Beweislast für Zuständigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K (wohnhaft in Kaiserslautern) verklagt B in München auf Zahlung von €3.000, da er davon ausgeht, dass B dort wohne. B bestreitet, dass sie in München wohnt. Die Adresse in München gehöre zur Wohnung ihrer Eltern. Sie selbst wohne aber in Passau.
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Einordnung des Falls
Beweislast für Zuständigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich bei natürlichen Personen nach ihrem Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Prozessvoraussetzungen müssen Gerichte von Amts wegen prüfen. Trifft sie insoweit auch eine Amtsermittlungspflicht?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da es für B günstiger ist, in Passau verklagt zu werden, trägt sie im Hinblick auf ihren Wohnsitz die Beweislast.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Denislav Tersiski
9.12.2023, 14:11:17
Warum ist der Wohnsitz keine doppelrelevante Tatsache? Weil er für die
Begründetheitnicht von Bedeutung ist?