Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht

§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zur Finanzierung eines Fernsehers nahm Verbraucher V einen Kredit bei der Bank B in Höhe von €5.000 auf. Der vereinbarte Zins liegt bei 3 %. V unterzeichnete den vollständig sichtbaren Darlehensvertrag auf einem iPad bei der Bank B.

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Einordnung des Falls

§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Darlehensvertrag bedarf der Schriftform.

Ja!

Im besonderen Schuldrecht ist eine Schriftform für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehen (§ 492 Abs. 1 BGB). Ein Verbraucherdarlehensvertrag definiert sich als entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen dem Verbraucher als Darlehensnehmer und dem Unternehmer als Darlehensgeber (§ 491 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Begriff des Verbrauchers und des Unternehmers richtet sich nach dem allgemeinen Teil des BGB (§ 13 BGB, § 14 BGB). Gegenstand des Vertrages zwischen V und B ist die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages in Höhe von €5.000 gegen den vereinbarten Zinssatz (§ 488 Abs. 1 BGB). V als Darlehensnehmer ist Verbraucher (§ 13 BGB). Die Bank B als Darlehensgeber ist Unternehmer (§ 14 BGB). Die Entgeltlichkeit des Darlehens folgt aus dem vereinbarten Zins.
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2. Der Darlehensvertrag in elektronischer Form stellt eine schriftliche Urkunde dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die abgegebene Erklärung muss in einer schriftlichen Urkunde abgebildet werden. Erforderlich ist, dass die Schriftzeichen auf einem geeigneten Schreibmaterial dauerhaft verkörpert sind. Die Anfertigung der Urkunde kann mittels Handschrift, Schreibmaschine oder Computer erfolgen. Ein elektronisches Dokument erfüllt diese Voraussetzungen der Urkunde nicht. Dies folgt aus dem Umkehrschluss der Spezialregelungen (§ 126 Abs. 3 BGB, § 126a BGB). Es fehlt an der Verkörperung. Ein elektronisches Dokument ist allein elektronisch gespeichert und nicht körperlich existent. Der Darlehensvertrag ist auf dem iPad allein elektronisch gespeichert und nicht körperlich fixiert.

3. Die handgeschriebene elektronische Unterschrift des V auf dem iPad erfüllt die Anforderungen an § 126 Abs. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein elektronisches Dokument erfüllt mangels Verkörperung nicht die Voraussetzungen einer schriftlichen Urkunde (Umkehrschluss § 126 Abs. 3 BGB, § 126a BGB). Aufgrund dessen ist eine handschriftliche Unterschrift auf einem elektronischen Unterschriftenpad nicht geeignet, den Anforderungen an die Schriftform gerecht zu werden. Eine handschriftliche Unterschrift auf einer schriftlichen Urkunde liegt hier nicht vor.

4. Die Schriftform ist vorliegend jedoch durch die elektronische Form ersetzt worden.

Nein!

Das Gesetz sieht eine Ersetzungsmöglichkeit der Schriftform vor (§ 126 Abs. 3 BGB). Soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, kann die Schriftform durch eine elektronische Form (§ 126 a BGB) ersetzt werden. Die elektronische Schriftform setzt voraus, dass der Aussteller seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mittels qualifiziert elektronischer Signatur versehen wird (§ 126a BGB). Die Unterschrift auf dem iPad stellt keine qualifiziert elektronische Signatur dar.
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