+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte Os im Safe gelagerte Goldbarren. Damit sie diese bekommt, bricht sie in Os Haus ein. Sie droht O damit, Os Tochter Gewalt anzutun, wenn dieser ihr nicht die Goldbarren aus dem Safe holt. O übergibt diese.

Einordnung des Falls

Drohung mit Gewalt gegen Dritte 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Eine Drohung mit Handlungen gegen Dritte stellt ein empfindliches Übel dar, wenn es für den Genötigten ein solches darstellt. Es ist daher nicht auf die Auswirkungen bei der dritten Person zu achten. Für die Bejahung des empfindlichen Übels sind unter anderem die persönliche Beziehung sowie die emotionale Verbundenheit zum Dritten zu berücksichtigen und die daraus folgenden psychischen Folgen für den Genötigten. Es ist ohne entgegenstehende Anhaltspunkte von einem gesunden Familienverhältnis auszugehen, sodass O durch die Gewalt gegenüber seinem eigenen Kind selbst erhebliche psychische Folgen zu erleiden hätte. Auch ein besonnener Mensch würde zur Verhinderung die Goldbarren herausgeben. Vorliegend stellt die Gewalt gegen sein eigenes Kind für O somit ein empfindliches Übel dar.

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