Drohung mit Gewalt gegen Dritte 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte Os Goldbarren. Damit er diese bekommt, besucht er O und droht damit, Nacktbilder von Os bekanntem Bruder zu veröffentlichen. O hat ihren Bruder seit Jahren nicht gesehen und kein gutes Verhältnis zu ihm. O weigert sich deshalb, den Barren herauszugeben.

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Einordnung des Falls

Drohung mit Gewalt gegen Dritte 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht.

Nein!

Eine Drohung mit Handlungen gegen Dritte stellt ein empfindliches Übel dar, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. T hat zu O kein besonders gutes Verhältnis und die Veröffentlichung von Nacktbildern würde sie persönlich kaum betreffen. Auch ist unklar, ob T die Drohung überhaupt hätte wahrmachen können und wie wahrscheinlich der Eintritt des Übels - also die tatsächliche Veröffentlichg - gewesen wäre; ein besonnener Mensch hätte das berücksichtigt. Demnach hat T nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht.Das Kriterium ist wertungsoffen und eine andere Ansicht daher sehr gut vertretbar. Es kommt auch darauf an, welchen Wert man der Verhinderung des Schadens (Veröffentlichung der Bilder) tatsächlich beimisst.Da T offensichtlich davon ausgeht, dass die Veröffentlichung für O ein empfindliches Übel darstellt, macht er sich aber der versuchten Erpressung strafbar (§§ 253, 22, 23 StGB).
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