schriftform bedarf es der Ausstellung einer Urkunde und der Unterzeichnung durch den Aussteller. Die Unterzeichnung kann durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Die zu unterzeichnende schriftliche Urkunde muss alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten. Aus der Urkunde müssen mit hinreichender Bestimmtheit der Verbürgungswille, die Hauptschuld sowie die Person des Gläubigers und Hauptschuldners hervorgehen. B unterschreibt die vollständige Bürgschaftserklärung weder eigenhändig noch durch notariell beglaubigtes Handzeichen.

3. Die Schriftform konnte hier aber durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126a BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Das Gesetz sieht eine Ersetzungsmöglichkeit der Schriftform vor (§ 126 Abs. 3 BGB). Soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, kann die Schriftform durch eine elektronische Form (§ 126 a BGB) ersetzt werden. Die elektronische Form ist beispielsweise ausgeschlossen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses(§ 623 BGB) oder der Übernahme einer Bürgschaft (§ 766 S. 2 BGB). Hintergrund ist insbesondere der Übereilungsschutz. Die Übernahme der Bürgschaft seitens des B kann nicht durch eine elektronische Form erklärt werden (§ 766 S. 2 BGB).

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Kind als Schaden

Kind als Schaden

16.4.2024, 14:12:23

In der Lösung wird auf § 126 III verwiesen als Grund dafür, warum nicht die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Fehlt es ausweislich des Sachverhalts aber nicht ohnehin an einem "Hinzufügung des Namens" des Auststelllers iSd § 126a I?


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