Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Umfang der Handlungsvollmacht, Beschränkung des Umfangs, § 54 Abs. 3 HGB
Umfang der Handlungsvollmacht, Beschränkung des Umfangs, § 54 Abs. 3 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist Verkäuferin bei der Monalisa-Kunst OHG. Die Gesellschafterin A erteilt ihr die Weisung, sie beim Verkauf des Picasso hinzuzuholen. Ein Kaufinteressent kommt in das Geschäft und bietet V für den Picasso €103 Mio. Ein so gutes Geschäft möchte V nicht gefährden. Sie erklärt sich sofort einverstanden.
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Einordnung des Falls
Umfang der Handlungsvollmacht, Beschränkung des Umfangs, § 54 Abs. 3 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Umfang der Handlungsvollmacht kann grundsätzlich außenwirksam beschränkt werden (§ 54 Abs. 3 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V ist Handlungsbevollmächtigte der Monalisa-Kunst OHG (§ 54 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
3. V hat Arthandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).
Ja, in der Tat!
4. A hat V‘s Handlungsvollmacht durch die Weisung außenwirksam beschränkt (§ 54 Abs. 3 HGB).
Ja!
5. V hat die Monalisa-Kunst OHG bei Verkauf des Picassos (§ 433 BGB) wirksam vertreten (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
28.5.2021, 10:42:40
Vielleicht stehe ich nur auf dem Schlauch, aber diese Aufgabe verstehe ich irgendwie nicht... Wie kann eine Beschränkung außenwirksam sein, wenn Dritte sie nicht gegen sich gelten lassen müssen?
TeamRahad 🧞
28.5.2021, 10:45:06
Geht es vielleicht darum, dass die Beschränkung nur zu Gunsten kenntnisloser Dritter gelten kann, aber nicht zu ihren Lasten? Also dass der Käufer es sich anders überlegen kann, wenn er nachträglich von der Beschränkung erfährt? 🤔
cyan 🦊
1.6.2021, 07:49:58
§ 54 Abs. 3 HGB schützt den Rechtsverkehr dadurch, dass Dritte eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Kaufmanns nicht fürchten müssen - die Kommunikationslast liegt beim Kaufmann und Vertretenen. Grundsätzlich darf die Vertretungsmacht beschränkt werden, aber den Vorteil, sich darauf berufen zu dürfen bekommt man nur dann, wenn man sich die Mühe gemacht hat, den Dritten erfolgreich in Kenntnis zu setzen.
TeamRahad 🧞
1.6.2021, 08:07:02
Ok danke, und wo passt dann der Begriff der
Außenwirksamkeitins Bild? Mein Verständnisproblem ist, dass die Lösung die
Außenwirksamkeitder Beschränkung bejaht, obwohl der Käufer sie mangels Kenntnis nicht gegen sich gelten lassen muss.
TeamRahad 🧞
1.6.2021, 08:11:56
Anders gefragt, bezeichnet man wirklich eine Beschränkung, von der niemand weiß, als außenwirksam? Wirklich wirksam gegenüber einem Dritten (= nach außen) ist eine Beschränkung schließlich nur, wenn dieser Kenntnis hat 🤔
Naitsab
25.6.2021, 15:10:26
Ich scheine hier ebenfalls ein Verständnisproblem zu haben. In den anderen Fragen, die sich auch die
Außenwirksamkeitbeziehen, wurde die Beschränkung nach außen bisher abgelehnt. Entweder habe ich das falsch in Erinnerung oder mir fehlt noch ein Hinweis, warum die Antwort dieses Mal eine andere sei soll. Ich freue mich auf eine Antwort :)
ri
12.8.2021, 21:58:20
Die Beschränkung ist grds. außenwirksam ggü. allen Geschäftspartnern, die davon wissen. Nur bei Nichtwissen wird die Wirksamkeit partiell nur für diesen Vertagspartner eingeschränkt. Die Prokura hingegen ist grds. nicht außenwirksam beschränkbar.
TeamRahad 🧞
13.8.2021, 07:49:29
Danke :) finde zwar, dass der Gesetzes
wortlautein genau umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis darstellt, aber das nehme ich dann wohl so hin 🤷
Lukas_Mengestu
1.10.2021, 09:49:01
Hallo TeamRahad & Naitsab, in der Tat klingt es erst einmal seltsam, dass etwas außenwirksam ist und zugleich der Dritte sich die Beschränkung nicht gegen sich gelten lassen muss. Wie cyan und ri schon richtig ausgeführt haben, steht – anders als bei der Prokura – der Umfang der Vertretungsmacht bei einer Handlungsvollmacht nicht von vorneherein fest. Vielmehr wird er zunächst und vorrangig durch den Vollmachtgeber bestimmt. Eine gesetzliche Umschreibung des Umfangs der Vertretungsmacht wie bei der Prokura findet nicht statt. Beschränkungen der Handlungsvollmacht sind deswegen generell gegenüber Dritten wirksam, eine § 50 HGB entsprechende Vorschrift gibt es für die Handlungsvollmacht nicht. Erst § 54 Abs. 3 HGB vermittelt einen gewissen Verkehrsschutz. Weicht die Vertretungsmacht des Handlungsbevollmächtigten inhaltlich vom gesetzlich umschriebenen Regelfall ab, so haben Beschränkungen der Vertretungsmacht nur dann Wirkung gegenüber dem Geschäftsgegner, wenn dieser die Beschränkung kannte oder kennen musste. (vgl. BeckOK HGB/Meyer, 33. Ed. 15.4.2021, HGB § 54 Rn. 50) Vielleicht wird so das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das hier zur Anwendung kommt, noch etwas deutlicher. Beste Grüße Lukas – für das Jurafuchs-Team
TeamRahad 🧞
1.10.2021, 19:44:41
Danke Lukas, das hilft tatsächlich :)