Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte von V Möbel im Wert von €20.000 erwerben. V verlangt eine Bürgschaft. B erklärt sich bereit, für die Kaufpreisschuld des K zu bürgen. B gibt die vollständige Bürgschaftserklärung als elektronisches Dokument versehen mit einer qualifiziert elektronischen Signatur ab.
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Einordnung des Falls
Schriftform (§ 126 BGB) § 766 BGB 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erklärung des B genügt der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Schriftform konnte hier aber durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126a BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kind als Schaden
16.4.2024, 14:12:23
In der Lösung wird auf § 126 III verwiesen als Grund dafür, warum nicht die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Fehlt es ausweislich des Sachverhalts aber nicht ohnehin an einem "Hinzufügung des Namens" des Auststelllers iSd § 126a I?