Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2021
Beihilfe zum Betrug durch Absatzhilfe
Beihilfe zum Betrug durch Absatzhilfe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B mietet in der Absicht ein Auto an, dieses über den Hehler H ins Ausland zu verkaufen. A, ein Freund des B, übermittelt dafür, wie zuvor zugesagt, die zur Herstellung falscher Fahrzeugpapiere erforderlichen Daten von B an H. Dafür bekommt er von B einen Lohn ausgezahlt.
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Einordnung des Falls
Beihilfe zum Betrug durch Absatzhilfe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat bei der Anmietung des Autos über Tatsachen getäuscht und dadurch einen Irrtum bei dem Mietwagenverleiher hervorgerufen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Übergabe des Autos hat der Verleiher über sein Vermögen verfügt, sodass es zu einer Vermögensschädigung gekommen ist (§ 263 Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt es, wenn B vorsätzlich handelte (§ 263 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A hat sich wegen Beihilfe zum Betrug gem. § 263 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die Daten, die H zur Herstellung der falschen Fahrzeugdokumente benötigte, von B an diesen übermittelte.
Nein, das trifft nicht zu!
5. A hat sich allerdings wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht, indem er im Vorhinein zugesagt hat, bei der für den Absatz ins Ausland erforderlichen Manipulation des Autos mitzuwirken.
Ja!
6. Kann der Teilnehmer an einem Betrug zugleich auch Täter einer nachfolgenden Hehlerei bezogen auf die betrügerisch erlangte Sache sein?
Genau, so ist das!
7. Eine Strafbarkeit des A wegen Hehlereis scheidet aber aus, da er für die Teilnahme an der Vortat einen pauschalen Gehilfenlohn erhalten hat (§ 259 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
8. A hat durch die Datenübermittlung bei dem Absatz des Autos geholfen und sich insofern wegen Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
17.7.2023, 01:26:06
Also hat er sich strafbar gemacht wegen
Beihilfe zum Betrugund Hehlerei in Tateinheit?
Jonihier
8.8.2023, 09:59:27
Müsste man nicht mangels räumlich-zeitlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Handlungen (natürliche Handlungseinheit) von Tatmehrheit ausgehen? Bin mir aber gerade nicht sicher
Niklas
10.8.2023, 00:39:37
Ich denke (!) Tatmehrheit.. Zusicherung und tatsächliche Übermittlung sind zwei verschiedene Handlungen die kann man auch ohne weiteres nicht so einfach zusammenfassen.
kithorx
31.8.2023, 16:40:08
Bin auch bei @[Jonihier](136771)!
Sanni
21.8.2023, 14:17:04
Ist das Bild nicht etwas stereotyp?
Barbara Salesch
21.8.2023, 23:25:50
Inwiefern?
Jonas
8.4.2024, 18:56:57
Das Bild ist insoern stereotypisch, als das es eine Person die strafrechtlich relevant wird mit einer langen, nach unten gekrümmten Nase zeigt. Diese Art der Nase wurde nicht zuletzt von den Nazis als "Juden Nase" diffamiert und wird bis heute bewusst, vorallem aber auch (wie hoffentlich in diesem Fall) unbewusst in einem negativen Kontext reproduziert. Aus diesem Grunde ist das Bild des Straftäters mit der krummen Nase stereotypisch um nicht zu sagen antisemtisch. Wäre dringend an der Zeit, dass die Karikatur abgeändert wird. Quellen: https://www.jmberlin.de/typisch/an_die_nase_fassen.html https://www.bpb.de/themen/antisemitismus/dossier-antisemitismus/321584/antisemitismus-im-internet-und-den-sozialen-medien/
Just4law
29.8.2023, 11:20:08
Hier sollte man noch in den Angaben ergänzen, dass die bemakelte Sache tatsächlich ins Ausland abgesetzt wurde. Sonst könnte man auch Hehlerei durch
Absatzhilfeverneinen mangels eines Absatzerfolgs und stattdessen nur die
versuchte Hehlereibejahen.
Reformatorin
11.10.2023, 23:51:24
Es ist nicht ganz klar mit der Ablehnung der Strafbarkeit des Teilnehmers der Vortat wegen Hehlerei durch BGH, wenn er am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat unmittelbar teilhaben will. Warum?
Leo Lee
14.10.2023, 17:39:13
Hallo lawinmind, das liegt daran, dass § 259 StGB vom "anderen" spricht. Dh., dass der Täter bzw. Mittäter, die eben Täter der Vortat sind, nicht "andere" sein können. Wenn hingegen "nur" teilgenommen wird, ist man nicht erfasst. Wenn allerdings der Teilnehmer einen "Anteil" haben will an der Beute von der Vortat, so rückt er näher Richtung Mittäter (auch wenn dogmatisch er nicht Mittäter sein kann). Wenn man also den Teilnehmer, der nah an einer Täterschaft ist, nach § 259 StGB betrafen würde, so würde man eben nicht das TBM des "anderen" bejahen können. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 69. Auflage, § 259 Rn. 30 f. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Jurafuchs
26.2.2024, 09:50:41
Auf der letzten Folie, muss es heißen, „B als Teilnehmer der Vortat“, statt Mittäter. Weil B sich lediglich der Beihilfe zum Diebstahl strafbar gemacht hat.
Leo Lee
26.2.2024, 15:31:15
Hallo Jurafuchs, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat hatte sich hier ein Fehler eingeschlichen. Wir haben diesen nun korrigiert und möchten uns bei dir bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo