Drohung mit Gewalt gegen Dritte 3 - Supermarktverkäufer

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erklärt dem Supermarkteigentümer O, dass sie in dessen Laden vergiftete Produkte versteckt habe. Wenn er T kein “Lösegeld“ über €10.000 zahle, dann würde sie die Produkte nicht aus dem Laden herausnehmen und Kunden diese kaufen. O zahlt.

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Einordnung des Falls

Drohung mit Gewalt gegen Dritte 3 - Supermarktverkäufer

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer Baden-Württemberg 2022

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht.

Genau, so ist das!

Eine Drohung mit Handlungen gegen Dritte stellt ein empfindliches Übel dar, wenn es für den Genötigten ein solches darstellt. Eine besondere Dritt- oder Nähebeziehung bzw. eine Garanten- oder Hilfspflicht zwischen Genötigtem und Drittem ist nicht erforderlich. Das Vorliegen einer Drittbeziehung kann aber Indiz für die Annahme eines empfindlichen Übels sein. Es ist nicht erkennbar dass zwischen O und seinen Kunden ein Näheverhältnis besteht, das über wirtschaftliche Interessen hinausgeht. Irgendwelche persönlichen Beeinträchtigungen psychischer Art für O können daher nicht angenommen werden. Allerdings würde O bei Todesfällen durch seine Produkete ein wirtschaftlicher Schaden entstehen, den er vernünftigerweise unbedingt verhindern will. Es liegt somit eine unmittelbare Drohung gegen seine wirtschaftliche Existenz vor. Anzusprechen ist zudem die Drohung mit einem Unterlassen, nämlich dem Nicht-Rückgängigmachen der Gefährdungslage.
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