Beweislast für Zuständigkeit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K (wohnhaft in Kaiserslautern) verklagt B in München auf Zahlung von €3.000, da er davon ausgeht, dass B dort wohne. B bestreitet, dass sie in München wohnt. Die Adresse in München gehöre zur Wohnung ihrer Eltern. Sie selbst wohne aber in Passau.

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Einordnung des Falls

Beweislast für Zuständigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich bei natürlichen Personen nach ihrem Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO).

Genau, so ist das!

Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergibt sich aus den §§ 12ff. ZPO. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden dabei zwischen den allgemeinen, besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen. Der allgemeine Gerichtsstand ist der Gerichtsstand einer Person, der grundsätzlich für alle Klagen gegen diese Person gilt (§§ 12-19a ZPO), sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand (zB Mietsachen, § 29a ZPO) vorliegt. Bei natürlichen Personen liegt der allgemeine Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO).
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2. Die Prozessvoraussetzungen müssen Gerichte von Amts wegen prüfen. Trifft sie insoweit auch eine Amtsermittlungspflicht?

Nein, das trifft nicht zu!

Prozessvoraussetzungen sind diejenigen Umstände, von deren Vorhandensein bzw. Fehlen es abhängt, ob das Verfahren als solches zulässig ist. Die Zivilgerichte sind verpflichtet, die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen, also unabhängig einer Rüge der Beteiligten zu prüfen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sie - wie im Strafprozess - im Streitfall zur Amtsermittlung der notwendigen Tatsachen verpflichtet sind. Vielmehr bleibt es insoweit beim Beibringungsgrundsatz. Das heißt jede Partei hat im Grundsatz die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

3. Da es für B günstiger ist, in Passau verklagt zu werden, trägt sie im Hinblick auf ihren Wohnsitz die Beweislast.

Nein!

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (und damit auch der gerichtlichen Zuständigkeit) ist notwendig, damit überhaupt zugunsten des Klägers ein für ihn günstiges Urteil ergehen kann. Insoweit obliegt ihm nicht nur die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf seinen materiellen Anspruch, sondern auch im Hinblick auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen. Gelingt ihm dies nicht, so wird die Klage als unzulässig abgewiesen.Da B bestreitet in München wohnhaft zu sein, müsste K diese Behauptung wiederlegen.Um sich eine Beweisaufnahme zu ersparen, dürfte es zweckmäßiger sein, einfach eine Verweisung an das Amtsgericht Passau zu beantragen (§ 281 Abs. 1 ZPO).
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