Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit und Grenzen
§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht
§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zur Finanzierung eines Fernsehers nahm Verbraucher V einen Kredit bei der Bank B in Höhe von €5.000 auf. Der vereinbarte Zins liegt bei 3 %. V unterzeichnete den vollständig sichtbaren Darlehensvertrag auf einem iPad bei der Bank B.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 126 BGB, schriftliche Urkunde, elektronische Unterschrift genügt nicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Darlehensvertrag bedarf der Schriftform.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Darlehensvertrag in elektronischer Form stellt eine schriftliche Urkunde dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die handgeschriebene elektronische Unterschrift des V auf dem iPad erfüllt die Anforderungen an § 126 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Schriftform ist vorliegend jedoch durch die elektronische Form ersetzt worden.
Nein!
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