Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Drohung mit Gewalt gegen Dritte 1
Drohung mit Gewalt gegen Dritte 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte Os im Safe gelagerte Goldbarren. Damit sie diese bekommt, bricht sie in Os Haus ein. Sie droht O damit, Os Tochter Gewalt anzutun, wenn dieser ihr nicht die Goldbarren aus dem Safe holt. O übergibt diese.
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Einordnung des Falls
Drohung mit Gewalt gegen Dritte 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lord Denning
29.6.2024, 13:14:05
Ist hier auch Gewalt anzunehmen? Weil am Ende wirkt die Gewalt für den Vermögensinhaber nur psychisch?
jess11O
15.8.2024, 22:22:09
Tinki
6.10.2024, 11:04:56
@[Lord Denning](222886) früher wurde vertreten, dass psychisch vermittelte körperliche Reaktionen Gewalt darstellen können. Heute ist es aber ganz herrschende Meinung, dass das nicht ausreicht. Vor allem, um die Grenzen zur Drohalternative nicht zu verwischen. Meint ihr, dass man in der Klausur direkt auf die Drohalternative gehen sollte? Oder kurz Gewalt ablehnen müsste?
jess11O
6.10.2024, 11:16:09
Ich würde sagen, dass wenn es so eindeutig ist wie hier, wenn also bereits im Sachverhalt das Wort „drohen“ benutzt wird, man nicht unbedingt auf die Abgrenzung zur Gewalt eingehen müsste. Die Alternative der Gewalt in einem Satz abzulehnen, ist aber wahrscheinlich der gute Ton, um dem Korrektor zu zeigen, dass man sich der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale bewusst ist. Also würde ich sagen: Gewalt kurz ablehnen und dann direkt auf die
Drohung.
Juraddicted
15.10.2024, 17:30:56
Möglich wäre nur
Drohunggegenüber Sachen (Tieren) die im Eigentum des "Bedrohten" stehen? Oder dürfen die auch geliehen, gemietet oder in einer sonstigen Konstellation "entfernter , bzw nahestehend" sein? Mit der Einwirkung muss auch noch nicht begonnen worden sein? (vgl der Fall mit dem Zerschlagen der Einrichtung?) In dem "Katzenquäl-fall" wurde das
Quälender Katze als empfindliches Übel skizziert. (und § 253 "nur" (?) wegen erfolgter Wegnahme der Uhren abgelehnt) Vielen Dank :)
Timurso
15.10.2024, 18:39:57
Auf das Eigentum kommt es meines Erachtens primär nicht an. Allgemein hilft das Denken in diesen Kategorien "nahestehend" etc. in diesen Fällen wenig weiter. Stattdessen sollte man einfach vom Grundsatz ausgehen und sich fragen, wie diese
Drohungauf einen besonnenen durchschnittlichen Menschen in der Person des Opfers wirken würde. Ganz feste Regeln gibt es dafür nicht, da muss man argumentieren. In diese Argumentation kann man natürlich dann alle Umstände des Sachverhalts, wie auch die Nähe der Beziehung, einfließen lassen. Aber daneben fließen auch andere Faktoren mit ein, also ich würde ziemlich sicher behaupten, dass die
Drohung, einen völlig unbekannten Menschen zu töten, auch ausreichen würde. Und nein, mit der Einwirkung muss nicht begonnen sein. Das grenzt u.a. die
Drohungvon der Gewalt ab.
Jakob G.
2.11.2024, 23:15:51
"T möchte Os im Safe gelagerte Goldbarren." [erlangen / erbeuten] wäre sauberer. Und ein "will" wäre das stärkere Verb.